Insolvenzrecht

Nachtragsverteilung wegen Verzichts eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung

Aktenzeichen  41 T 64/16

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 109185
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
ZVG § 37 Nr. 4
BGB § 1168, § 1192 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen der Beteiligung des Insolvenzschuldners am Versteigerungserlös die Nachtragsverteilung angeordnet werden, soweit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der der Sicherungsgrundschuld zugrundeliegende Sicherungsvertrag bereits vorgelegen hat (ebenso BGH BeckRS 2017, 111977). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Umfang des Verzichts eines Grundpfandrechtsgläubiger auf Erlöszuteilung steht der Zugehörigkeit des Versteigerungserlöses zur Insolvenzmasse nicht ohne Weiteres die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter entgegen, weil sie allein nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche wegen einer nicht mehr valutierten Grundschuld erfasst. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

IN 260/13 2016-04-13 Bes AGCOBURG AG Coburg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 30.04.2016 aufgehoben.
2. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.611,95 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Coburg vom 11.09.2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und … als Insolvenzverwalter bestellt worden.
Die Schuldnerin war Eigentümerin von Grundbesitz, eingetragen beim Amtsgericht Coburg, Grundbuch von …. Mit Schreiben vom 20.03.2014 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe des genannten Grundstückes gegenüber der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 30.04.2015 hob das Amtsgericht Coburg das Insolvenzverfahren nach Abhalten eines Schlusstermines im schriftlichen Verfahren und Ankündigung der Restschuldbefreiung auf.
Die Schuldnerin hatte mit der … einen Darlehensvertrag vom 23.09./24.09.2007 über einen Betrag in Höhe von 108.500,00 € geschlossen. Zur Besicherung der Ansprüche der Bank stellte die Schuldnerin u.a. folgende vollstreckbare Buchgrundschulden lastend auf oben genannten Grundbesitz:
1.III./3 Grundschuld ohne Brief zu 40.903,35 €
2.III./4 Grundschuld ohne Brief zu 35.790,43 €
3.III./5 Grundschuld ohne Brief zu 76.693,78 €.
Die oben genannte Gläubigerin betrieb aus den Grundschulden die Zwangsversteigerung, an dem der Insolvenzverwalter nicht beteiligt wurde. Der Zuschlag zu oben genannten Grundbesitz wurde am 28.01.2016 zu einem baren Meistgebot von 172.000,00 € erteilt. Nach Zuschlag verzichtete die Gläubigerin der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III./5 auf die Zuteilung von Zinsen, der Nebenleistung und einen Teil der Hauptforderung. Im Teilungsplan stellte das Amtsgericht Coburg – Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung – mit Beschluss vom 03.03.2016 folgende Zuteilung aus der Masse aus der durch den Zuschlag genannten erloschenen Grundschuld fest:
„3.3. …
Aus der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III Nr. 5.
Auf die Zuteilung von Zinsen, der Nebenleistung und einen Teil der Hauptforderung wurde verzichtet.
Hauptsache
Grundschuldkapital 14.081,83 €
Gesamtbetrag: 14.081,83 €
3.4. …
Aus der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III Nr. 5 wegen Verzicht auf Grundschulderlös eines nachrangigen Kapitalbetrages gemäß §§ 1168, 1192 l BGB
analog (sh. Kommentar Stöber, 20. Auflage, § 114, Rn. 7.4 c).
Hauptsache
Grundschuldkapital 62.611,95 €
Gesamtbetrag: 62.611,93 €.“
Der Verzicht der Gläubigerin war dadurch bedingt, dass die betroffene Grundschuld zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung nicht vollumfänglich valutiert gewesen war. Im Insolvenzverfahren hatte die … mit Schreiben vom 07.10.2013 hierzu unter Geltendmachung von Absonderungsrechten eine Forderung in Höhe von insgesamt 79.319,81 € zur Insolvenztabelle angemeldet, die für den Ausfall festgestellt wurde. Diese Anmeldung nahm die Gläubigerin während des Insolvenzverfahrens zurück.
Die Schuldnerin teilte den Inhalt des Teilungsplanes dem Insolvenzgericht am 14.03.2016 mit und beantragte die Erhöhung des „Sockelfreibetrages“ auf ihrem „Pfändungsschutzkonto“ in Höhe von 62.611,95 €.
Eine Auszahlung des Versteigerungserlös ist bislang insoweit unterblieben.
II.
Der Insolvenzverwalter, jetzt Treuhänder, hat nach Anhörung mit Schreiben vom 24.03.2016 geltend gemacht, dass der oben genannte Erlös nicht der Schuldnerin, sondern der Insolvenzmasse zustehe. Demgemäß sei der Erlös im Wege der Nachtragsverteilung an die Gläubiger auszukehren. Die Massezugehörigkeit sei auch nicht durch die Freigabe des Grundstückes berührt worden, da diese nur das Eigentum am Grundstück betreffe, nicht aber einen Verzichts-/Löschungsanspruch gegenüber der Grundschuldgläubigerin.
Das Amtsgericht Coburg – Abteilung für Insolvenzsachen – hat das Schreiben des Treuhänders vom 24.03.2016 als Antrag auf Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 InsO zum Erlösanteil der Schuldnerin laut Teilungsplan ausgelegt.
Mit Beschluss vom 13.04.2016 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass auf Grundlage des Verzichtes der Grundschuldgläubigerin auf den Grundschulderlös, die Schuldnerin, die zum Zeitpunkt des Zuschlages Eigentümerin des Grundstückes gewesen ist, den Erlösanspruch insoweit als Eigentümerberechtigung erworben habe. Der Erlösanspruch sei kein Surrogat des massezugehörigen Anspruchs auf Löschung/Verzicht gegenüber der Grundschuldgläubigerin oder einer Eigentümergrundschuld. Die Zuteilung im Teilungsplan an die Schuldnerin sei damit nicht aufgrund des Grundpfandrechts, sondern aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin erfolgt. Die mit Erklärung vom 20.03.2014 erteilte Freigabe des zwangsversteigerten Grundstückes habe dazu geführt; dass die sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Nutzen und Lasten aus dem Grundstück wieder an die Schuldnerin übergegangen seien. Der nun aufgrund der Eigentümerstellung der Schuldnerin zustehende Erlösanteil stelle einen derartigen Nutzen aus dem Grundstück dar und sei somit nicht massezugehörig.
Gegen diesen Beschluss hat der Treuhänder mit Schreiben vom 15.04.2016 – Eingang bei Gericht am gleichen Tage – sofortige Beschwerde eingelegt. Der Treuhänder ist der Auffassung, dass ein Verzichtsanspruch der Schuldnerin trotz Freigabe des Grundstückes in der Insolvenzmasse verblieben sei, da dieser eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld ermögliche und die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Insolvenzmasse gehört habe.
Das Amtsgericht Coburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landgericht mit Beschluss vom 04.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.07.2016 im weiteren geltend gemacht, dass das Eigentümererlöspfandrecht deutlich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Das Amtsgericht Coburg habe zutreffend festgestellt, dass es sich insoweit nicht um ein Surrogat des massezugehörigen Anspruchs auf Löschung, Übertragung oder Verzicht oder einer Eigentümergrundschuld, sondern um einen hiervon zu trennenden, eigenständigen Anspruch, der direkt aus dem Eigentum des versteigerten Grundstücks folge, handele. Demgemäß könne auch keine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse festgestellt werden. Im Übrigen sei die fragliche Grundschuld de… auch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung valutiert gewesen.
III.
A. Zulässigkeit
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, steht dem Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde zu, § 204 Abs. 1 InsO.
Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 567 ff. ZPO.
B. Begründetheit
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung liegen vor.
1. Formelle Voraussetzungen
a) Der notwendige Antrag des Insolvenzverwalters liegt vor.
Zwar hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.03.2016 nicht ausdrücklich den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt. Im Lichte der Ausführungen des Insolvenzverwalters und dem weiteren Vorbringen ist das Amtsgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 24.03.2016 als Antrag auf Anordnung der Nachtragsverwaltung auszulegen ist.
b) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, § 203 Abs. 2 IrisO.
c) Der Anordnung der Nachtragsverteilung steht auch nicht entgegen, dass ein Streit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse vorliegt.
Zwar ist grundsätzlich ein Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse vor dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht auszutragen. (BGH, Urteil vom 10.01.2008 – IX ZR 94/06 n.w.N.).
Für den hier vorliegenden Fall der im Raum stehenden Anordnung einer Nachtragsverteilung hat der Bundesgerichtshof aber demgegenüber entschieden, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstand zur Masse des noch laufenden oder bereits aufgehobenen Insolvenzverfahrens tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung kann daher nicht offen gelassen werden und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweis erheben (BGH, Beschl. vom 20.06.2013 – IX ZB 10/13). Anders verhält es sich nur, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits – etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage – zur Masse gezogen werden können. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
2. Materielle Voraussetzungen
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor.
Gegenstände der Masse – unabhängig davon, ob der Verwalter Kenntnis von ihnen hat oder nicht – gehören durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters. Hierbei kann es sich um Vermögenswerte handeln, die der Schulder verschwiegen, versteckt, beiseitegeschafft oder über die er verbotswidrig verfügt hat. Ebenso unter diese Fallgruppe fallen Ansprüche, die der Insolvenzverwalter bei der Verwertung vergessen, oder fälschlich als nicht werthaltig, nicht verwertbar oder durch Aufrechnung erloschen angesehen hatte.
Nach Auffassung der Kammer fällt unter diese „nachträglich ermittelten Massegegenstände“ auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöses.
a) Durch den Zuschlag ist, da keine der Voraussetzungen gegeben war, unter denen ein Recht bestehen bleibt, die hier fragliche Grundschuld de… erloschen (§§ 90, 81 ZVG), jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstückes als Surrogat der Versteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, als nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehung bildete (BGH, Urt. vom 30.06.1978 – V ZR 153/76).
Durch den Teilverzicht der Gläubigerin der Briefgrundschuld nach Erteilung des Zuschlages hat die Beschwerdegegnerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ, 39, 242, 245; BGH, Rechtspfleger 1978, 363, BGH, Urteil vom 22.07.2004, NJW-RR 2004, 1458; Stöber Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage, Rz. 7.4 c zu § 114).
b) Das Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös ist auch der Insolvenzmasse zugehörig.
Ausgangspunkt für diese rechtliche Bewertung ist, dass dieses Recht durch einen Verzicht der Grundschuldgläubigerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB erworben worden ist.
(1) Der rechtlichen Einordnung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse steht insbesondere die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters zum versteigerten Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin nicht entgegen.
Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, was sich bereits daraus ergibt, dass solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978 – V ZR 153/76).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Freigabe des Grundbesitzes durch den Insolvenzverwalter eine Erklärung zur Freigabe eines Verzichtsanspruches oder Löschungsanspruches in Bezug auf eine nicht oder nicht mehr valutierte Grundschuld umfasst hat.
Die Freigabe eines Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter löst diesen Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag und lässt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschulders wieder aufleben. Anlass hierfür wird – im Hinblick auf die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Erreichung des Insolvenzzweckes die Masse möglichst günstig zu verwerten – im Allgemeinen sein, dass der Gegenstand unverwertbar oder von der Verwertung ein Gewinn für die Masse nicht zu erwarten ist. Würde die auf Freigabe des Grundstücks laufende Erklärung des Insolvenzverwalters auch auf den Anspruch auf Verzicht oder Löschung der zur Erörterung stehenden Grundschuld bezogen, so wäre damit ein weiterer Gegenstand freigegeben, der einen wirtschaftlich verwertbaren selbständigen Vermögensteil der Masse bildet Demgemäß betrifft die Freigabe eines Grundstückes nicht zugleich auch die Freigabe einer auf diesem Grundstück ruhenden Eigentümergrundschuld. Gerade bei Überbelastung des Grundstückes kann diese auch einen erheblichen Wert darstellen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass aufgrund einer nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld, die noch nicht in eine Eigentümergrundschuld überführt worden ist, dem Gemeinschuldner erst ein entsprechender Rückgewähranspruch auf Rückübertragung oder Verzicht oder Löschung zusteht (vgl. BGH a.a.O. für das Konkursverfahren).
(2) Der hier gegebene Anspruch fällt auch in das Vermögen der Schuldnerin, welches zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden war.
Ob Vermögenswerte zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhanden waren, richtet sich danach, ob der Rechtsgrund für ihren Erwerb bereits gelegt war; die Entstehung des Vollrechts oder – bei Forderungen – die Fälligkeit sind nicht erforderlich (BGH, NZI 2011, 369). Daher können auch aufschiebend bedingte Forderungen als erworben gelten.
So verhält es sich hier.
Grundlage des durch die Grundschuldgläubigerin erklärten Verzichtes ist ein Rückgewähranspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem Sicherungsvertrag i.V.m. dem hier bestehenden Darlehensvertrag zur …. Es handelt sich insoweit um einen durch Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch (BGH, NJW 2012, 229, Tz. 12). Im Falle der Verwertung eines Sicherungsgrundschuld führt dies dazu, dass ein etwaiger Übererlös, der aus der über dem Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstückes nach dem Sicherungsvertrag nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebührt. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um (BGH, Urteil vom 18.02.1992 – Az, XI ZR 134/91). Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsnehmers ein derartiger Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses der Insolvenzmasse zugehörig ist, soweit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie hier – der Sicherungsvertrag bereits vorgelegen hat. Nichts anderes kann gelten, wenn nicht ein Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses, sondern wegen einer Verzichtserklärung des Grundschuldgläubigers, ein Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös des Insolvenzschuldners gegeben ist.
c) Der Nachtragsverteilung steht nicht entgegen, dass eine Beteiligung des Insolvenzverwalters am Zwangsversteigerungsverfahren unterblieben ist.
Die Anmeldepflicht nach § 37 Nr. 4 ZVG greift hier nicht, da ein Unterrichtungsbedürfnis von Gläubigern nicht gegeben ist, soweit es sich um Rechte oder Ansprüche handelt, die wie im Fall des Rückgewähranspruches des Grundschuldbestellers, nur dazu führen, dass ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht ganz oder teilweise entweder (wie bei Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Löschung der Grundschuld) ersatzlos entfällt, oder aber dazu, dass (wie bei Erfüllung durch Rückübertragung oder durch Verzicht) an seine Stelle in entsprechender Höhe eine Eigentümergrundschuld tritt. Maßgebend ist, dass die aus der Eintragung bereits ersichtlichen Belastung durch Änderung dieser Art keine Erweiterung erfährt (BGH, Urteil vom 30.06.1978 – V ZR 153/76).
Kosten: § 97 ZPO.
Beschwerdewert: § 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 574 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO

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