Insolvenzrecht

Keine Prozesskostenhilfe für den Gemeinschuldner bei Antrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Aktenzeichen  5 Ca 560/19

Datum:
27.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43604
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 80
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2, § 240

 

Leitsatz

Für einen nach Insolvenzeröffnung gestellten Antrag des Gemeinschuldners auf Prozesskostenhilfe fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Gemeinschuldner gem. § 80 InsO  nicht mehr prozessführungsbefugt ist. (Rn. 4 – 5) (red. LS Ulf Kortstock)

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Arbeitsentgelt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt – Abteilung für Insolvenzverfahren – wurde am 21.10.2019 über das Vermögen des Inhabers der Beklagten die Insolvenz eröffnet, Az. IN 880/19.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, hat die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beklagte nicht vorgelegt, sondern auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Beklagte gem. § 80 InsO die Prozessführungsbefugnis verloren (BGH v. 04.05.2006, NJW-RR 2006 S. 1208). Sie kann deshalb auch keinen verbescheidungsbedürftigen Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr stellen. Soweit der BGH mit der zitierten Entscheidung entschieden hat, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens gem. § 240 ZPO führt, ist diese nicht einschlägig, denn die Beklagte hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am 08.11.2019 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
2. Wäre der Antrag nicht bereits unzulässig, so wäre er auch unbegründet. Aufgrund § 80 InsO fehlt der Beklagten aufgrund der Insolvenzeröffnung auch die Prozessführungsbefugnis zur Rechtsverteidigung in der Hauptsache. Für den Antrag auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen deshalb auch die hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor (vgl. BGH aaO).
Darüber hinaus ist der Antrag im Hinblick auf die Bedürftigkeit der Beklagten nicht prüfungsfähig, denn die Beklagte hat sich trotz gerichtlichen Hinweises entgegen § 117 Abs. 2 ZPO nicht des vorgeschriebenen Formulars für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedient, sondern pauschal auf die Insolvenzeröffnung verwiesen.
Nach allem war der Antrag deshalb zurückzuweisen.


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