IT- und Medienrecht

14 U 6205/21

Aktenzeichen  14 U 6205/21

Datum:
24.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40311
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Eine Stufenklage, die nur auf eine Prüfung abzielt, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht, ist unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine Auskunft über alle Beitragsanpassungen, die ein Krankenversicherer im Vertrag des Kl. vorgenommen hat, besteht keine Anspruchsgrundlage. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

24 O 2120/20 2021-07-29 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021, Az. 24 O 2120/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Die Beklagte braucht auf die Berufungsbegründung vorerst nicht zu erwidern.

Gründe

Hintergrund ist folgender Einschätzung des Senats:
I. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
1. Mit dem Berufungsantrag 1 will der Kläger erreichen, dass die Beitragsanpassungen im Tarif …
a. zum 01.05.2017 in Höhe von 57,76 € sowie
b. vom 01.05.2019 in Höhe von 64,97 €
unwirksam waren und der Kläger den Erhöhungsbetrag nicht zu zahlen schuldete.
Sinngemäß entspricht das dem in 1. Instanz zuletzt gestellten Klageantrag 1 (vergleiche Ersturteil Seite 7/8 = Blatt 118/119), wo der Kläger dieselben Beitragsanpassungen angriff und Feststellung begehrte, dass der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 437,33 € zu reduzieren sei.
Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen, da er zwar zulässig (EU Seite 11) aber unbegründet sei (EU Seiten 12/13): Die Mitteilungen seien ausreichend, gemessen an § 203 Abs. 5 VVG sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH IV ZR 294/19).
2. Mit dem Berufungsantrag 2 begehrt der Kläger Verurteilung in Höhe eines Hauptsachebetrags von 4.454,49 € nebst Zinsen.
Dieser Berufungsantrag tritt an die Stelle des in 1. Instanz verfolgten Klageantrags 2, wo der Hauptsachebetrag noch 3.840,84 € lautete (vergleiche EU Seite 8 oben = Blatt 119). Der Kläger hat den Hauptsachebetrag neu berechnet (Berufungsbegründung Seite 4/5 unter Berücksichtigung weiter geleisteter Beitragszahlungen.
Das Erstgericht hat den Klageantrag 2 abgewiesen mit der Begründung dass die Beitragserhöhungen wirksam und daher Rückforderungsansprüche nicht begründet seien.
3. Mit dem Berufungsantrag 3 möchte der Kläger 905,38 € nebst Zinsen als Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten erstreiten.
In 1. Instanz hatte er als Klageantrag 7 einen Inhaltsgleichen Antrag gestellt (vergleiche EU Seite 9 Mitte = Blatt 120 der Akte).
Das Erstgericht hat dieser Antrag als Nebenforderung mit denselben Begründung wie oben abgewiesen (vergleiche EU Seite 15 Mitte, Abschnitt 3.-).
4. Mit dem Berufungsantrag 4 begehrt der Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen, die die Beklagte in dem Vertrag der Parteien in den Jahren 20.11.2012 sowie 2014 bis 2016 vorgenommen hat, durch Überlassung geeigneter Unterlagen, aus denen hervorzugehen habe.
(1) wie hoch diese Beitragsanpassungen waren und welche Tarife im Versicherungsverhältnis die Anpassungen betroffen haben,
(2) welche Informationen die Beklagten zu diesem Zwecke dem Kläger übermittel habe in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen sowie
(3) welche Begründungen die Beklagte für diese Beitragsanpassungen gegenüber dem Kläger gegeben habe (Berufungsbegründung Seite 2).
Damit verfolgt der Kläger den erstinstanzlich gestellten Klageantrag 3 weiter.
Dieser hat das Erstgericht zwar für zulässig erachtet (ohne das gesondert zu begründen), aber als unbegründet abgewiesen, indem es ausführte (EU Seite 12 Mitte): „Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht unbegründet“ [meinte natürlich: „Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet“].
Das Erstgericht hat argumentiert, der geltend gemachte Auskunftsanspruch (vormaliger Klageantrag 3) lasse sich auf keine denkbare Anspruchsgrundlage stützen (vergleiche EU Seiten 13/15).
5. Berufungsantrag 5 richtet sich auf Feststellung, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen des Klägers über die Berufungsantrag 4 Auskunft begehrt und die er nach Erteilung der Auskunft gemäß Berufungsantrag 4 noch genauer zu bezeichnen gedenkt, unwirksam seien und der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den jeweiligen Erhöhungsbetrag zu zahlen.
Das entspricht dem vormaligen Klageantrag 4.
Das Erstgericht hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen (EU Seite 11/12) da die klägerseits intendierte Stufenklage nur zulässig sei, wenn die begehrte Auskunft dazu diene, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren (EU Seite 12 oben). Das Erstgericht hat den Sachvortrag des Klägers aus der Replik aufgegriffen, wonach dieser im Besitz der Begründungen zu den Beitragserhöhungen sei; es hat hieraus gefolgert, dass der Kläger auch die Anpassungsmitteilungen vorliegen habe und daher erstens deren Rechtmäßigkeit beurteilen und zweiters seine Ansprüche insoweit durchaus beziffern könne.
Den vormaligen Klageantrag 5. der sich auf Zahlung nach Auskunft berichtete (siehe Ersturteil Seite 9 oben = Blatt 120) verfolgt der Kläger mit der Berufungsbegründung als solchen nicht.
Das Fristgericht hat den vormaligen Klageartrag 5 mit derselben Begründung wie vorstehend zusammenfassend wiedergegeben, als unzulässig abgewiesen (EU Seiten 11/12 = Blatt 122/123).
6. Mit Berufungsantrag 6 verfolgt der Kläger das Begehren festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Nutzungen herauszugeben hat.
a. aus dem Prämienanteil, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen gemäß Berufungsantrag 1 (entspricht Klageantrag 1) gezahlt hat sowie
b. aus dem Prämienanteil, den der Klager auf jene Beitragserhöhungen gezahlt hat, über die er Auskunft der Beklagten verlangt und die nach der Auskunft noch genauer zu bezeichnen gedenkt. ferner
c. dass die Beklagte diese Nutzungen zu verzinsen habe.
Dieser Antrag entspricht dem vormaliger Klageantrag 6 (vergleiche EU Seite 9 = Blatt 120).
Das Erstgericht hat diesen für zulässig erachtet (EU Seite 11 unten Abschnitt 2. Buchstabe b.-) aber für unbegründet gehalten, da es auch insoweit der Meinung war, dass der Kläger die Prämien nicht rechtsgrundlos gezahlt hat mit denen sich Klageantrag 1 (wie auch nunmehr Berufungsantrag 1) beschäftigte.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das gilt für Berufungsantrag 1 deshalb weil die Berufungsbegründung (Seite 4) einen Rechtsfehler des Erstgerichts nicht aufzeigt. Sie nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers (Blatt 66/69) und verweist darauf die Nachtrage als Anlage K1 vorgelegt zu haben (was zutrifft, aber nicht die Begründungsschreiben einschloss) und darauf, dass die Beklagte die zugrunde liegenden Schreiben auch im erstinstanzlichen Verfahren als Anlagen vorgelegt habe (womit wohl die Anlagen im B5 Teil 1, B5 Teil 2 und B5 Teil 3 gemeint sein sollen).
1.1 (Anpassung zum 1.5.2017)
Vorgetragen hatte der Kläger erstinstanzlich (Schriftsatz vom 03.06.2021, Seile 9/10 = Blatt 65/66) hinsichtlich der Beitragsanpassung vom 01.05.2017 zum einen dass aus den Informationen nicht ersichtlich werde, aus welchem Grund die Ausgaben gestiegen sind – dies ist aber auch nicht Voraussetzung für die formelle Ordnungsgemäßheit der Mitteilung.
Zum Wortlaut der Mitteilung betreffend die Beitragsanpassung zum 1.5.2017 legte der Kläger kein Schreiben der Beklagten vor, sondern machte lediglich schriftsätzliche Angaben was darinnen gestanden habe. Der Klager behauptete einerseits, sowohl gestiegene Ausgaben als auch erhöhte Lebenserwartungen wurden in den Informationen erwähnt Blatt 65 unten); es bleibe zweifelhaft, ob im konkreten Fall tatsächlich aller die Berechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ oder nicht auch die Berechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeit“ als maßgeblich auslösende Berechnungsgrundlage zu betrachten ist.
Die Beklagte hatte das bestritten, indem sie mit Schriftsatz vom 01.07.2021, dort Seite 2 (Blatt 102) angab, als auslösenden Anpassungsgrund („bei allen Mitteilungen“, also auch hier) die Versicherungsleistungen (und nicht die Sterbewahrscheinlichkeiten) mitgeteilt zu haben.
Von letzterem durfte das Erstgericht ausgehen, da der Kläger (der insoweit mit Unterlagen ausgerüstet und nicht auf Auskunft angewiesen war) das Mitteilungsschreiben nicht zum Beweis seines Vortrags vorgelegt hatte.
Es ist daher nicht durchgreifend zu beanstanden, wenn das Erstgericht im Ersturteil die Mitteilung betreffend die spätere Beitragsanpassung zum 01.05.2019 (vom Kläger zitiert im Schriftsatz vom 03.06.2021 auf Seite 11/13) auch für die Beitragsanpassung 2017 als Beurteilungsgrundlage heranzog bzw. beide Vorgänge gedanklich „über einen Kamm geschoren“ hat.
1.2 (Anpassung 1.5.2019)
Die Mitteilung betreffend die Beitragsanpassung zum 01.05.2019 hatte der Kläger vorgetragen (Blatt 67/69), indem er sie zitiere. Ausgangs der zitierten Mitteilung findet sich eine hinreichend klare Aussage, dass die Versicherungsleistungen derzeit die maßgebliche Berechnungsgrundlage für eine Beitragsanpassung darstellen. Der zitierte Text bestätigt somit die Einlassung der Beklagten (siehe oben): Der durchschnittliche, aufmerksam lesende Versicherungsnehmer konnte diese Mitteilung ausgangs des Informationsblatts dahin verstehen, dass die Beitragsanpassung vorliegend mit einem „Anspringen“ dieser Berechnungsgrundlage („Leistungsausgaben“) begründet sein sollte.
Entgegen Berufungsbegründung Seite 15 vermittelte das Schreiben dem Leser auch nicht den Einndrück als solle ihm hier vorgehalten werden, den Anstieg der Leistungsausgaben auf Seiten der Beklagten durch einseitiges Verhalten (nämlich vermehrte Einreichung von Arztrechnungen) selbst verursacht zu haben. Das gilt schon deshalb, weil es überaus fernliegend wäre anzunehmen, ein einzelner Versicherungsnehmer könne durch sein Verhalten das Anspringen einer Berechnungsgrundlage über den Schwellenwert auslösen.
2. Berufungsantrag 2 (Rückzahlung geleisteter Mehrbeträge) hat aus denselben Gründer seine Aussicht auf Erfolg.
3. Berufungsantrag 3 (Rechtsverfolgungskosten) hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Erstgericht den Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (seinerzeit Klageantrag 7) als Nebenforderungen aberkennen durfte die das Schicksal der Hauptforderung teilte.
4. Berufungsantrag 4 (Auskunft für zurückliegende Jahre) hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Erstgericht diesen Antrag (in Gestalt des seinerzeitigen Klageantrags 3) in nicht zu beanstandender Weise aberkannt hat.
4.1 Ein Auskunftsanspruch, wie er hier beantragt war und ist, ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 (Satz 1) VVG, da Rechtsfolge dieser Vorschrift kein Auskunftsanspruch ist. Mit der Neuausstellung des Versicherungsscheins hätte der Kläger nicht der Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag (Berufungsantrag 3) verfolgt und der sich ausweislich seiner 3-gliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richtet, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten.
4.2 Der Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 DS-GVO.
4.2.1 Die Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift.
Entgegen Berufungsbegründung Seite 19 dokumentieren sie nämlich nicht „den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands“, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Was die Person für die Versicherungsleistung ausgibt, ist nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen. Wenn „die Kalkulation der Beitragshöhe für jeden Tarifindivduell“ erfolgt, so macht das die Prämiehöhe noch nicht zu einer Angabe die die Identifizierung einer bestimmten Person ermöglicht.
Ob im Falle einer Änderung von Risikozuschläge, die unmittelbar an Vorerkrankungen oder vorhergegangenen Gesundheitsprüfungen anknüpfen, eine personenbezogene Angabe Vorlage (Berufungsbegründung Seite 19 unten) kann hier offenbleiben, da nicht vorgetragen ist, dass es sich im Einzelfall so verhielte.
Die Angabe, welche Prämien ein Versicherungsnehmer (auch in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren) bezahlt hat, hat nicht dieselbe Qualität, wie sie die Berufungsbegründung (Seite 20 oben) zum Vergleich heranziehen will („Angaben zum Versicherungskonto, Gesprächsnotizen und Telefonvermerke, regulierte Leistungen, eingereichte Rezepte und Rechnungen gespeicherte Korrespondenz“).
4.2.2 Von all dem abgesehen ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat.
Sondern die DSGVO bezweckt eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht, Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge, jedoch betrifft das nicht vermögensrechtliche Ansprüche, sondern durch das Auskunftsrecht sollen persönliche Rechte aus dem 3. Abschnitt unterstutzt werden, beispielsweise Löschungsansprüche.
4.3 Auch aus § 242 BGB besteht kein Auskunftsanspruch.
Die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung (hier Versicherungsvertrag) bringt es nicht „mit sich“, dass der Kläger „in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen“ ist.
Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen bekommen, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat (Berufungsbegründung Seite 21 oben, „vereinbarte Umschulungen veränderte Zuschläge“). Dass sie ihm nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Gründe hierfür sind nicht transparent angegeben.
Soweit die Berufungsbegründung (Seite 21) das Fehlen der Unterlagen als „entschuldbar“ postuliert trägt sie keine Tatsachen vor, die diese Wertung ausfüllen würden. Sie meint, der Versicherungsnehmer gehe „aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen zu Recht davon aus, dass alleren Versicherungsscheine nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr“ zukomme. Eine Aufbewahrungsobliegenheit treffe den Versicherungsnehmer nicht.
Damit möchte der Kläger möglicherweise andeuten, dass er die ihm seinerzeit übersandten Unterlagen entsorgt hat, statt sie aufzubewahren. Eine Entsorgung ist aber weder üblich noch lag sie nahe. Vielmehr ist eine Aufbewahrung üblich, wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist (dort werden mit einer gewissen Selbstverständlichkeit die Unterlagen von Seiten des Versicherungsnehmers vorgelegt). Sie ist auch höchst sinnvoll, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können.
4.4 Auch aus § 810 BGB (Berufungsbegründung Seite 22) besteht kein Auskunftsanspruch.
Rechtsfolge der Vorschrift ist ein Akteneinsichtsrecht. Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identischen noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus.
4.5 Auch aus einer Aufbewahrungspflicht, der die Beklagte unterliegen mag folgt weder in konnexer Weise (Berufungsbegründung Seite 42/23) noch als bloßer Reflex ein Recht des Klägers auf die hier beantragte unterlagenmäßig aufbereitete Auskunft.
4.5.1 Denn soweit Versicherer zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet sind, verfolgt der Gesetzgeber damit kein Anliegen des Versicherungsnehmers; die Aufbewahrungspflicht bezieht auch nicht etwa ihren Sinn allein aus dem Anliegen, dem jeweiligen Geschäftsgegner späterhin die Durchsetzung eigene Rechte ermöglichen zu sollen.
4.5.2 Dies wird namentlich dort deutlich, wo die Berufungsbegründung andeutungsweise auf § 257 HGB verweist: Während „Handelsbücher“ im Sinne von § 257 Abs. 1 Nummer 1 HGB im Rechtsstreit gemäß § 258 Abs. 1 HGB auf Anordnung des Gerichts vorzulegen sind, gilt das nicht für die „empfangenen Handelsbriefe“ im Sinne von § 257 Abs. 1 Nummer 2 und ebenso wenig für die „abgesandten Handelsbriefe“ im Sinne von § 257 Abs. 1 Nummer 3, als die man die Mitteilungen der Beklagten einordnen mag.
4.5.3 Nicht mehr ankommen durfte es auf die vom Erstgericht bejahte Frage, ob der Auskunftsanspruch verjährt ist (Berufungsbegründung Seiten 23/24).
5. Berufungsantrag 5 hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Erstgericht hat diesen Antrag (in Gestalt des Klageantrags 4) im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen (EU Seite 11/12), weil die klägerseits intendierte Stufenklage hier unzulässig war.
Der Kläger hatte die Auskunft (siehe oben) nicht erstrebt, um einen bestimmten Leistungsanspruch lediglich noch zu beziffern oder in sonstiger (der Bezifferung vergleichbarer) Weise zu konkretisieren (EU Seite 12 oben).
Sondern der Kläger begehrte die Auskunft mit dem Ziel, seine Ansprüche überhaupt erst zu benennen. Der Berufungsantrag 5 (vormals Klageantrag 4) gibt die Erhöhungen des Klägers bereits nicht an, d.h. es fehlt nicht lediglich an einer Bezifferung sondern schon an der Beschreibung der Grundlage für einen vom Kläger vermuteten Rückzahlungsanspruch und damit an der Bestimmtheit des Antrags. Das ist insofern konsequent als der Kläger m der Berufungsbegründung (erneut) vorträgt, zu dieser Beschreibung ohne die Auskünfte (siehe oben) selbst nicht in der Lage zu sein.
Zwar dürfte dem Erstgericht nicht zu folgen sein, soweit es vom klägerseits eingeräumten Besitz der Begründungen zu den Beitragserhöhungen (oder seiner Kenntnis von deren bundesweit einheitlichem Wortlaut) darauf schloss, der Klager müsse auch die auf „seine“ Tarife bezogenen Anpassungsmitteilungen varfegen haben und könne diese folglich beurteilen und erwäge Rückzahlungsansprüche auch beziffern. Darauf kommt es jedoch nicht durchgreifend an. Denn dass der Kläger dies nicht kann, macht den Antrag nicht etwa zulässig, sondern führt lediglich zu dessen Unbestimmtheit, über welche dem Kläger weder eine Stufenklage noch ein materiell- rechlicher Auskunftsanspruch (siehe oben) hinweghelfen kann.
6. Berufungsantrag 6 hat keine Aussicht aut Erfolg.
Das liegt an derselben Gründen, aus denen der Berufungsanträgen 1 und 2 der Erfolg zu versagen sein wird (siehe oben).
III. Aus Kostengründen könnte sich eine Rücknahme der Berufung empfehlen.


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