IT- und Medienrecht

9 C 8/19

Aktenzeichen  9 C 8/19

Datum:
25.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:250121U9C8.19.0
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

1. Die Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, erfordert auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der im Einklang mit dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist.
3. § 55a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) schafft keine eigenständige elektronische Form der Klageerhebung. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO entspricht, genügt vielmehr dem Schriftformerfordernis. Wird die Klageschrift gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt, ist die Klage im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich erhoben.

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 30. September 2019, Az: 9 LB 59/17, Beschlussvorgehend VG Göttingen, 21. Dezember 2016, Az: 3 A 302/15

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1
Im Streit steht die Zulässigkeit einer Klage gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen.
2
Mit Bescheid vom 28. November 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung einer Straße in ihrem Gebiet einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5 425,02 € fest und forderte ihn auf, diesen Betrag bis zum 15. Februar 2015 zu zahlen. Der Bescheid wurde an die Anschrift des Klägers in den USA versandt. Er wurde am 8. Dezember 2014 zur Post gegeben und ging dem Kläger am 23. Dezember 2014 zu. Er enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
“Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, erhoben werden.”
3
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. März 2015 darauf hin, dass der Bescheid inzwischen “rechtskräftig” sei, und setzte ihm eine neue Zahlungsfrist bis zum 15. April 2015.
4
Am 15. April 2015 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch mit, dass er Klage gegen den Bescheid eingereicht, aber bislang keinen Rückschein erhalten habe. Die Klage liege in Frankfurt beim Sicherheitsdienst. Er werde daher nochmals eine Kopie der Klageschrift an das Verwaltungsgericht schicken und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
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Die Anfechtungsklage des Klägers vom 8. Januar 2015 ging am 24. August 2015 beim Verwaltungsgericht ein. Die Klageschrift enthielt vorsorglich für den Fall, dass sie nicht fristgemäß bei Gericht eingehen sollte, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem ebenfalls am 24. August 2015 eingegangenen Ergänzungsschreiben vom 23. August 2015 wiederholte der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag und erläuterte, dass er sich gezwungen gesehen habe, die Klageschrift nochmals persönlich beim Verwaltungsgericht abzugeben, weil sie, obwohl bereits am 9. Januar 2015 per Einschreiben versandt, von der Post nicht übermittelt worden sei. Ihm sei Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er keinen Einfluss auf die Unzulänglichkeiten der Postbeförderung habe.
6
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist versäumt habe und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Die zugelassene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Die einmonatige Klagefrist sei nicht gewahrt. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß erteilt worden. Sie müsse weder Angaben zum Zeitpunkt des Fristbeginns noch einen Hinweis darauf enthalten, dass sich das Verwaltungsgericht in der Bundesrepublik Deutschland befinde. Auch habe nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift hingewiesen werden müssen. Die Rechtsbehelfsbelehrung entspreche § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Die elektronische Übermittlung stelle keine eigenständige Form der Klageerhebung, sondern lediglich einen Übermittlungsweg für die schriftliche Klageerhebung dar. Eine mit den gesetzlichen Vorgaben harmonierende Belehrung könne weder unrichtig noch irritierend sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme schließlich nicht in Betracht, weil der Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei.
7
Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Rechtsbehelfsbelehrung sei mangelhaft gewesen. Die elektronische Datenübermittlung sei nicht lediglich ein besonderer Übermittlungsweg für eine schriftliche Klage. Für das Widerspruchsverfahren habe der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben sei. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die elektronische Form bereits in der Schriftform enthalten wäre. Dass dies nicht der Fall sei, zeige sich daran, dass es einer handschriftlichen Unterschrift gerade nicht bedürfe, soweit das elektronische Dokument nach § 55a Abs. 3 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Eine Ergänzung des § 81 Abs. 1 VwGO um die elektronische Form sei anders als bei § 70 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich gewesen, weil diese für das gerichtliche Verfahren bereits in § 55a VwGO enthalten sei. Bei Bescheiden, die in das Ausland verschickt würden, müsse außerdem das Herkunftsland angegeben werden.
8
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2019 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
9
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
10
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
11
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Revision einem Berufungsurteil gleichsteht (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO), beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon aus, dass die Klage unzulässig ist, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde (1.) und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).
13
1. Im Einklang mit Bundesrecht gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage nicht innerhalb der hier maßgeblichen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden ist.
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a) Ist wie hier ein Vorverfahren nicht erforderlich, so muss die Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
15
Nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung der landesrechtlichen Regelungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3b NKAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) durch das Berufungsgericht gilt der Beitragsbescheid vom 28. November 2014, der am 8. Dezember 2014 zur Post gegeben und ins Ausland übermittelt worden ist, als dem Kläger am 8. Januar 2015 bekanntgegeben. Dass der Kläger den Bescheid nach eigenen Angaben bereits am 23. Dezember 2014 erhalten hat, ändert daran nichts. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 9. Februar 2015, um 24:00 Uhr. Danach ist die am 24. August 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage nicht fristgerecht erhoben worden.
16
b) Das Berufungsgericht geht auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon aus, dass vorliegend die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich war.
17
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
18
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine Belehrung zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188 und vom 21. März 2002 – 4 C 2.01 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschlüsse vom 31. August 2015 – 2 B 61.14 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 – 4 VR 15.16 – juris Rn. 6). Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1966 – 5 C 10.65 – BVerwGE 25, 191 , vom 13. Januar 1971 – 5 C 53.70 – BVerwGE 37, 85 und vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188 ).
19
Dies zugrunde gelegt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Beitragsbescheids den Anforderungen von § 58 Abs. 1 VwGO entspricht und nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt ist, so dass die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO maßgeblich bleibt.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 – 6 C 162.81 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 26, vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 3 und vom 9. Mai 2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18 – BVerwGE 165, 299 Rn. 12 ff. m.w.N.) muss sich die Belehrung über die einzuhaltende Frist nicht auf den Zeitpunkt des Fristbeginns erstrecken. Im Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, nach dem über die einzuhaltende Frist zu belehren ist, ist ein anderes Verständnis nicht angelegt. Denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO abzustellen ist, bestimmt eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum wie eine Woche, einen Monat oder ein Jahr (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18 – BVerwGE 165, 299 Rn. 13). Dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO ist daher genügt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung wie hier mit dem Hinweis, dass die Klage innerhalb eines Monats zu erheben ist, den betreffenden Zeitraum nennt.
21
Eine weitergehende Belehrung über den Fristbeginn ist nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 VwGO auch nicht erforderlich. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll. Mit Blick auf die Belehrung über die einzuhaltende Frist bedeutet dies, dass durch die Rechtsbehelfsbelehrung die Versäumung der für den Rechtsbehelf maßgeblichen Frist verhindert werden soll. Dem Beteiligten soll vor Augen geführt werden, dass er einerseits zwar nicht sofort gegen eine ihn belastende Entscheidung vorgehen muss, dass er aber andererseits auch nicht unbegrenzt Zeit für einen Rechtsbehelf hat. Damit ist eine Warnfunktion verbunden. Der Belehrte soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18 – BVerwGE 165, 299 Rn. 14).
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Diesem Zweck genügt die Angabe der Fristdauer auch ohne einen Hinweis auf den Fristbeginn. Denn die Kenntnis der Länge der Frist reicht aus, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass ihm nur begrenzte Zeit für die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Verfügung steht, und ihn dadurch zu veranlassen, sich zeitnah über die Einzelheiten der Frist zu informieren. Die konkrete Berechnung des Fristlaufs, für den die Kenntnis des Fristbeginns erforderlich wäre, kann dabei der Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 – 2 BvR 118/71 – BVerfGE 31, 388 ). Denn § 58 Abs. 1 VwGO bezweckt nicht, dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung allein auf Grund der Rechtsbehelfsbelehrung zu ermöglichen, zumal angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden fristauslösenden Bekanntgabe- und Zustellungsmöglichkeiten eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn in der Regel kaum durchführbar und fehleranfällig wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18 – BVerwGE 165, 299 Rn. 15).
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bb) Auch die Belehrung über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen; einer Benennung der Bundesrepublik Deutschland als den Staat, in dem sich der Sitz des Gerichts befindet, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
24
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sitz im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO der Ort, an dem sich das Gericht befindet, in der Regel also die betreffende Gemeinde. Der Sitz ist deshalb mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet. Einer Nennung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer bedarf es nicht (BVerwG, Urteile vom 9. November 1966 – 5 C 196.65 – BVerwGE 25, 261 , vom 23. August 1990 – 8 C 30.88 – BVerwGE 85, 298 und vom 30. April 2009 – 3 C 23.08 – BVerwGE 134, 41 Rn. 15). Die Rechtsbehelfsbelehrung soll die Rechtsunkenntnis des Rechtssuchenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beseitigen, um einen Rechtsmittelverlust auf Grund mangelnder Kenntnis der prozessualen Möglichkeiten zu vermeiden. Dagegen ist es nicht ihre Aufgabe, dem Rechtssuchenden Erkundigungen zur Postanschrift abzunehmen. Denn sie ist für den geschäfts- und prozessfähigen Bürger bestimmt und nicht für unmündige Personen, die sich nicht zu helfen wissen, wenn ihnen nur der Ort und nicht die Anschrift der Stelle mitgeteilt wird, an die sie sich wenden wollen (BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 – 5 C 196.65 – BVerwGE 25, 261 ).
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Aus diesem Grund bedarf es auch bei einer Bekanntgabe im Ausland nicht der Nennung der Bundesrepublik Deutschland als desjenigen Staates, in dem sich der Gerichtssitz befindet. Vielmehr kann es dem Betroffenen zugemutet werden, den Staat, in dem das anzurufende Gericht liegt, ebenso wie dessen Postanschrift im Übrigen selbst zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, als sich der Staat, bei dessen Gericht der Rechtsbehelf anzubringen ist, für den Adressaten des Verwaltungsakts regelmäßig aus dessen Inhalt ergeben wird. Insofern besteht auch eine Verwechslungsgefahr, wie der Kläger sie ins Feld führt, im Regelfall nicht.
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Auch soweit die Rechtsbehelfsbelehrung hier über die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben hinaus die Adresse des Verwaltungsgerichts enthält, ist sie nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Die Anschrift ist zutreffend wiedergegeben. Dass dabei der Staat nicht genannt wird, ist nicht geeignet, einen Irrtum über das Gericht hervorzurufen, bei dem die Klage zu erheben ist, und dadurch die rechtzeitige und formgerechte Klageerhebung zu erschweren; im Vergleich zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die sich gemäß § 58 Abs. 1 VwGO auf die Belehrung über den Sitz beschränkt, ist die Rechtsverfolgung vielmehr erleichtert. Wie ausgeführt dürfte eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des zuständigen Gerichts nicht bestehen, zumal auch die Postleitzahl eine eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistet. Die Nennung des zugehörigen Ländercodes ist daher nicht erforderlich.
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cc) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass nach der Rechtsbehelfsbelehrung die Klage “schriftlich oder zur Niederschrift” erhoben werden kann. Auch insoweit handelt es sich um einen nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlichen Zusatz, der weder unrichtig noch irreführend ist.
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aaa) Im Einklang mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Belehrung darüber, dass die Klage “schriftlich oder zur Niederschrift” erhoben werden kann, nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung gehört. Denn es handelt sich dabei um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung “über den Rechtsbehelf” dessen Form nicht einschließt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 – 4 C 74.74 – BVerwGE 50, 248 , vom 13. Dezember 1978 – 8 C 77.78 – BVerwGE 57, 188 , vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. und vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 – BVerwGE 163, 26 Rn. 13 m.w.N.).
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bbb) Die somit zusätzlich erfolgten Angaben zur Form der Rechtsbehelfseinlegung sind auch nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Sie entsprechen dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO und sind auch unter Berücksichtigung der nach § 55a VwGO eröffneten Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Weg inhaltlich objektiv zutreffend, weil auch die elektronische Klageerhebung von § 81 VwGO erfasst wird. Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nicht um eine eigene elektronische Form der Klageerhebung, sondern um eine schriftliche Klageerhebung handelt.
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Ob die Belehrung über die Möglichkeit, “schriftlich oder zur Niederschrift” Klage zu erheben, zutreffend ist, beurteilt sich nach § 81 Abs. 1 VwGO, der die Form der Klageerhebung regelt, und § 55a Abs. 1 VwGO, der Bestimmungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht enthält. Zugrunde zu legen ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwendung der Rechtsbehelfsbelehrung (BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 – 1 C 28.19 – NVwZ 2021, 246 Rn. 32). Einschlägig ist daher § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist und abgesehen von redaktionellen Änderungen durch Art. 11 Abs. 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), die hier nicht von Bedeutung sind, bis zum Inkrafttreten von § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2018 galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 – 1 C 28.19 – NVwZ 2021, 246 Rn. 32) – künftig: § 55a VwGO a.F. -. Auch § 81 VwGO ist in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) am 1. Januar 2018 galt. In dieser Fassung des § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist noch von “Niederschrift” und nicht von “Protokoll” die Rede.
31
Die Auslegung dieser Bestimmungen nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte zeigt, dass es sich auch bei der Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument um eine schriftliche Klageerhebung und nicht um eine eigenständige elektronische Form der Klageerhebung handelt. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist deshalb auch insoweit richtig.
32
(1) Bereits der Wortlaut der §§ 81 und 55a VwGO a.F. spricht dafür, dass der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung der Klageschrift als Unterfall der Schriftform angesehen hat.
33
Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO kennt als Klageerhebungsformen lediglich die schriftliche Klageerhebung und die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht jedoch zusätzlich eine Klageerhebung in elektronischer Form.
34
Der mögliche Wortsinn des Wortes “schriftlich” schließt es dabei nicht aus, darunter auch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments zu fassen. Der Begriff der Schriftlichkeit wird im Rahmen des § 81 VwGO nicht nur als Ausdruck für eine textliche “Verschriftlichung” in Abgrenzung zum gesprochenen Wort verstanden. Neben diesem Aspekt, der dem Bedürfnis nach einem beweisbaren, nachträglich nicht mehr veränderbaren Inhalt der Erklärung Rechnung trägt, zielt die Schriftform im Sinne des § 81 VwGO insbesondere auf eine verlässliche Zurechenbarkeit dieser Erklärung. Nach dem Sprachgebrauch der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Klage nicht nur dann schriftlich erhoben, wenn sie der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB entspricht, die Klageschrift also eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet worden ist. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann vielmehr auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Klägers und dessen Willen ergibt, die Klageschrift in den Verkehr zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32 m.w.N. zur Rechtsprechungsentwicklung; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8). Gewährleistet sein muss dabei, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und dass diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 – BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32 ). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen und auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 – 8 C 25.85 – BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32 ; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1.98 – Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 S. 2 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8a).
35
An diese Bedeutung des Schriftformerfordernisses hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 55a VwGO angeknüpft.
36
Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Für Niedersachsen ist dies durch § 1 der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. RVVO-Justiz) vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367) i.V.m. der Anlage zu dieser Regelung geschehen. Danach ist die Einreichung von elektronischen Dokumenten beim Verwaltungsgericht Göttingen seit 1. November 2013 in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugelassen.
37
Seinem Wortlaut nach regelt § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. nicht die Form der Klageerhebung oder der Einlegung von Rechtsbehelfen im Allgemeinen, sondern die Möglichkeit, dem Gericht elektronische Dokumente zu übermitteln. Er sieht deshalb auch keine weitere Form der Klageerhebung vor (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 3). Soweit § 55a Abs. 1 Satz 3 und 4 VwGO a.F. für Dokumente, die wie eine elektronisch übermittelte Klageschrift einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein anderes sicheres Verfahren verlangen, das die Authentizität und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, bezieht sich die Regelung nicht nur auf die Klageschrift, sondern auf alle schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstücke, insbesondere alle bestimmenden Schriftsätze (Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55a Rn. 84). Sie bietet also auch insoweit keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit ihr eine neue elektronische Form der Klageerhebung neben der schriftlichen Klageerhebung im Sinne des § 81 VwGO geschaffen werden sollte, sondern setzt letztere vielmehr voraus. Würde man den Begriff “schriftlich” aus § 81 VwGO streichen, liefe auch die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung auf der Grundlage von § 55a VwGO a.F. ins Leere.
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Dass eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein anderes sicheres Verfahren nach § 55a Abs. 1 Satz 3 und 4 VwGO a.F. für Dokumente vorgesehen werden soll, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück “gleichstehen”, zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe in § 55a VwGO a.F. eine neue Form der Klageerhebung regeln wollen (a.A. Brügmann, DÖV 2020, 1008 ). Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass das erzeugte elektronische Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur etwas anderes ist als das schriftlich zu unterzeichnende “Schriftstück”, also der papiergebundene Schriftsatz oder die schriftliche Urkunde.
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(2) Dass die elektronische Übermittlung der Klage im Wege des § 55a VwGO a.F. als Unterfall der schriftlichen Klageerhebung im Sinne des § 81 VwGO zu verstehen ist, bestätigt auch die systematische Auslegung.
40
Nicht nur in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern auch in den sonstigen Fällen, in denen die Verwaltungsgerichtsordnung für Prozesshandlungen die “schriftliche” Form vorschreibt, ist der Gesetzestext bei Einführung des § 55a VwGO a.F. unverändert geblieben. Das gilt insbesondere für die Einlegung der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO), den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO) oder die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags (§ 106 Satz 2 VwGO). Dies erfolgte, obwohl der Gesetzgeber im Rahmen des Justizkommunikationsgesetzes die Vorschriften der einzelnen Prozessordnungen jeweils an die neue Kommunikationsform sprachlich angepasst hat, soweit ihm dies insbesondere zur Anpassung von Regelungen, “deren Wortlaut eng mit der Papierform verknüpft ist”, erforderlich erschien (BT-Drs. 15/4067 S. 25, dort ausdrücklich zur ZPO). So wurde etwa an vielen Stellen der Begriff “übersenden” durch “übermitteln” ersetzt und Vorschriften über Schriftstücke und/oder Urkunden um “elektronische Dokumente” erweitert. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber nicht veranlasst gesehen, die Regelung über das Schriftformerfordernis für bestimmende Schriftsätze zu ändern und um das Wort “elektronisch” zu erweitern. Eine solche Ergänzung wurde lediglich für § 58 VwGO und den damals noch geltenden § 59 VwGO vorgesehen. Dies betraf jedoch nur den in § 59 VwGO thematisierten Erlass eines Verwaltungsakts und die beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nicht jedoch Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem eigentlichen gerichtlichen Verfahren. In allen Fällen, in denen die Verwaltungsgerichtsordnung für die Vornahme verfahrenseinleitender oder -gestaltender Prozesshandlungen, die “schriftliche” Form vorschreibt und damit die aufgezeigten besonderen Funktionen der Schriftform im Blick hat, ist der Gesetzestext dagegen unverändert geblieben. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bedeutung des § 55a VwGO a.F. darin liegt, eine Form der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht zu schaffen, die dem Schriftformerfordernis und damit den dahinterstehenden besonderen Funktionen (Verlässlichkeit und Zurechenbarkeit sowie Unveränderbarkeit der Erklärung) Rechnung trägt.
41
Der Gesetzgeber hat damit für den elektronischen Rechtsverkehr im gerichtlichen Verfahren eine andere Lösung gewählt als für das vom Kläger als Vergleich angeführte Widerspruchsverfahren (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 3). Während er für Letzteres durch Einfügung der Wörter “in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG” in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine selbständige elektronische Form geschaffen hat, die an die Stelle der Schriftform treten kann, wahrt im gerichtlichen Verfahren auch die Übermittlung eines Schriftstücks als elektronisches Dokument unter den Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Satz 3 und 4 VwGO a.F. die Schriftform.
42
Für dieses Verständnis lässt sich darüber hinaus § 81 Abs. 2 VwGO anführen, wonach der Klage Abschriften nur noch “vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO” beigefügt werden sollen. Dieser ebenfalls durch das Justizkommunikationsgesetz eingefügte Zusatz stellt klar, dass “ein Beteiligter, der einen Schriftsatz formwirksam elektronisch einreicht, nicht gehalten ist, die für die übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlichen Abschriften in Papierform nachzureichen” (BT-Drs. 15/4067 S. 39). Auch dies verdeutlicht, dass die elektronische Klageerhebung als ein (Unter-)Fall des § 81 VwGO zu verstehen ist.
43
(3) Ein solches Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
44
§ 55a Abs. 1 VwGO a.F. soll die elektronische Kommunikation der Beteiligten mit dem Gericht durch die Übermittlung elektronischer Dokumente gleichberechtigt neben der – herkömmlich papiergebundenen – Schriftform ermöglichen (BT-Drs. 15/4067 S. 24 und 37). Ermöglicht werden soll insbesondere die elektronische Übermittlung von Schriftstücken, die wie die Klageschrift nach den Bestimmungen des Verfahrensrechts zu unterschreiben wären, wenn sie papiergebunden eingereicht würden. Insoweit soll die elektronische Übermittlung nach § 55a Abs. 1 Satz 3 und 4 VwGO a.F. an eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein anderes sicheres Verfahren geknüpft werden, das die Authentizität und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (BT-Drs. 15/4067 S. 37).
45
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die elektronische Kommunikation der Beteiligten mit dem Gericht in einer Weise ermöglicht werden, bei der die bisherigen Formerfordernisse durch die Anforderungen, die für die Nutzung der elektronischen Übertragungswege aufgestellt werden, qualitativ unverändert bleiben sollen (BT-Drs. 15/4607 S. 24). Dem trägt die gesetzliche Regelung dadurch Rechnung, dass sie das Schriftformerfordernis beibehält und mit den Bestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen die Übermittlung eines elektronischen Dokuments den Anforderungen der Schriftform genügt, insbesondere gewährleistet, dass eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.
46
Daher stellt auch eine den Anforderungen des § 55a Abs. 1 VwGO a.F. entsprechende elektronische Übermittlung der Klageschrift keine eigenständige, an die Stelle der Schriftform tretende elektronische Form der Klageerhebung, sondern eine schriftliche Klageerhebung im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
47
(4) Bestätigt wird dies schließlich durch die Entstehungsgeschichte von § 55a VwGO a.F.
48
§ 55a VwGO ersetzt § 86a VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). § 86a VwGO sollte die Regelungen des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 in die Zivilprozessordnung eingefügten § 130a ZPO für das Verwaltungsprozessrecht übernehmen (BT-Drs. 14/4987 S. 38 und 47; BT-Drs. 14/5561 S. 21). § 130a Abs. 1 ZPO und § 86a Abs. 1 VwGO lauteten übereinstimmend:
Soweit für vorbereitende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
49
Nach diesem Wortlaut genügte die mit elektronischer Signatur versehene Aufzeichnung als elektronisches Dokument ausdrücklich dem Schriftformerfordernis, stellte also keine eigene elektronische Form dar.
50
§ 130a Abs. 1 ZPO ist durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 lediglich geringfügig ergänzt worden, § 86a VwGO wurde hingegen durch die hier einschlägige Fassung des § 55a VwGO a.F. ersetzt, die sich in ihrem Wortlaut deutlich von § 130a ZPO unterscheidet. Gleichwohl geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass § 55a Abs. 1 VwGO a.F. sich inhaltlich mit der Regelung des § 130a ZPO deckt und lediglich die in dieser Vorschrift enthaltene Soll-Regelung präzisiert. Insoweit sieht § 55a VwGO a.F. zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein anderes sicheres Verfahren vor, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten Dokuments sicherstellt (BT-Drs. 15/4067 S. 37). Weil damit § 55a Abs. 1 VwGO a.F. im Übrigen mit § 130a Abs. 1 ZPO übereinstimmt, spricht dies dafür, dass die elektronische Übermittlung schriftlich zu unterzeichnender Schriftstücke weiterhin der Schriftform genügen, aber keine eigenständige elektronische Form darstellen sollte.
51
(5) Dies zugrunde gelegt, ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt. Da die Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument keine eigenständige elektronische Form darstellt, erfasst die Belehrung alle zulässigen Formen der Klageerhebung. Die den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 VwGO wiedergebende Rechtsbehelfsbelehrung ist mithin nicht unrichtig (vgl. auch BFH, Urteile vom 20. November 2013 – X R 2/12 – BFHE 243, 158 Rn. 15 zur Rechtsbehelfsbelehrung über den Einspruch m.w.N., vom 5. März 2014 – VIII R 51/12 – BFH/NV 2014, 1010 Rn. 25 f. und vom 18. Juni 2015 – IV R 18/13 – BFH/NV 2015, 1349 Rn. 19 ff. jeweils zur Rechtsbehelfsbelehrung über die Klage).
52
ccc) Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben, handelt es sich auch nicht um einen irreführenden Zusatz, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.
53
(1) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht irreführend. Maßgeblich ist dabei in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, wie die Rechtsbehelfsbelehrung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – I B 127/12 – BFHE 239, 25 Rn. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 – BVerwGE 138, 1 Rn. 36). Von diesem objektiven Empfängerhorizont aus ist der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nur auf die Möglichkeit der schriftlichen Klageerhebung, nicht jedoch auf die Möglichkeit, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln, nicht geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen der Klageerhebung hervorzurufen.
54
Das Wort “schriftlich” schließt eine Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument nicht aus. Dies entspricht nicht nur dem juristischen, sondern auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Denn auch eine als elektronisches Dokument erstellte Klageschrift ist ein schriftlich abgefasster Text. Darüber hinaus enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Aussage dazu, auf welche Weise die Klageschrift an das Gericht übermittelt werden kann. Insbesondere äußert sie sich nicht zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer elektronischen Übermittlung. Sie kann daher aus Sicht des Adressaten auch nicht den falschen Eindruck erwecken, die Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument sei ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – I B 127/12 – BFHE 239, 25 Rn. 19; BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als es angesichts der fortschreitenden Digitalisierung naheliegt, dass auch die Kommunikation mit dem Gericht auf elektronischem Wege erfolgen kann.
55
(2) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht geeignet, dem Betroffenen so die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise zu erschweren. Für den mündigen Bürger, der darüber informiert worden ist, dass er schriftlich Klage erheben kann, ist es ohne Weiteres zumutbar, sich – etwa durch einen Anruf bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht oder einen Blick auf dessen Internetseite – darüber zu informieren, auf welchem Weg die Klage eingereicht werden kann. Im Übrigen unterscheidet sich der Fall von dem einer unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit, die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, die einen Rechtssuchenden, der sich dem Schriftformerfordernis nicht gewachsen fühlt, von der Klageerhebung abhalten kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188 ). Denn wer in der Lage ist, eine Klageschrift als elektronisches Dokument zu verfassen, sieht nicht deshalb von der Klageerhebung ab, weil er die Klageschrift seiner irrigen Vorstellung nach nicht elektronisch übermitteln kann, sondern sie dem Gericht auf andere Weise, etwa per Post oder Tele- oder Computerfax zukommen lassen muss.
56
2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht schließlich davon aus, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht zu gewähren ist, weil er den Antrag auf Wiedereinsetzung entgegen § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 26. März 2015 auf die “Rechtskraft” des angefochtenen Beitragsbescheids hingewiesen worden und hat einer Mitarbeiterin der Beklagten am 15. April 2015 telefonisch mitgeteilt, dass seine Klageschrift in Frankfurt liege und er Wiedereinsetzung beantragen werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er somit Kenntnis davon, dass seine Klage beim Verwaltungsgericht nicht eingegangen war. Das Hindernis ist daher spätestens an diesem Tag entfallen, so dass die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bei Eingang des Antrags am 24. August 2015 bereits abgelaufen war.
57
3. Einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG bedarf es nicht. Der Senat weicht nicht in einer Rechtsfrage vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – (SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 18) ab, soweit dort die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 65a SGG als eigenständige elektronische Form und nicht als Unterfall der Schriftform angesehen worden ist.
58
§ 2 Abs. 1 RsprEinhG setzt voraus, dass die Rechtsfrage, in der abgewichen werden soll, sich auf der Grundlage von Vorschriften stellt, die in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und nach denselben Prinzipien auszulegen sind. Darüber hinaus muss die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich sein. Eine im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG erhebliche Abweichung liegt nur vor, wenn es für die eine wie für die andere Entscheidung auf den Punkt, in dem die Meinungen auseinandergehen, tragend ankommt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2.18 und 4 C 3.18 – BVerwGE 165, 299 Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
59
Die Regelungen des § 55a Abs. 1 VwGO a.F. und des § 65a Abs. 1 SGG in der Fassung vom 22. März 2005, auf deren Grundlage sich die Frage der Einordnung der Übermittlung elektronischer Dokumente stellt, stimmen zwar in ihrem Wortlaut überein. Sie sind aber nicht nach denselben Prinzipien auszulegen. Vielmehr stützt das Bundessozialgericht seine Ansicht, der Gesetzgeber habe mit § 65a SGG eine eigenständige elektronische Form neben der schriftlichen Form geschaffen, maßgeblich auf § 158 Abs. 1 SGG, in dessen Wortlaut die durch § 65a SGG geschaffene Trias gleichrangiger prozessualer Formen – schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – zum Ausdruck komme (BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 18). Eine § 158 Abs. 1 SGG entsprechende Regelung, die zur Auslegung von § 55a VwGO herangezogen werden könnte, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht.
60
Zudem war die Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form für das Bundessozialgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es gelangt trotz der Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form zu dem Ergebnis, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Verwendung der elektronischen Form hingewiesen werden müsse, weil diese noch nicht als “Regelweg” im Sinne von § 66 Abs. 1 SGG anzusehen sei (BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 19 ff.).
61
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


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