Insolvenzrecht

Örtlich Zuständigkeit für die Klage auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses nach § 26 Abs. 4 InsO

Aktenzeichen  20 C 2311/15

Datum:
29.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2018, 272
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 19a, § 29, § 32, § 91a Abs. 1, § 150
InsO § 3, § 26 Abs. 4
BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Örtlich zuständig für die Klage auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus § 26 Abs. 4 InsO ist jedenfalls das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes der Zahlungspflichtigen; darüber hinaus kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Betracht, nicht aber der Sitz des Insolvenzverwalters. (redaktioneller Leitsatz)
2. § 19a ZPO ist nicht auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters anwendbar (BGH, BeckRS 2009, 16007). (redaktioneller Leitsatz)
3. Anspruchsteller des Haftungsanspruchs nach § 26 Abs. 4 InsO kann der vorläufige Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger, nicht aber der endgültige Insolvenzverwalter sein. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
20 C 2311/15 2. Der Streitwert wird auf 3.350,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagtenparteien haben der Erledigterklärung der Klagepartei nicht widersprochen.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-.und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Das Gericht nimmt bezüglich der rechtlichen Einordnung des Falls vollumfänglich Bezug auf den richterlichen Hinweis vom 7.6.2016, wonach die klägerische Partei in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die übereinstimmende Erledigterklärung des Rechtsstreits ändert an diesen Ausführungen nichts. Vorliegend sind deshalb der Klagepartei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.


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