Aktenzeichen 4 C 316/21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB gegenüber der Beklagten nicht zu.
Zwar haftet die Beklagte unstreitig für die durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachen Schäden.
Hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Desinfektionskosten fehlt es aber an dem adäquaten Zusammenhang. Kausal sind nur solche Schäden, die durch das Unfallereignis selbst verursacht sind. Reparaturkosten sind nur dann kausal, wenn sie zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Daran fehlt es bei den Kosten der Oberflächendesinfektion. Diese beruhen ausschließlich auf einem von der von der Klägerin beauftragten Werkstatt frei entwickelten Hygienekonzept im Rahmen der Corona Pandemie. Diese Kosten dienen weder der Herstellung des beschädigten Fahrzeugs, noch sind sie durch das Unfallereignis verursacht worden.
Die Desinfektion des Fahrzeugs war auch nicht erforderlich. Eine Übertragung des Corona Virus durch kontaminierte Oberflächen ist zwar nicht auszuschließen, jedoch wenig wahrscheinlich.
Im Übrigen erfolgten die Desinfektionsmaßnahmen auch gar nicht im Interesse der zum Reparaturzeitpunkt nicht anwesenden Klägerin, sondern allein im Interesse der Werkstatt. Denn diese wollte sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter bei Auftragsausführung möglichst wenig gefährdet würden. Es war auch nicht die Klägerin, die die Desinfektion beauftragt hat, sondern die Werkstatt hat diese auf eigene Veranlassung selbst durchgeführt und der Klägerin in Rechnung gestellt. Die dem Arbeitsschutz zuzurechnenden Desinfektionskosten stellen allgemeine Kosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits berücksichtigt sind.
Etwas Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus den Grundsätzen des Werkstattrisikos oder der Bezahlung der Reparaturrechnung.
II.
Mangels Bestehen der Hauptforderung bleibt auch der Zinsanspruch ohne Erfolg.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO, wobei gem. § 713 ZPO vom Ausspruch einer Abwendungsbefugnis abzusehen war.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 46,06 € festgesetzt.