IT- und Medienrecht

Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds

Aktenzeichen  4 ZB 17.1488

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8597
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
BGB § 1004

 

Leitsatz

1 Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Geht es bei einer Aussage im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung im Kern nicht vorrangig um das Herausstellen bestimmter Tatsachen, sondern um die Schlussfolgerungen aus ihnen, so überwiegt der Meinungscharakter.  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen; Kritik an Personen darf auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Herabsetzende Äußerungen erweisen sich als Schmähkritik, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 16.242 2017-07-03 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, erster Bürgermeister der Gemeinde A., wendet sich gegen Äußerungen des Beklagten, die dieser in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied getätigt hat.
Er begehrt zum einen die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, dass der Kläger die Gemeinderatsmitglieder in Sachen Bahnunterführung Ziegerer immer wieder falsch informiert und dreist belogen, sie selbstherrlich übergangen, ihre Mitarbeit nachweislich missachtet und sie belogen habe, sowie zum anderen die Feststellung, dass der Beklagte diese Behauptungen in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung hätte widerrufen müssen, wenn er sein Amt als Gemeinderatsmitglied nicht niedergelegt hätte.
In der Gemeinde fand eine Auseinandersetzung über die Ausgestaltung einer Bahnunterführung auch mittels eines Bürgerbegehrens statt. In diesem Zusammenhang behauptete der Beklagte, dass ein ortsansässiger Bauunternehmer, der ein Grundstück von der Gemeinde in der Nähe der Bahnunterführung erworben hatte, vom Kläger eine Zusage für den Bau einer „großen Lösung“ erhalten habe, obwohl der Kläger gegenüber dem Beklagten mehrfach erklärt hatte, dass dies nicht stimme.
In einer E-Mail an alle Gemeinderatsmitglieder vom 26. Oktober 2015 sowie in einem Flugblatt, das der Beklagte verfasste und am 5. und 6. November 2015 vor dem Bürgerentscheid am 8. November 2015 an alle Haushalte verteilen ließ, erklärte der Kläger u.a.:
„Wir sind in Sachen Bahnunterführung Ziegerer von unserem Bürgermeister vorsätzlich immer wieder falsch informiert, man kann auch sagen, dreist belogen worden“, sowie „Fest steht ebenso, dass der Bürgermeister uns Gemeinderäte (mal wieder?) selbstherrlich übergangen, unsere Mitarbeit nachweislich missachtet und – ja, man kann auch sagen – uns belogen hat“.
Die vom Kläger daraufhin vom Beklagten geforderte Unterlassungserklärung gab dieser nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Kempten stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Beleidigung des Klägers durch den Vorwurf des dreisten Belügens der Bürger und der Gemeinderatsmitglieder mit Verfügung vom 5. April 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Der Kläger stellte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine zunächst auf Unterlassung und Widerruf der oben genannten Äußerungen gerichtete Klage nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Diese wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2017 ab. Zwar liege das erforderliche besondere Feststellungsinteresse hier in Form eines Rehabilitationsinteresses vor. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassung gegen den Beklagten. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handle es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Daran ändere es auch nichts, dass einzelne Teile der Aussagen einem Beweis zugänglich seien. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengten, durch den Charakter einer Stellungnahme oder des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werde, handle es sich insgesamt um eine Meinungsäußerung. Bei den hier streitgegenständlichen Äußerungen handle es sich zwar um eine provozierende, polemisch und überspitzt formulierte Kritik an der Arbeit des Klägers als Bürgermeister insbesondere im Zusammenhang mit dem Umbzw. Neubau der Bahnunterführung Ziegerer. Gleichwohl seien die vorliegenden Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dem Beklagten sei es hier um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die Diffamierung des Klägers gegangen. Auch die Tatsache, dass die durch den Zeugen B. bestätigte Aussage, wonach diesem vom Gemeinderat und vom Kläger im Vorfeld des Erwerbs eines Grundstücks die Durchführung einer großen Lösung – gemeint sei zumindest der Um-, Aus- oder Neubau der Bahnunterführung in einer Weise, dass diese mit den Lkws des Zeugen befahrbar sei – mit Hinweis auf die Beschlusslage aus dem Jahre 2001 zugesagt worden sei, und die schriftliche Aussage des Klägers vom 18. August 2015, in dem er ausdrücklich klar stelle, es habe keine Zusage einer großen Lösung gegeben, als durchaus nicht miteinander vereinbar oder sogar in Widerspruch stehend ausgelegt werden könnten, führe dazu, dass auch eine schärfere Kritik („vorsätzlich falsch informiert“, „dreist belogen“) als möglicherweise auf kommunalpolitischer Ebene allgemein üblich, jedenfalls als noch vertretbar zu werten sei.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht ausreichend dargelegt sind.
a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642).
aa) Der Kläger trägt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handle es sich bei den Äußerungen des Beklagten um Tatsachenbehauptungen. Man müsse die gesamten Äußerungen des Beklagten in den Blick nehmen und nicht nur, wie das Verwaltungsgericht und die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung auf Anzeige des Klägers wegen Beleidigung, die Behauptung des (dreisten) Belügens. Gerade durch die Vielzahl der verwendeten „starken“ Adjektive versuche der Beklagte, den Wahrheitsgehalt seiner Tatsachenbehauptung zu untermauern. Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen zugänglich gewesen. Auch die als Anlage K 5 vorgelegte E-Mail des Landratsamts Ostallgäu vom 18. Juni 2015 belege, dass der Kläger nicht gelogen habe und die Gemeinderatsmitglieder immer ordnungsgemäß beteiligt worden seien.
Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Äußerungen des Beklagten als Werturteile und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind.
Wie das Verwaltungsgericht (UA S. 10 ff.) in Anlehnung an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 – BVerfGE 90, 241 = juris Rn. 27 ff.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, U.v. 16.11.2004 – VI ZR 298.03 – NJW 2005, 279/281 = juris Rn. 23). Die beanstandete Äußerung ist dabei in dem Gesamtkontext, in dem sie gefallen ist, zu beurteilen und darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, U.v. 3.2.3009 – VI ZR 36.07 – NJW 2009,1872 = juris Rn. 11). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie als Werturteil in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das muss auch gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BVerfG, B.v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 – NJW 1983, 1415; BGH, U.v. 29.1.2002 – VI ZR 20.01 – NJW 2002, 1192). Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann zwar schwierig sein, weil häufig erst beide gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 a.a.O. Rn. 29).
Zu beurteilen sind hier die Äußerungen des Beklagten in der E-Mail vom 26. Oktober 2015 sowie im Flugblatt vom November 2015, hinsichtlich derer der Kläger die Feststellung der Verpflichtung zur Unterlassung und zum Widerruf begehrt. Diese Äußerungen sind im Kontext der weiteren in der E-Mail und im Flugblatt getroffenen Aussagen zu bewerten. Danach können die in allgemeiner Form erhobenen Vorwürfe der Missachtung der Mitarbeit der Gemeinderatsmitglieder und der Falschinformation, die – im Unterschied zur E-Mail des Landratsamts Ostallgäu vom 18. Juni 2015 – nicht auf einen näher bezeichneten Verfahrensablauf im Gemeinderat verweisen, nur als Werturteile verstanden werden. Auch der auf die angebliche „Zusage“ und damit auf einen konkreten Umstand bezogene Vorwurf, der Kläger habe die Gemeinderatsmitglieder „belogen“ bzw. „dreist belogen“, stellt im vorliegenden Zusammenhang eine von subjektiven Wertungen geprägte Meinungsäußerung dar.
Wird ein Gegner im politischen Meinungskampf oder in einer rechtlichen Auseinandersetzung der Lüge bezichtigt, so liegt darin zunächst die Behauptung, er habe die Unwahrheit gesagt; der damit implizit verbundene Vorwurf der Unaufrichtigkeit enthält regelmäßig zugleich ein persönliches Unwerturteil (vgl. OVG LSA, B.v. 25.2.2016 – 4 M 222/15 – juris Rn. 40; vgl. auch LG München I, U.v. 11.2.2011 – 25 O 12665/10 – juris Rn. 35, zum Vorwurf, der Verwalter einer WEG habe „mehrfach belogen und betrogen“; zum Lügenvorwurf ferner OLG Hamm, U.v. 20.9.1995 – 3 U 116/95 – juris; OLG Celle, U.v. 27.3.2015 – 31 Ss 9/15 – juris Rn. 34 ff., zur Bezeichnung eines Richters als „Lügner und Kriminellen“ im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde). Bezieht sich der Vorwurf, die Unwahrheit gesagt zu haben, auf einen konkret bezeichneten Lebensvorgang, so kann darin eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung liegen. Im vorliegenden Fall beruht der Vorwurf der Lüge auf der Annahme, dass der Kläger dem Unternehmer B. durch Absprachen am Gemeinderat vorbei eine „Zusage“ gegeben habe, dass bei der Bahnunterführung die sog. große Lösung verwirklicht werde. Hierüber könnte zwar Beweis erhoben werden. Eine gesonderte Bewertung würde aber dem objektiven Erklärungsgehalt der Äußerungen des Beklagten nicht gerecht werden. Geht es bei einer Aussage im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung im Kern nicht vorrangig um das Herausstellen bestimmter Tatsachen, sondern um die Schlussfolgerungen aus ihnen, so überwiegt der Meinungscharakter. Die Ausrichtung am konkreten Kontext führt dann dazu, dass die immanenten Tatsachenbehauptungen nicht herausgefiltert und selbständig beurteilt werden dürfen (vgl. BayObLG, B.v. 13.7.2001 – 1St RR 75/01 – NStZ-RR 2002, 40 = juris Rn. 34 f. zum Vorwurf der Rechtsbeugung gegen einen Richter).
Dass hier ein Werturteil vorliegt, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den genauen Wortlaut der E-Mail und des Flugblatts zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte darin nicht unmittelbar die Erteilung einer „Zusage“ durch den Kläger behauptet, sondern insoweit nur persönliche und subjektive Schlussfolgerungen gezogen hat. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Wendungen wie „für mich läuft diese ganze Entwicklung auf eine entscheidende Frage hinaus“, „wir müssen, glaube ich, nicht lange mutmaßen, was genau damit gemeint ist“ und „soviel ich weiß“. Auch die Formulierungen, mit denen der Beklagte das Verhalten des Klägers beschreibt, wie z.B. „vorsätzlich falsch informiert“, „dreist belogen“, „selbstherrlich übergangen“, „selbstgerechter Alleingang“ und „ungeheuerlicher Vertrauensbruch“, sprechen entgegen der Auffassung des Klägers für ein – auch für die E-Mail-Leser bzw. Leser des Flugblatts erkennbar – im Vordergrund stehendes subjektives Werturteil.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht nicht zuletzt die Unbestimmtheit des Begriffs der „Zusage“. Die Beteiligten gehen bei ihren Äußerungen ersichtlich nicht von einer förmlichen Zusicherung im Rechtssinne aus (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG), sondern verwenden das Wort „Zusage“ in einem weitgefassten, umgangssprachlichen Sinn. Damit bleibt letztlich im Unklaren, ob eine vom Kläger (möglicherweise) gegenüber dem Bauunternehmer B. gesprächsweise abgegebene Erklärung über die gemeindlichen Planungsabsichten überhaupt als verbindliche Bestätigung der sog. großen Lösung verstanden werden konnte oder ob darin etwa nur das Versprechen einer politischen Unterstützung des Projekts lag. Der Vorwurf des Beklagten zielte im Kern darauf, dass die Verwirklichung der großen Lösung dem B. in einer Weise in Aussicht gestellt worden sei, dass dieser sich nunmehr berechtigt sehe, der Gemeinde für den Fall einer anderslautenden Entscheidung öffentlich mit (gewerbesteuermindernden) betrieblichen Konsequenzen zu drohen. Da der von B. insoweit behauptete – zumindest moralische – Anspruch auf eine bestimmte Planung zumindest vordergründig im Widerspruch stand zur schriftlichen Aussage des Klägers, es habe gegenüber dem B. keine solche „Zusage“ gegeben, konnte der Beklagte im Rahmen seiner subjektiven Bewertung des Vorgangs zu der Einschätzung gelangen, der Kläger habe gegenüber dem Gemeinderat nicht die ganze Wahrheit gesagt, ihn also belogen.
bb) Da es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen in der E-Mail des Beklagten vom 26. Oktober 2015 und in dem am 5. und 6. November 2015 verteilten Flugblatt demnach um von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen handelte, scheidet hier ein Widerspruchsanspruch von vornherein aus (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.1994 – 4 B 94.4010 – BeckRS 1995, 14114). Der Kläger hat darüber hinaus aber auch keinen Anspruch auf Unterlassung etwa im Hinblick darauf, dass die betreffenden Aussagen ein moralisches Unwerturteil über seine Person enthalten.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen; Kritik an Personen darf auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Anderes gilt nur für herabsetzende Äußerungen, die sich als Schmähkritik darstellen, wobei allerdings strenge Maßstäbe gelten (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – BVerfGE 93, 266/294). Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Annahme einer Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14 – BayVBl 2017, 555 = juris Rn. 14).
Die Schwelle zur Schmähung hat der Kläger mit seinen Äußerungen nicht überschritten. Es handelte sich um eine kommunalpolitische Auseinandersetzung in Bezug auf eine Bahnunterführung, die auch wegen der damit verbundenen Kosten einen größeren Personenkreis bewegt hat und über die ein Bürgerentscheid durchgeführt wurde. Dass der Beklagte lediglich die Diffamierung des Klägers im Sinn gehabt und den Streit um eine große oder eine kleine Lösung nur vorgeschoben hätte, lässt sich seinen Äußerungen nicht entnehmen. Auch der moralisch schwerwiegende Vorwurf des „dreisten Belügens“ stellte unter den gegebenen Umständen noch keine unzulässige Schmähkritik dar, sondern war nur eine besonders drastische Form der Meinungsäußerung (vgl. BGH, U.v. 3.2.2009 – VI ZR 36/07 – NJW 2009, 1872 = juris; BVerfG, B.v. 26.6.1990 – 1 BvR 1165/89 – BVerfGE 82, 272 = juris Rn. 41).
b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese weist bei der Rechtsanwendung keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Dass sich die hier zu klärenden Fragen nicht unmittelbar aus dem Gesetz heraus lösen lassen, reicht insoweit nicht aus. Die für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen geltenden Grundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Worin im vorliegenden Fall eine über die bloße Anwendung dieser Grundsätze hinausgehende besondere Schwierigkeit liegen soll, ist im Zulassungsverfahren nicht dargelegt worden.
c) Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen.
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil (Rn. 62) nicht von einem Rechtssatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Vielmehr hat es dort im Einklang mit der von der ihm zitierten ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass, sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch den Charakter einer Stellungnahme oder des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werde, es sich insgesamt um eine Meinungsäußerung handele. Dieser Rechtssatz steht nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 24. Mai 2006 (Az. 4 CE 06.1217 – juris), der den genannten Rechtssatz in Randnummer 25 ausdrücklich zitiert. Eine Aussage dahingehend, dass es sich „immer um eine Meinungsäußerung handelt, wenn sich Tatsachen und Meinungen vermengen“, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung im Zulassungsantrag nicht getroffen.
d) Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht dadurch verletzt, dass es die E-Mail des Landratsamts vom 18. Juni 2015 in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat. Die Aussage des Landratsamts, dass der Kläger keine eigenmächtigen Entscheidungen getroffen habe und dass die im Zusammenhang mit dem Bahnübergang stehenden Entscheidungen vom zuständigen Gemeinderat getroffen worden seien, war für die Beurteilung, ob es sich bei den Äußerungen des Beklagten um eine zulässige Meinungsäußerung handelt, nicht maßgeblich (vgl. oben, Buchst. a.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.3. des Streitwertkatalogs.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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