IT- und Medienrecht

Abfassung eines Protokolls einer Gesamtpersonalratssitzung

Aktenzeichen  M 20 P 18.4592

Datum:
10.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44086
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 41 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

1. Unter Einwendungen gegen die Niederschrift einer Personalvertretungssitzung sind kurze Gesamt- oder Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandenden Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem entspricht es nicht, eine Niederschrift mit einem kompletten „Gegenprotokoll“ als Einwendung zu beantworten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme zu den „Einwendungen der Liste „Gute Arbeit kann man wählen“ sowie Frau E… J… zum Protokoll der am 13. Februar 2018 erfolgten GPR-Sitzung“ vom 27. Februar 2018 aus dem Protokoll der GPR-Sitzung vom 13. Februar 2018 zu entfernen ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Abfassung eines Protokolls einer Gesamtpersonalratssitzung am 13. Februar 2018.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2018 des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde vorgetragen, dass laut dem Protokoll zur GPR-Sitzung vom 13. Februar 2018 unter TOP 5 „Gehalt“ über die „Bonifikation 2010 bis 2017 – Vergleichsverhandlungen“ gesprochen und hierzu verschiedene Beschlüsse gefasst wurden. Im Anschluss an die Sitzung seien am 20. Februar 2018 von einzelnen Mitgliedern Anmerkungen/Ergänzungen zum Protokoll dem Protokollführer mitgeteilt worden. Diese seien vom Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats und vom Protokollführer ohne Rücksprache mit den Einwendenden nicht berücksichtigt worden. Der Versand des Protokolls der Sitzung vom 13. Februar 2018 sei gleichzeitig mit der Ladung zur nachfolgenden Sitzung am 27. Februar 2018 erfolgt. Auch direkt im Nachgang zu der Einladung zu dieser Sitzung sei nochmals gebeten worden, die Anmerkungen/Ergänzungen aufzunehmen, was jedoch nicht erfolgt sei. In der Sitzung vom 27. Februar 2018 seien diese Anmerkungen/Ergänzungen erneut angesprochen worden aber mit Mehrheitsbeschluss des Gesamtpersonalrats nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Daraufhin seien die Anmerkungen/Ergänzungen als Einwendungen schriftlich dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats übergeben worden, der sie dann auch per Mail an die Ersatzmitglieder, die nicht Teilnehmer der Sitzung am 27. Februar 2018 gewesen seien, verteilt habe. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats habe nur diese oben genannten Einwendungen vom 27. Februar 2018 zusammen mit einer Stellungnahme zu diesen Einwendungen vom 28. Februar 2018 ins Protokoll mit aufgenommen. Der Antragsteller habe daraufhin vom Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats verlangt, diese Stellungnahme zu den Einwendungen aus dem Protokoll zu entfernen. Dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats sei sogar eine Stellungnahme des Bereichs Recht überreicht worden, in der klar und deutlich festgestellt worden sei, dass rechtmäßiger Weise Stellungnahmen zu Einwendungen zum Protokoll nicht dem Protokoll beigefügt werden dürften. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats verkenne, dass die Einwendungen ohne erläuternde Zusätze zur Niederschrift zu nehmen seien. Trotz dieser rechtlichen Hinweise sei der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats nicht bereit gewesen, die Stellungnahme vom 28. Februar 2018 aus dem Protokoll zu entfernen. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats sei daher zu verpflichten, diese Stellungnahme aus dem Protokoll zur Gesamtpersonalratssitzung vom 13. Februar 2018 zu entfernen. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, wenn er die unter anderem auch von ihm gefertigte Stellungnahme aus dem Protokoll entfernen müsse, dann auch die unter anderem vom Antragsteller gefertigten Einwendungen zur Niederschrift der Gesamtpersonalratssitzung vom 13. Februar 2018 aus dem Protokoll mitentferne. Der Protokollführer habe mit E-Mail vom 12. April 2018 bereits Bedenken erhoben, dass sowohl die „Einwendungen“ als auch die „Stellungnahme zu diesen Einwendungen“ dem Protokoll über die Sitzung des Gesamtpersonalrats vom 13. Februar 2018 nicht als Anlage beigefügt werden dürften. Die Auffassung des Protokollführers die Einwendungen gegen die Niederschrift seien keine Einwendungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayPVG, sei abwegig. Einwendungen gegen die Niederschrift seien als kurze Gesamt- oder punktuelle Gegenvorstellungen zu den beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen zu verstehen. Diese hier geforderten Voraussetzungen seien bei den oben genannten Einwendungen vom 27. Februar 2018 zweifelsfrei gegeben, sodass auch diese rechtmäßig dem Protokoll beigefügt seien. Die Einwendungen vom 27. Februar 2018 ergänzten den Inhalt der Niederschrift und würden diesen präzisieren, sie erfüllten also die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayPVG. Da zu erwarten sei, dass die Einwendungen vom 27. Februar 2018 aus dem Protokoll entfernt würden, obwohl sie korrekt dem Protokoll beigefügt worden seien, sei das Feststellungsinteresse gegeben.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 beantragte der Beteiligte zu 2), die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen von Bonuszahlungen der Jahre 2008 bis 2017 sei Jahre lang zwischen weiten Teilen der Belegschaft und dem Vorstand streitig gewesen. Deshalb seien Klagen auf Bonusnachzahlungen erhoben worden. Ende 2017 habe der Vorstand gegenüber dem Gesamtpersonalrat signalisiert, dass man im Wege eines Vergleiches über eine Dienstvereinbarung das Problem lösen wolle. Es wurden verschiedene Umsetzungsvorschläge gemacht. In der Sitzung am 13. Februar 2018 seien zwei Varianten sehr ausführlich diskutiert worden. Im Protokollentwurf zur Sitzung vom 13. Februar 2018 seien die wesentlichen Kernaussagen festgehalten worden. Der Entwurf sei im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung an die Teilnehmer verschickt worden. Es sei gebeten worden, dem Protokollführer Änderungswünsche bis 20. Februar 2018 mitzuteilen. Das Mitglied W… habe dem Protokollanten am 20. Februar 2018 seine Änderungsvorschläge mitgeteilt. Die Änderungen sei mit einer Ausnahme in dem Protokollentwurf übernommen worden. Über diese Streichung sei Herr W… vom Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats informiert worden. Die Behauptung des Antragstellers, Einwendungen seien nicht berücksichtigt worden sei daher falsch. Im Rahmen der Vorbereitung der Sitzung am 27. Februar 2018 sei der Protokollentwurf von der Sitzung vom 13. Februar 2018 am 22. Februar 2018 an die Teilnehmer der folgenden Sitzung verschickt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass über die Verabschiedung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung beschlossen werden solle. In dem Protokollentwurf seien fast alle Anmerkungen von Herrn W… berücksichtigt worden. Nach Ablauf der erbetenen Rückmeldefrist für die Änderungswünsche zum Protokollentwurf und dem Versand des überarbeiteten Protokollentwurfs an die Teilnehmer der nächsten Sitzung habe das Mitglied Frau S… am 22. Februar 2018 weitere Änderungsvorschläge mitgeteilt. Der Vorsitzende habe Frau S… gegenüber deutlich gemacht, dass das Protokoll aus Kapazitätsgründen im Vorfeld der nächsten Sitzung nicht nochmals überarbeitet und versendet werden würde. Es stehe ihr aber selbstverständlich frei, sämtliche Änderungswünsche in der kommenden Sitzung vor einer Verabschiedung des Protokolls vorzustellen und deren Aufnahme in das Protokoll zu beantragen. In der Sitzung sei der Protokollentwurf sehr intensiv diskutiert worden. Insbesondere sei über die Aufnahme der von Frau S… vorgeschlagenen Änderungswünsche diskutiert worden. Die Mehrheit der Mitglieder habe die von Frau S… als Änderungswunsch eingebrachten Aussagen in der Sache für falsch gehalten. Auf Aufforderung habe Frau S… ihre Aussagen nicht belegen können. Die Änderungswünsche hätten daher allenfalls als persönliche Meinung aufgenommen werden können. Im Umkehrschluss hätte dies aber sofort zur Aufnahme von zahlreichen Gegenstellungnahmen ins Protokoll geführt. Die Mehrheit der Mitglieder sei nicht bereit gewesen, zahlreiche, sich gegenseitig widersprechende Meinungsäußerungen in das Protokoll aufzunehmen. Mehrheitlich habe man sich gegen die Aufnahme der Anmerkungen von Frau S… sowie angedachter Gegenstellungnahmen entschieden. Das Protokoll sei in der versandten Fassung mehrheitlich verabschiedet worden. Im unmittelbaren Anschluss an die Abstimmung über das Protokoll sei dem Vorsitzenden in der Sitzung die vorbereitete Stellungnahme unter anderem des Antragstellers überreicht worden (im Folgenden Anlage I genannt). Die übergebene Anlage I zum Protokoll enthalte zahlreiche Änderungsvorschläge, die in dem verabschiedeten Protokoll berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus enthalte sie Änderungsvorschläge, die in der Sitzung diskutiert worden seien, für deren Aufnahme ins Protokoll aber keine Mehrheit zustande gekommen sei. Insbesondere enthalte sie aber auch neue Aussagen, um deren Aufnahme ins Protokoll vor dessen Verabschiedung nie gebeten worden sei. Diese Aussagen würden nicht nur unwahre Behauptungen enthalten. Sie hätten darüber hinaus auch einen verleumderischen Charakter. Die Aussagen bezögen sich ausschließlich auf Punkte, die aus Sicht der Unterzeichner für eine Umsetzung eines Bonusvergleichs auf der Basis der vorgeschlagenen Variante 2 gesprochen hätten. Mit den Argumenten, die aus Sicht der übrigen Personalratsmitglieder für eine Umsetzung eines Bonusvergleichs auf Basis der durch die Bank vorgeschlagenen Variante 1 gesprochen hätte, setze sich die Anlage nicht auseinander. Schließlich würden die Aussagen bestimmten Listennamen zugewiesen. Ein sachlicher Bezug zum Protokoll könne in diesem Vorgehen nicht gesehen werden. Vielmehr lege die Art und Weise der Formulierung der Anlage I die Vermutung nahe, das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt zu Wahlkampfzwecken verwenden zu wollen. Die übrigen Gremiumsmitglieder hätten deutlich gemacht, im Gegenzug auch die Argumente für einen Bonifikationsvergleich auf Basis der von der Bank vorgeschlagenen Variante 1 im Protokoll oder einer Anlage finden zu wollen. Ansonsten hätte das Protokoll inklusive der Anlage I aus Sicht der Verfasser nur ein Teil der geführten Diskussion wiedergegeben. Es hätte damit nicht ansatzweise den Diskussionsverlauf wiedergespiegelt. Die in der Sitzung vom 13. Februar 2018 vorgebrachten, aber nicht protokollierten Argumente für Variante 1 des Bonusvergleichs seien daraufhin zusammengefasst, abgestimmt und am 7. März 2018 als Anlage dem Protokoll (im folgenden Anlage II genannt) beigefügt worden. Mitte April 2018 habe der Antragsteller sämtlichen Unterzeichnern der Anlage II zum Sitzungsprotokoll über seinen Anwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die in der Anlage II getätigten Aussagen zukommen lassen. Kein Unterzeichner der Anlage II habe eine entsprechende Erklärung abgegeben. Man habe versucht sich außergerichtlich zu einigen. In der Sitzung vom 23. Oktober 2018 sei diskutiert worden, beide Anlagen aus dem Protokoll zu entfernen. Der Antragsteller habe sich dazu nicht bereit erklärt. Das Gremium sei nach wie vor bereit, an einer außergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken.
Ein Anspruch auf Entfernung der Anlage II zum Protokoll bestehe nicht. Die Einwendungen zur Niederschrift (Anlage II) seien unverzüglich zusammengefasst, mit den unterzeichnenden Sitzungsteilnehmern abgestimmt und dem Vorsitzenden innerhalb von sieben Arbeitstagen eingereicht worden. In der Sache handele sich bei der Anlage II zum Protokoll um Einwendungen zum Protokoll. Die Gremiumsmitglieder seien der Auffassung gewesen, nicht jede Meinung in das Sitzungsprotokoll aufnehmen zu wollen, dies vor dem Hintergrund, dass die Gefahr bestehe, dass jede aufgenommene Meinungsäußerung zur Aufnahme mindestens einer Gegenmeinungsäußerung geführt hätte. Durch die Einwendungen eines Teils der Gesamtpersonalratsmitglieder zum Protokoll in Form der Anlage I sei die Situation entstanden, dass die Argumente eines Teils der Mitglieder des Gesamtpersonalrats für Variante 2 des Bonusvergleichs niedergelegt worden seien, nicht aber die Argumente der anderen Mitglieder für eine Variante 1. Dies hätte ein völlig verzerrtes Bild der Diskussion ergeben.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, der Beteiligte verkenne, dass erläuternde Zusätze zu Einwendungen rechtmäßiger Weise dem Protokoll nicht beigefügt werden dürften. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Inhalt der Stellungnahme vom 28. Februar 2018 auch in das Protokoll hätte aufgenommen werden können. Dies sei nicht geschehen und das Protokoll zur Gesamtpersonalratssitzung vom 13. Februar 2018 sei so in der vorliegenden Form vom GPR gebilligt worden. Auch sei die Stellungnahme vom 28. Februar 2018 nicht als Einwendung zum Protokoll der fraglichen Sitzung zu werten, sondern ausdrücklich als Stellungnahme zu den Einwendungen vom 27. Februar 2018 bezeichnet. Die Argumentation wurde vertieft.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2018 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass er von einer Stellungnahme absehe.
Am 10. Dezember 2019 hörte das Gericht die Verfahrensbeteiligten mündlich an. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellt den Antrag,
es wird festgestellt, dass die Stellungnahme zu den „Einwendungen der Liste „Gute Arbeit kann man wählen“ sowie Frau E… J… zum Protokoll der am 13. Februar 2018 erfolgten Gesamtpersonalratssitzung vom 27. Februar 2018 aus dem Protokoll der Gesamtpersonalratssitzung vom 13. Februar 2018 zu entfernen ist.
Er stellte weiter den Antrag,
es wird festgestellt, dass die Übernahme der Einwendungen am 27. Februar 2018 in das Protokoll der Gesamtpersonalratssitzung vom 13. Februar 2018 rechtmäßig ist.
Der Beteiligte zu 2) stellte den Antrag,
die Anträge abzulehnen.
Es wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und das Sitzungsprotokoll.
II.
Der Antrag, es wird festgestellt, dass die Stellungnahme zu den „Einwendungen der Liste „Gute Arbeit kann man wählen“ sowie Frau E… J… zum Protokoll der am 13. Februar 2018 erfolgten GPR-Sitzung vom 27. Februar 2018 aus dem Protokoll der GPR-Sitzung vom 13. Februar 2018 zu entfernen ist, ist zulässig und begründet.
Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayPVG sind Einwendungen gegen die Niederschrift unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.
Schon aus der Überschrift und dem Inhalt der Anlage II ergibt sich jedoch, dass es sich hier um eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Liste „Gute Arbeit kann man wählen“ sowie Frau E… J… zum Protokoll der GPR-Sitzung vom 13. Februar 2018 handelt. Es handelt jedoch nicht um Einwendungen zum Protokoll. Die Anlage II ist nicht dem Protokoll beizufügen und daher zu entfernen.
Der Antrag, festzustellen, dass die Übernahme der Einwendungen am 27. Februar 2018 in das Protokoll der GPR-Sitzung vom 13. Februar 2018 rechtmäßig ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Einwendungen können sich gegen den sachlichen Inhalt der Niederschrift richten oder die Verletzung von Formvorschriften rügen. Die Einwendungen sind – unabhängig von ihrer vermeintlichen Berechtigung – der Niederschrift beizufügen. Unter „Einwendungen“ sind kurze Gesamt- oder Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandenden Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen; von daher ist es – gemessen an den Bedürfnissen des personalvertretungsrechtlichen Normalfalls – überzogen und nicht gesetzesentsprechend, eine Niederschrift mit einem kompletten „Gegenprotokoll“ als Einwendung zu beantworten (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, Art. 41 Rn. 39 ff.).
Anlage I besteht aus zwei Seiten. Sie besteht aus einem Fließtext der wesentliche Inhalte des Protokolls enthält.
Am Ende wird ausgeführt, dass sich die Personalräte der Liste „Gute Arbeit kann man wählen“ dagegen wenden, dass Abreden zur Stimmabgabe getroffen werden bzw. Personalratsmitglieder in ihrer Entscheidung beeinflusst würden. In der Sitzung vom 13. Februar 2018 habe es dies dem Anschein nachgegeben, sodass das Ergebnis dieser Abstimmung aus ihrer Sicht nicht zum Wohle der meisten Betroffenen erfolgt sei. Insbesondere seien mindestens 500.000,00 EUR an Budgetmitteln nicht abgerufen worden, was zu Lasten der meisten KS1 und KS2-Beschäftigten gegangen sei. Dies würden sie sehr bedauern.
Bei dem zweiseitigen Fließtext handelt es sich nicht um bloße kurze Gesamt- oder Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein komplettes Gegenprotokoll als Einwendung.
Dies ist jedoch nicht zulässig. Daher war die Aufnahme der Einwendungen (Anlage I) in das Protokoll der GPR-Sitzung vom 13. Februar 2018 nicht rechtmäßig. Sie ist daher ebenfalls zu entfernen.
Der Gegenstandswert orientiert sich mit Zustimmung der Beteiligten an § 52 Abs. 2 GKG.


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