Insolvenzrecht

Vorsatzanfechtung – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Vorsatz

Aktenzeichen  1 U 180/16

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2018, 987
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 133 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz; dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 O 484/14 2016-09-01 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2016, Az. 13 O 484/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (Schuldnerin) nach Insolvenzanfechtung Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten geltend.
1. Zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten bestand ein Chartervertrag über die TMS mit einer täglichen Charter in Höhe von 2.805,28 €. Spätestens seit Juli 2010 geriet die Schuldnerin mit der Zahlung der Rechnungen des Beklagten in Verzug. Der Beklagte stundete der Schuldnerin die Monatscharter für Juli 2010. Die Charter für den Monat November 2010 wurde nur noch teilweise bezahlt. Ab Dezember 2010 wurde keine Charter mehr entrichtet. Auf die vorhergehende Charter für die Monate September und Oktober 2010 wurden Akontozahlungen geleistet. Bis Ende des Jahres 2010 liefen Rückstände der Schuldnerin beim Beklagten in einer Gesamthöhe von 206.590,76 € auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 29.04.2011 wurde dann über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. In dem Insolvenzverfahren hat der Beklagte 274.167,52 € angemeldet.
Der Beklagte hat in dem Zeitraum vom 01.11.2010 bis 25.01.2011 von der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 264.266,93 € erhalten. Im Einzelnen leistete die Schuldnerin wie folgt:
Zahlungsdatum
Zahlungsbetrag
Rechnungszeitraum
01.11.2010
29.627,13 €
September 2010
11.11.2010
50.560,57 €
September 2010
23.11.2010
30.000,00 €
Oktober 2010
24.11.2010
1.000,00 €
Oktober 2010
30.11.2010
20.002,49 €
Oktober 2010
03.12.2010
25.000,00 €
Oktober 2010
16.12.2010
25.002,49 €
Oktober 2010
03.01.2011
50.074,25 €
November 2010
12.01.2011
1.000 00 €
November 2010
12.01.2011
4.000,00 €
November 2010
18.01.2011
3.000,00 €
November 2010
25.01.2011
25.000,00 €
November 2010
Diesen Betrag verlangt der Kläger von dem Beklagten zurück. Er behauptet, zur Zeit der vorgenannten Zahlungen sei die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Zeit zu bedienen. Der Beklagte habe von der wirtschaftlich bedrängten Lage der Schuldnerin gewusst, da diese ihm bereits zuvor mitgeteilt habe, dass er aufgrund der schlechten Marktlage fällige Zahlungen nicht mehr in einer Summe und auch nur verzögert bekommen könne. Die wirtschaftlich schwierige Situation sei auch bei einer dem Beklagten bekannten Besprechung mit der Mutter des Beklagten am 16.08.2010 thematisiert worden.
Der Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, er habe erstmals bei einer Besprechung am 31.01.2011 von den nicht mehr zu bedienenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin erfahren. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin zuvor sei durchaus üblich gewesen. Im Übrigen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, es handele sich um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO. Soweit die Zahlung durch eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin erfolgt sei (Zahlung vom 09.12.2010 über 25.000,00 €), sei eine Anfechtung der Zahlung ohnehin nicht möglich.
2. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der begehrten Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die streitgegenständlichen Zahlungen wirksam angefochten. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO lägen vor. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Hiervon habe der Beklagte Kenntnis gehabt. Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO liege nicht vor.
Wegen der Einzelheiten, auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Anträge, wird ergänzend auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner zulässigen Berufung, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt. Er hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 133 InsO nicht vorlägen. Es fehle bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil dem Beklagten das Pfandrecht des Frachtführers (§ 440 HGB) zur Seite gestanden habe und im Übrigen die Grundsätze des Bargeschäftes eine Gläubigerbenachteiligung entfallen ließen. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei nicht hinreichend dargelegt. Es fehle jeglicher Sachvortrag zum behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese habe noch über offene Kreditlinien verfügt und sei durch den Eintritt eines Investors im Dezember 2010 gestärkt gewesen. Jedenfalls sei dem Beklagten zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bekannt gewesen.
Der Beklagte beantragt,
Unter Abänderung des am 01. September 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg (Az. 13 O 484/14) wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere meint er, der Beklagte könne sich nicht auf den Inhalt des Insolvenzgutachtens vom 28.04.2011 (Anlage BK 12) berufen.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 517, 519, 529 ZPO zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 264.266,93 € gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1,129 Abs. 1,133 Abs. 1 InsO angenommen.
1. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
a. Mit den zwischen dem 01.11.2010 und dem 25.01.2011 erfolgten Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten in Höhe von insgesamt 264.266,93 € liegen für die Insolvenzschuldnerin wirksame Handlungen im Rechtsverkehr vor. Dieses gilt auch, soweit die Zahlung in Höhe von 25.000,00 € am 03.12.2010 sowie 50.560,57 € am 10.11.2010 durch die … mbH erfolgte. Bei dieser handelte es sich um eine Schwestergesellschaft der Schuldnerin, die ihrerseits durch die Zahlung im Innenverhältnis zur Leistenden von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Gemäß den vorgelegten Aufträgen (Anlage K3) handelt die … mbH dabei im Auftrag der Insolvenzschuldnerin, die Zahlungen wurden verrechnet (vgl. Verrechnungsliste Anlage K35).
b. Zur Überzeugung des Senats handelte die Schuldnerin bei Veranlassung der streitgegenständlichen Zahlungen auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt Und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urteil v. 30.06.2011, Az. IX ZR 134/10).
Entscheidend ist daher die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Diese richtet sich nach § 17 Abs. 2 InsO. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. In diesem Fall ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich.
Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss. sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (std. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss v. 26.02.2013, Az. II ZR 54/12 m.w.N.J.
Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die von dem Berufungsgericht festgestellten Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners.
(1) Zum Stichtag 01.11.2010 wurde durch den Kläger die Forderung der C AG vorgetragen mit 171.726,64 € (vgl. Bl. 174 ff.). Diese wurde gemäß § 175 Abs. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und gemäß § 178 Abs. 1 InsO festgestellt. Die Eintragung der Forderung in die Tabelle wirkt vorliegend gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Der gesetzgeberische Wille zielt dabei ausdrücklich auf eine Gleichstellung eines rechtskräftigen Urteils im Erkenntnisverfahren und der Feststellung einer Forderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren ab (BGH, Urteil v. 23.05.2017, Az. XI ZR 219/16). Daher ist das Bestreiten des Bestandes der Forderung durch den Beklagten unbehelflich.
Es handelt sich bei der Forderung der C AG auch um eine nicht geringfügige  Verbindlichkeit. Auf ein bestimmtes Verhältnis der im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung durchgehend bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Forderung zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Im Fall der endgültigen Nichtzahlung einer fälligen Forderung ist nicht die andernfalls erforderliche Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von einer bloßen Zahlungsstockung entscheidend, sondern bereits die teilweise endgültige Zahlungseinstellung begründet regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil v. 30.06.2011, Az. IX ZR 134/10).
Vorliegend ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Insolvenzschuldnerin im Oktober und November 2010 Forderungen der weiterhin vertraglich gebundenen Partikuliere zumindest teilweise, wenn auch absprachewidrig wie bei dem Beklagten verspätetet und in Raten, beglich, während sie in Bezug auf die Insolvenzgläubigerin C .. AG aufgrund der durch diese erfolgte Kündigung der Charterverträge die Zahlungen endgültig einstellte. Dieses weist darauf hin, dass die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits taktisch nur noch diejenigen Zahlungen leistete, welche zur Fortführung des Betriebs unabdingbar waren, während sonstige Forderungen nicht mehr bedient wurden.
(2) Auch das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten dokumentiert deren Unfähigkeit, jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 01.11.2010 fällige Forderungen vertragsgerecht zu begleichen. Noch bei einem Treffen von Vertretern der Insolvenzschuldnerin mit der Mutter des Beklagten in Hamburg am 16.08.2010 bat die Insolvenzschuldnerin um einen Zahlungsaufschub von einem Monat, mit dem sich der Beklagte ausdrücklich lediglich für die Juli-Charter (fällig am 15.08.2010) einverstanden erklärte. Trotz eines Schreibens des Beklagten vom 17.08.2010, in welchem der Beklagte den Ausnahmecharakter der Stundung der Juli-Charter betonte, leistete die Insolvenzschuldner auch in der Folgezeit nur verspätet und nicht vollständig Zahlung (vgl. Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beklagten vom 24.01.2011, Anlage K34). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil v. 01.07.2010, Az. IX ZR 70/08; Urteil v. 15.03.2012, Az. IX ZR 239/09). Ersichtlich schob die Insolvenzschuldnerin aufgrund der fortlaufend verspäteten Begleichung ihrer Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich her und operierte am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds, was im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung als weiteres Indiz einer Zahlungseinstellung zu werten ist.
(3) Es sind ferner im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung keine Umstände ersichtlich, die der Annahme einer Zahlungseinstellung entgegenstehen.
(a) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Einstieg eines weiteren Gesellschafters bzw. Kreditgebers (V . BV) im Dezember 2010 mit einer Kreditsumme von 3.000.000,00 € sowie einer Kapitalerhöhung der Insolvenzschuldnerin um 214.000,00 € die Liquidität erheblich verbesserte. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass der Kredit allein zur Ablösung einer anderen fälligen Kreditverbindlichkeit genutzt wurde und zudem durch eine Globalzession gesichert war. Es steht fest, dass der Kredit gerade nicht genutzt wurde, um aktuelle Verbindlichkeiten (unter anderem auch der Insolvenzschuldnerin beim Beklagten) zu tilgen. Soweit durch die Staatsanwaltschaft Hamburg im Rahmen eines Vermerks (Anlage BK 13) vom Einstieg eines Kreditgebers auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Bonität der Insolvenzschuldnerin geschlossen wurde, entbehrt dieses einer nachvollziehbaren Begründung. So ist bereits auffällig, dass das im Dezember zur Verfügung gestellte Darlehen zur Ablösung eines anderen Darlehens diente und durch eine Globalzession sämtlicher neu erworbener Forderungen der Schuldnerin abgesichert war. Zudem kam es mit Beginn Dezember 2010 zu einer weitgehenden Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin, die beispielsweise durch die Forderung der B. B.V. dokumentiert ist (Anlage K 32). Hinsichtlich der für diese Gläubigerin ab dem 01.12.2010 fälligen fast täglichen Rechnungen kam es entgegen der vorherigen Praxis zu einem vollständigen Zahlungsausfall. Nachdem es sich um einen für den Fortbetrieb des Geschäfts der Insolvenzschuldnerin notwendigen Gläubiger handelte, dokumentiert sich nochmals die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Aus welchem Grund der Einstieg eines Kapitalgebers unter diesen Umständen die Bonität der Insolvenzschuldnerin nachweisen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr liegt es wesentlich näher, dass ein bereits in der Unternehmensgruppe der Insolvenzschuldnerin engagierter Kreditgeber letzte Anstrengungen zur Rettung seines Darlehens unternahm, ohne dass ihm die wahre wirtschaftliche Lage bewusst war.
(b) Die Argumentation der Insolvenzschuldnerin, welche sich der Beklagte zu eigen machte, eines quasi natürlichen Liquiditätsengpass im Sommer, der bei besserem Wintergeschäft ohne die ab dem 13.01.2011 erfolgte Rheinsperre wieder hätte behoben werden können, verfängt nicht. Dem steht bereits entgegen, dass die von der Insolvenzschuldnerin ab der zum 15.09.2010 fälligen Charter für den Monat August anders als in den Vorjahren erstmals eigenmächtig in Anspruch genommene Stundung bzw. Ratenzahlung auch nach Angaben des Beklagten vom gewöhnlichen Geschäftsgang abwich. Gleiches gilt für die endgültige Nichtzahlung der Förderung der C. AG im Oktober 2010. Nachdem ab Dezember 2010 zudem laufende Verbindlichkeiten weitgehend nicht mehr beglichen wurden, scheidet die Sperre des Rheins ab dem 13.01.2011 als Grund für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin aus.
(c) Dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin steht auch nicht ein etwaig bestehendes Frachtführerpfandrecht des Beklagten im Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlungen entgegen. Dieses wäre seinerseits nach §§ 130, 132,133 ZPO anfechtbar erworben, nachdem zu den Zeitpunkten der Ladevorgänge fällige Forderungen des Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin in nicht unbeträchtlicher Höhe bestanden (zur Anfechtbarkeit eines Frachtführerpfandrechts vgl. BGH, Urteil v. 21.04.2005, Az. IX ZR 24/04). Es kann nicht zum Nachteil der späteren Insolvenzgläubiger gehen, wenn im anfechtbaren Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit die Schuldnerin als Absender und der Beklagte als Frachtführer Sicherheiten für den Frachtführer schaffen. Das laufend geschaffene Frachtführerpfandrecht gemäß § 440 HGB kann daher nicht als Indiz gegen die Zahlungsunfähigkeit des Auftragsgebers und damit gegen dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz herangezogen werden.
(d) Schließlich scheidet die Benachteiligungsabsicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bargeschäftsähnliche Handlung gemäß § 142 InsO aus. Unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäfts werden gemäß § 142 InsO Leistungen privilegiert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist. Leistung und Gegenleistung müssen beim Bargeschäft zwar nicht Zug um Zug erbracht werden. Allerdings setzt das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 167). Der Gesichtspunkt der bloßen Vermögensumschichtung greift nur, wenn der Leistungsaustausch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen wird. Der hierfür unschädliche Zeitraum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht. Eine Kreditgewährung schließt, weil es notwendigerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsaustausches mangelt, ein Bargeschäft aus (BGH, Urteil v. 16.11.2006, Az. IX ZR 239/04). Danach fehlt es jedenfalls an einem unmittelbaren Leistungsaustausch, wenn monatlich fällige Lohnzahlungen zwei Monate nach Beendigung der damit korrespondierenden Arbeitstätigkeit erbracht werden (BGH, Urteil v. 10.07.2014, Az. IX ZR 192/13). Die bei der Beurteilung eines Bargeschäfts zugrunde zu legenden allgemeinen geschäftlichen Gepflogenheiten beurteilen sich nach den Gebräuchen solventer Partner und werden nicht durch verspätete Zahlungen insolvenzgefährdeter Unternehmen beeinflusst, die unter Liquiditätsengpässen leiden. Andernfalls wäre jeder Leistungsaustausch in der Krise als Bargeschäft zu bewerten, weil liquiditätsschwache Unternehmen typischerweise verzögert zahlen (BGH, Urteil v. 10.07.2014, Az. IX ZR 192/13).
§ 142 InsO ist indes ausgeschlossen, wenn die verzögerte Zahlung auf Basis einer Stundung bzw. Kreditierung beruht (BGH, std. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 13.04.2006, Az. IX ZR 158/05). An einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsaustausches fehlt es nämlich grundsätzlich bereits dann, wenn dem Schuldner in Form einer Kreditgewährung oder Stundung ein Zahlungsaufschub gewährt wird. Die anfechtungsrechtliche Begünstigung von Bargeschäften, die wegen der vom Gläubiger vereinbarungsgemäß erbrachten Gegenleistung keine Vermögensverschiebung zulasten des Gemeinschuldners, sondern eine bloße Vermögensumschichtung zur Folge haben, soll dem Schuldner die Fortsetzung und Abwicklung von verkehrsüblichen Umsatzgeschäften in der wirtschaftlichen Krise ermöglichen. Der Gesichtspunkt der bloßen Vermögensumschichtung greift aber nur, wenn der Leistungsaustausch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und vereinbarungsgemäß vorgenommen wird. Für die Privilegierung einer Be friedigungsmöglichkeit, die der Gläubiger aufgrund einer von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Art der Erfüllung der geschuldeten Forderung erhält, gibt es weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Veranlassung. Dabei unterliegt es der unter Berücksichtigung der konkreten Erfüllungsmöglichkeiten und der verkehrsüblichen Leistungsbräuche vorzunehmenden Beurteilung im konkreten Einzelfall, ob es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um eine Form der Kreditgewährung handelt oder nur um eine geringfügige Verzögerung des Leistungsaustausches, die so unbedeutend ist, dass sie der Annahme eines Bargeschäftes nicht entgegensteht (BGH, Urteil v. 19.12.2002, Az. IX ZR 377/99; Karsten Schmitt – Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl. 2016, § 1542 Rn. 45; Uhlenbruck – Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 142 Rn. 27).
Vorliegend ergibt sich sowohl aus den Angaben der Zeugin St als auch dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beklagten vom 24.01.2011 (Anlage K 34), dass für Juli 2010 eine Stundung für einen Monat zum 15. des Folgemonats vereinbart wurde, welche im Anschluss von der Insolvenzschuldnerin eigenmächtig fortgesetzt wurde, wobei der Beklagte hiermit ausdrücklich nicht einverstanden war. Es handelte sich daher nicht um eine „übliche“ leichte Zahlungsverzögerung, die den Unmittelbarkeitszusammenhang noch nicht berührt. Indem gegen den Willen des Beklagten als Gläubiger mit dessen Wissen verspätete Zahlungen erfolgten, wird der Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners sowie die Kenntnis des Beklagten von diesem wiederum vermutet.
Diese wiederholte, absprachewidrige und eigenmächtige in Anspruch genommene Stundung durch den Schuldner ist auch nicht mit Dauerschuldverhältnissen bei Vorleistungspflicht (Anwaltshonorar, Arbeitnehmervergütung) vergleichbar, bei denen eine Zahlung bis zu 30 Tage über die eigentliche Fälligkeit hinaus noch als zeitnah angesehen wird (BGH, Urteil v 10.07.2014, Az. IX ZR 192/13). Die Parteien hatten bereits eine „verlängerte“ Fälligkeit bis zum 15. des Folgemonats vereinbart, und die verspäteten Zahlungen erfolgten trotz einer entgegengesetzten konkreten Absprache. Diese wurde bereits bzgl. der Verlängerung des Zahiungsziels der Charter für Juli 2010 um einen Monat auch durch den Beklagten als (nicht § 142 InsO unterfallende) Stundung bezeichnet. Deren stillschweigende Fortsetzung ohne konkrete Absprache kann dann nicht zur bargeschäftsähnlichen Handlung werden.
c. Auf Basis der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht auch zutreffend den Nachweis der Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin angenommen.
(1) Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 18.01.2018, Az. IX ZR 144/16). Auch kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung und damit den Benachteiligungsvorsatz schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil v. 25.02.2016, Az. IX ZR 109/15; Urteil vom 18. Januar 2018, Az. IX ZR 144/16).
(2) Entsprechend kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er vor dem Hintergrund der ihm gegenüber bestehenden laufenden Zahlungsrückstände der Insolvenzschuldnerin nicht von vergleichbarem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber anderen Partikulieren wusste, da bei gewerblicher Tätigkeit des Schuldners stets vom Vorliegen weiterer Gläubiger auszugehen ist. Zu Recht hat das Landgericht auch darauf verwiesen, dass dem Beklagten in jedem Fall auch die vergleichbare Zahlungssituation gegenüber der; St GbR bekannt war, nachdem es sich bei den Gesellschaftern um seinen Vater sowie seinen Bruder handelt und die Mutter des Klägers die Buchhaltung beiden Firmen führt.
Für die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit deren Benachteiligungsvorsatz bei Vornahme der angefochtenen Zahlungen spricht die Stundungsvereinbarung vom 16.08.2010, welche die Schuldnerin absprachewidrig fortsetzte. Zwar kam es auch bis Juni 2010 zu verspäteten Zahlungen. Allerdings wurden die betreffenden Rechnungen bis zu diesem Zeitpunkt stets in einer Summe, danach nur noch in Raten gezahlt. Ein Gläubiger, dem der Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung Ratenzahlungen zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz anbietet, kann indes regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (BGH, Beschluss v. 06.12.2012, Az. IX ZB 264/11; Urteil v. 25.02.2016, IX ZR 109/15), in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Er kann sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläubiger davon absehen, in gleicher Weise wie er Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihre Forderungen einzutreiben.. Vielmehr muss er damit rechnen, dass andere Gläubiger die schleppende Zahlungsweise des Schuldners und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfah rung, dass ein Schuldner – um sein wirtschaftliches Überleben zu sichern – unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leistet, um ihn zum Stillhalten oder – wie vorliegend – zur Fortsetzung der Transportaufträge zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe.
Auch gemäß den Angaben der Zeugin St erfolgten Zahlungen nur noch auf Anforderungen, wobei in der Woche vor dem Treffen am 16.08.2010 eine telefonisch zugesagte Zahlung ganz ausgeblieben war. Wenn im Rahmen der Besprechung dann durch einen Vertreter der Schuldnerin mitgeteilt wurde, dass kein Geld da sei und Zahlungen vorläufig eingestellt seien, steht dies letztlich einer Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit gleich.
Auch das nachfolgende Zahlungsverhalten der Schuldnerin war nicht geeignet, beim Beklagten die Vorstellung hervorzurufen, es habe sich im August 2010 lediglich um eine vorübergehende Zahlungsstockung gehandelt. Nach Angaben der Zeugin St. musste entweder der Beklagte oder sie selbst bei der Schuldnerin anrufen, wenn Geld aus stand. Von sich aus leistete die Schuldnerin keinerlei Zahlungen mehr. Auch auf die Anforderungen erfolgten jedoch nur Teilzahlungen in glatter Höhe. Dem Beklagten war bekannt, dass er mit der zu transportierten Fracht in Anbetracht des Frachtführerpfandrechts (§ 440 HGB) ein Druckmittel in der Hand hatte und die Schuldnerin daher letztlich auf Anforderung zahlen musste. Wenn diese trotzdem entgegen der vertraglichen Vereinbarung und dem ausdrücklich geäußerten Willen des Beklagten als Gläubiger nur Raten zahlte, musste sich diesem aufdrängen, dass sich sein Vertragspartner in derartigen Zahlungsschwierigkeiten befand, dass laufende Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden konnten.
Unter Gesamtwürdigung der vorbezeichneten Umstände konnte sich der Beklagte aus Sicht eines redlich Denkenden, der vom Gedanken des eigenen Vorteils unbeeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urteil v., 19.02.2009, Az. IX ZR 62/08). Der Senat konnte im Rahmen der Anhörung des Beklagten aus eigener Anschauung den Eindruck gewinnen, dass dieser aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Schuldnerin als einziger Auftraggeberin bei gleichzeitig hohem eigenen Investitionsvolumen geneigt war, letztlich wider besseren Wissens vor deren offenkundig überhand nehmenden finanziellen Schwierigkeiten die Augen zu verschließen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung. Über klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen hat der Senat hier nicht zu befinden. Der Streitfall ist geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Streitentscheidend sind Fragen der Beweiswürdigung.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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