Insolvenzrecht

Widerspruch von Schuldner gegen die Eintragungsanordnung

Aktenzeichen  1 M 1813/16

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 127350
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 750, § 767, § 775, § 882c Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Widerspruch des Schuldners vom 06.05.2016 gegen die Eintragungsanordnung vom 28.04.2016 des Gerichtsvollziehers V am Amtsgericht Ingolstadt, Aktenzeichen: wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.
3. Die Kosten trägt der Schuldner.
4. Der Gegenstandswert wird auf 261,21 € festgesetzt.

Gründe

Der Gerichtsvollzieher ordnete die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an.
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung ist nicht begründet, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO (Titel, Klause, Zustellung) vorliegen und der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gegeben ist. Darüber hinaus vermag das Vollstreckungsgericht keine nachvollziehbaren vollstreckungsrechtlich relevanten Einwendungen erkennen. Die Zwangsvollstreckung ist lediglich einzustellen oder zu beschränken unter den Voraussetzungen des § 775 ZPO. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Eine entsprechende gerichtliche Entscheidung oder ein Zahlungsnachweis wurde nicht vorgelegt.
Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst (Zahlung, Erlass, Aufrechnung, Stundung der Forderung, Nichtigkeit, Verwirkung etc.) sind materiell-rechtliche Einwendungen, die nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen sind. Hierfür steht dem Schuldner ausschließlich der Zivilrechtsweg im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der geltend gemachten Forderung und beträgt damit 261,21 €.


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