Insolvenzrecht

Rechtsweg bei Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt

Aktenzeichen  II B 65/19

Datum:
16.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2020:B.160620.IIB65.19.0
Normen:
§ 17a GVG
§ 32e AO
§ 32i Abs 2 AO
§ 33 FGO
§ 40 VwGO
InfFrG MV
IFG
EUV 2016/679
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2019, Az: 3 K 91/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2019 – 3 K 91/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter. Er begehrte beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) u.a. Auskunft darüber, wann das FA gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen geführt haben, und ob und wenn ja wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Ferner bat er um Auflistung sämtlicher Zahlungen, die das FA seit erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hat. Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz) gestützt.
2
Mit Bescheid vom 19.02.2019 lehnte das FA den Auskunftsantrag nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) ab. Die gewünschten Auskünfte dienten offensichtlich der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies das FA darauf hin, dass gegen die Entscheidung Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden könne.
3
Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid am 20.03.2019 Klage vor dem FG erhoben und zugleich beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht (VG) zu verweisen. Das FG ist dem Begehren nachgekommen und hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.07.2019 nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige VG verwiesen. Es hat die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen.
4
Das FA hat Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den Verweisungsbeschluss aufzuheben. Es vertritt die Auffassung, dass zulässiger Rechtsweg der Finanzrechtsweg sei.


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