Aktenzeichen VII ZB 11/08
§ 835 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 18. Januar 2008, Az: 5 T 695/06, Beschlussvorgehend AG Darmstadt, 24. September 2006, Az: 63 M 31371/06, Beschlussvorgehend AG Darmstadt, 23. März 2006, Az: 63 M 31371/06, Beschluss
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden – unter Zurückweisung im Übrigen – die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2008 (5 T 695/06) und des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. September 2006 abgeändert.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der Schuldnerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 in der Fassung vom 20. September 2006 insoweit aufgehoben, als die Pfändung der unter den Ziffern 6, 7, 8, 11 und 12 genannten Forderungen angeordnet wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und der Rechtsmittelverfahren tragen die Schuldnerin 3/4 und der Gläubiger 1/4.
Gründe
I.
1
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von 10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind.
2
Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin und am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.
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Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – am 23. März 2006 die Pfändung von angeblichen gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Rechtsanwälten, wegen eines Betrages von “mindestens 160.000,- € (genauer Betrag siehe beiliegende Anlage A 1 zur Forderungsaufstellung) sowie den Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung” angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Zu den angeblichen Ansprüchen heißt es u.a.:
“Vorbemerkung:
Die Anwaltskanzlei ist verpflichtet, ein so genanntes Mandantenkonto zu führen, auf dem die Fremdgelder, Honorare und steuerfreie Auslagen etc. getrennt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verbucht bzw. nachgewiesen werden. In dieser Funktion des Drittschuldners beantragt der Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für folgende Einzelpositionen, zu denen sich der Drittschuldner jeweils im Einzelnen zu erklären hat:
Im Einzelnen:
1. Verzinsung von Mandantenguthaben, Vorauszahlungen der Schuldnerin an Honorarforderungen und Nebenleistungen (Reisekosten, Gutachter), Erstattungen von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, geleistete Schadensersatzzahlungen und Geldstrafen zu Gunsten der Schuldnerin,
2. Schadensersatzzahlungen und Geldstrafen, die der Republik A. als Ergebnis eines Rechtsstreites zugesprochen und durch die unterlegene Parteien an den Drittschuldner geleistet werden. Insbesondere solche Schadensersatzansprüche in Sachen S. (…) aus Blockierung der Botschaftskonten (wohl bei der D. Bank) in mehrfacher €-Millionen-Höhe (AZ der Verfahren …).
3. Schadensersatzzahlungen aus der Verletzung der Rechte der Schuldnerin durch die in die Öffentlichkeit getragenen Aktionen wie Miniklagen, Taschenpfändungen und sonstige Internet- und anderweitige Veröffentlichungen,
4. Erlöse aus der Verwertung von Rechtsgutachten (z.B. Gutachten P. und B./H.), die zuvor durch die Schuldnerin für Rechtsstreitigkeiten bezahlt wurden,
5. Auflösung des Mandantenkontos mit Beendigung/Entziehung des Auftragsverhältnisses/Vertragsverhältnisses,
6. Kostenerstattungsansprüche aus: Rechtsstreitigkeiten, die einen Rechtsanspruch auf Kostenfestsetzungsbeschluss ergeben; zurückgezogenen Klagen; Teilerledigte Klagen; Klageumstellungen von Globalurkunden auf effektive Stücke und damit verbundene (Teil)-Klagerücknahme; der Drittschuldner seine vertraglichen Anwaltshonorare vom Mandanten gezahlt erhielt, er aber von einem Antrag auf Kostenerstattungsanspruch erkennbar absieht, so dass die Gefahr der Verschleuderung von Forderungen der Schuldnerin besteht. (5 a) Dies betrifft neben der generellen Pfändung dieser Fälle zum Beispiel den Fall … in Sachen E. gegen die Schuldnerin. E. hat nachweislich seine Klage zurückgezogen, ohne dass bislang ein Kostenantrag geltend gemacht wurde,
7. Pfändung und Herausgabe des Anspruches auf Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages,
8. Vollstreckung von Transferleistungen, die über das vertragliche Anwaltsverhältnis hinausgehen und zur Zahlung unmittelbar an bzw. über den Drittschuldner oder zu Gunsten des Drittschuldners bei der Firma C. in F. erfolgen sollen,
9. Auszahlung von bei Gericht zuvor hinterlegten (anteiligen) Gerichtskosten zu Gunsten der Schuldnerin über den Drittschuldner,
10. Geldleistungen für Dritte bzw. Sicherheitsleistungen zu Gunsten Dritter wie z.B. C., die zuvor zur Abwendung von Vollstreckungen (um C. von eventuellen Schadensersatzforderungen pfändender Gläubiger freizustellen, falls die abschlägigen Drittschuldnererklärungen C. durch gerichtliche Maßnahmen überurteilt werden) durch die Schuldnerin erbracht worden sind und dem Konto des Drittschuldners (später) gutgeschrieben werden,
11. Titel betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüssen – Sofern der Drittschuldner seine Anwaltshonorare vollumfänglich durch die Republik A. erhalten hat, begehrt der Gläubiger die Herausgabe der bei dem Drittschuldner liegenden Titel aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen von Verfahren gegen die Republik A. (mit Ausnahme von Kostenfestsetzungsbeschlüssen den Gläubiger betreffend). Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben wie die Wertpapiere der Schuldnerin einen gewissen (Inkasso-)Wert und sind handelbar veräußerbar. Gesetzt der Forderungserfüllung des Drittschuldners hat dieser die Kostenfeststellungsbeschlüsse an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung zu übergeben. (Pfändung und Herausgabe des Herausgabeanspruches des Schuldners A. gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der verbrieften, vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann).
12. …
13. Herausgabe von Hinterlegungen aus Vollstreckungen aus vorläufigen Titeln bei den Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte (z.B. wegen Überpfändungen, zurückgezogenen Klagen bzw. Vollstreckungshandlungen, außergerichtlichen Vergleichen, nachträgliche Annahme eines Umschuldungsangebotes, nachträglich gerichtlich aufgehobene Titel, etc.) an die Republik A. zu Händen des vertretenden Anwaltsbüros,
14. Herausgabe bzw. Rückerstattung von Sicherheitshinterlegungen bei Gericht zu Verhinderung/Abwehr der Zwangsvollstreckung aus (vorläufigen) Titeln,
15. Entgegennahme von Geldleistungen aus Erbschaften und Schenkungen zugunsten der Schuldnerin durch den Drittschuldner. Bei Sachleistungen hat der Drittschuldner diese an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung auszuhändigen,
16. Umsatzsteuererstattungen zugunsten der Schuldnerin auf Grundlage der Umsatzsteuerfreistellung als Ausländer,
17. Geldleistungen aus der Verwertung von Artikeln (wie z.B. Mitteilungen an NJW etc.) und Gutachten sowie von im Auftrage A.’s lancierten, interessengesteuerten “wissenschaftlichen” Beiträgen, sofern diese Leistungen nicht den Autor des Drittschuldners betreffen,
18. Rückzahlungsansprüche an A. bei Vertragsauflösung bzw. Mandatsbeendigung und ferner Ansprüche A.’s aus Schlechterfüllung oder gar Nichterfüllung der anwaltlichen Vertretung der Republik A. durch das Anwaltskanzlei C.,”
4
Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 20. September 2006 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die Überweisung der gepfändeten Geldforderung nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung stattfindet, dass der Drittschuldner den Betrag zu hinterlegen hat, es sei denn, die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils wird nachgewiesen. Im Übrigen hat es der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 24. September 2006 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die unter Ziffer 12 aufgeführte Forderung entfalle und nicht dem Pfändungszugriff unterliege; im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die vollständige Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter.
II.
5
Das Beschwerdegericht führt u.a. aus, die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin seien hinreichend bestimmt bezeichnet. Der konkrete Rechtsgrund und der jeweilige Gegenstand der gepfändeten Forderungen seien angegeben. Der Gläubiger begehre die Überweisung von Forderungen, die ihre Grundlage in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin haben können. Der Gläubiger habe den Entstehungsgrund möglicher Forderungen so genau beschrieben, dass festgestellt werden könne, welche konkrete Forderung Gegenstand des Pfändungszugriffs sein solle. Es handele sich unter Ziffer 3 um mögliche Schadensersatzansprüche wegen Schlecht-/Nichterfüllung und unter den übrigen Ziffern um Herausgabeansprüche gemäß §§ 675, 667 BGB. Ob solche Ansprüche tatsächliche bestünden, sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.
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Es könne dahinstehen, ob das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zu einem Annahmeverzug geführt habe. Jedenfalls sei dies nachträglich dadurch geheilt worden, dass der Gläubiger die Inhaberschuldverschreibungen über die Hauptzahlstelle der Schuldnerin tatsächlich angeboten habe. Da diese sowohl die Annahme als auch die Zahlung verweigert habe, sei die Schuldnerin in Annahmeverzug geraten. Die Vollstreckungsforderung ergebe sich hinreichend klar aus dem Beschluss. Aus der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Anlage beigefügten Forderungsaufstellung ergebe sich, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen eines sich aus Hauptforderung und Zinsen bis zum 13. März 2006 zusammensetzenden Teilbetrages in Höhe von 161.314,49 € sowie wegen der Kosten des Beschlusses und seiner Zustellung betreibe. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbeschlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da sich die Zwangsvollstreckung nur auf den vom Berichtigungsbeschluss nicht betroffenen Teil der Forderung beziehe und im Übrigen keine Zweifel bestünden, aus welchem Titel vollstreckt werde.
III.
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Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg.
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1. Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erhobenen Rügen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Vollstreckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (später berichtigten) Titels im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der fehlenden Übergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht begründet. Hierzu wird auf die Begründung (Gründe III. 2. bis 4.) in dem Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 im Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178), das zwischen den gleichen Parteien geführt wurde und in dem die identischen Rügen erhoben worden waren, Bezug genommen. Soweit die Vollstreckungsforderung hier abweichend mit “mindestens 160.000,- €” genannt ist, ergibt sich aus der in Bezug genommenen und dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Forderungsaufstellung der genaue, dort im Einzelnen aufgeschlüsselte Gesamtbetrag von 161.314,49 € per 13. März 2006.
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2. Teilweise zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die gepfändeten Forderungen nicht ausreichend bestimmt seien. Der Pfändungsbeschluss muss die Anordnung und den Umfang der Pfändung klar und bestimmt darstellen (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 829 Rdn. 8). Er muss insbesondere die zu pfändende Forderung bzw. den zu pfändenden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (BGH, Urteil vom 29. November 1984 – X ZR 39/83, BGHZ 93, 82; Beschluss vom 8. Juli 2008 – VII ZB 64/07 aaO). Diesen Maßstäben genügen nicht alle der in der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter den einzelnen Ziffern aufgeführten Ansprüche.
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a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, weil der Begriff “Ansprüche aus Geschäftsbesorgung” dem Beschluss an keiner Stelle zu entnehmen sei, habe das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, gepfändet seien Forderungen, die ihre Grundlage in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin haben können. Durch die Vorbemerkung zu den einzelnen Ansprüchen ist hinreichend klargestellt, dass es in den folgenden Einzelpositionen um Ansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Drittschuldnerin als Rechtsanwaltskanzlei für die Schuldnerin (“in dieser Funktion”) und dem in diesem Zusammenhang zu führenden so genannten Mandantenkonto geht. Diese hat das Beschwerdegericht zutreffend rechtlich eingeordnet und beschrieben.
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b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter die Bestimmtheit der Ziffer 1 der Forderungsbeschreibung. Es ist nicht notwendig, dass dort als solche ausdrücklich bezeichnete Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aufgeführt werden, weil sich bereits aus der allgemeinen Einleitung ergibt, dass es nur um Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin geht. Damit folgt aus der Erwähnung etwa von “Vorauszahlungen der Schuldnerin”, dass alle Fälle umfasst sind, in denen solche Zahlungen zu Ansprüchen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag geführt haben oder führen werden. Gleiches gilt für “geleistete Schadensersatzzahlungen und Geldstrafen zu Gunsten der Schuldnerin”.
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c) Soweit in den Ziffern 2, 3, 10, 11, 13 und 14 Zahlungen zu Gunsten der Schuldnerin an die Drittschuldnerin, die zu entsprechenden Ansprüchen der Schuldnerin an die Drittschuldnerin führen, auch aus nicht näher bezeichneten Prozessen enthalten sind, genügt dies wegen der Beschränkung auf das bestehende Mandatsverhältnis zwischen Schuldnerin und Drittschuldnerin ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot.
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d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass keine Rechtsbeziehungen benannt werden, aus denen die in Ziffer 4 genannten Erlöse stammen könnten. Entscheidend und ausreichend ist, dass für den Fall, dass solche Erlöse eingehen, klar bestimmt ist, dass etwaige aus dem Anwaltsvertrag hieraus folgende Ansprüche der Schuldnerin von der Pfändung erfasst sind.
14
e) Auch die unter den Ziffern 13 und 14 bezeichneten Ansprüche sind hinreichend bestimmt. Denn die Formulierungen sind vergleichbar der Ziffer 1 dahin auszulegen, dass die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gemeint sind, die sich in den dort genannten Fällen von “Herausgaben bzw. Rückerstattungen” an die Drittschuldnerin zu Gunsten der Schuldnerin ergeben.
15
f) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ziffern 15 und 17. Es ist nicht notwendig, die Rechtsbeziehungen, aufgrund derer die Drittschuldnerin aus den dort bezeichneten Gründen Geld- oder Sachleistungen für die Schuldnerin erhalten hat oder wird, näher zu konkretisieren, weil sich die ausreichend bestimmte Begrenzung daraus ergibt, dass solche Leistungen im Rahmen des Mandatsverhältnisses der Drittschuldnerin zur Schuldnerin erfolgen (vgl. oben c und d).
16
g) Ob die in Ziffer 16 genannten Ansprüche tatsächlich bestehen oder entstehen können, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unerheblich. Ob eine zu pfändende Forderung besteht, wird im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in engem Maße überprüft. Eine Pfändung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. Der Pfändungsantrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 m.w.N.). Dass dieses der Fall wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
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h) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen die Unbestimmtheit der in Ziffer 6 genannten angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Es ist nicht verständlich, welche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die über die in Ziffer 18 genannten Ansprüche hinausgehen, in den genannten Fällen zustehen sollten, in denen gerade kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner der Schuldnerin geltend gemacht und durchgesetzt wird. Damit ist unklar, welche Ansprüche von der Pfändung umfasst sein sollen. Insoweit ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daher aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.
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i) Auch die unter Ziffer 8 genannten Ansprüche sind nicht ausreichend bestimmt bezeichnet. Es ist bereits nicht verständlich, um welche Lebenssachverhalte es sich bei der “Vollstreckung von Transferleistungen” handeln soll. Zudem ist hier das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin nicht bezeichnet, aus denen sich Ansprüche ergeben sollen, weil es im Gegensatz zur einleitenden Vorbemerkung und den übrigen Ziffern gerade um Vorgänge gehen soll, die über das vertragliche Anwaltsverhältnis hinausgehen. Auch insoweit ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daher aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.
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3. Im Ergebnis zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde auch die Pfändung des in Ziffer 11 bezeichneten Herausgabeanspruchs betreffend zu Gunsten der Schuldnerin ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Hierfür fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers.
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Bei Vollstreckungstiteln handelt es sich um Urkunden über die zugrunde liegenden Forderungen im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 836 Rdn. 13; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 836 Rdn. 7), hier also über die prozessualen Kostenerstattungsansprüche der Schuldnerin gegen ihre Prozessgegner. Sofern sich solche Titel im Besitz des Schuldners befinden, ermöglicht § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in diese Urkunden. Befinden sie sich dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, so kann der Gläubiger den Schuldneranspruch auf Herausgabe gegen den Dritten durch Klage geltend machen, ohne dass er sich diesen Herausgabeanspruch noch überweisen zu lassen braucht (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 836 Rdn. 17; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 836 Rdn. 17; RGZ 21, 360, 364). Für beide Fälle ist (nur) Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Forderung wirksam gepfändet und überwiesen worden ist (vgl. Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 9).
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Für eine isolierte Pfändung von Vollstreckungstiteln beim Schuldner fehlt es damit an einem Rechtschutzbedürfnis (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 836 Rdn. 7; vgl. auch Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 16). Gleiches gilt für eine Pfändung und Überweisung eines hierauf gerichteten Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten. Der Gläubiger hat ein schützenswertes Interesse an den Vollstreckungstiteln nur, wenn er die zugrunde liegenden Forderungen gepfändet hat und sie ihm überwiesen worden sind. Ist das der Fall, reicht diese Pfändung und Überweisung aus, um die Titel wie oben beschrieben zu erlangen.
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4. Aus den gleichen Erwägungen besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die unter Ziffer 7 erwähnte Pfändung des Anspruchs auf Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags. Er kann für den Gläubiger nur Bedeutung erlangen, wenn er den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Schuldnerin gegen ihre Prozessgegner gepfändet hat. Dann aber kann er den Antrag auf Kostenfestsetzung selbst stellen (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1732).
IV.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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