IT- und Medienrecht

Ablauf der Ausschluss- und Verjährungsfrist bei Patentvindikationsanspruch

Aktenzeichen  21 O 6020/18

Datum:
25.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 35020
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 6, § 7, § 8, § 31, § 32, § 58
BGB § 187, § 188, § 193, § 195, § 199, § 214
ZPO § 167

 

Leitsatz

1. Ist die Ausschlussfrist gemäß § 8 S. 3 PatG abgelaufen, so ist die Klage auf Übertragung des Patents abzuweisen. Die hierfür maßgebliche Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt. (Rn. 40 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch des § 8 S. 1 u. 2 PatG verjährt nicht gemäß der dreißigjährigen Frist des § 197 BGB, sondern innerhalb von zehn Jahren unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (Bestätigung von LG München I BeckRS 2018, 29526). (Rn. 56 – 76) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird endgültig auf 1.000.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens war mangels Vorgreiflichkeit des Verfahrens vor dem DPMA für das hiesige Verfahren zurückzuweisen (A.). Der deswegen zu prüfende Hilfsantrag war wegen Fristablaufs abzuweisen (B.).
A.
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO scheidet aus, da eine Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht von einer Entscheidung im anhängigen Einspruchsverfahren vor dem DPMA abhängt.
I.
Die Aussetzung nach § 148 ZPO ist eine prozessleitende Maßnahme, die insbesondere bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen zweckmäßig ist (BGH GRUR-RR 2016, 397 Rn. 8 – Transportsystem).
1. Eine Aussetzung des Rechtstreits gemäß § 148 ZPO kommt daher in Betracht, wenn seine Entscheidung von einer Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren abhängig ist.
Das ist dann der Fall, wenn in dem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO entschieden wird, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 148 Rn. 5). Der Rechtskraftwirkung bedarf es dabei nicht. Es ist vielmehr ausreichend aber auch erforderlich, dass die im anderen Prozess zu treffende Entscheidung den Aussetzungsprozess rechtlich bindend beeinflusst (Fritsche, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, 2016, § 148 Rn. 5).
2. Allerdings genügt der Umstand, dass der an sich entscheidungsreife Rechtsstreit durch einen anderen Prozess gegenstandslos werden könnte, im Allgemeinen nicht, um eine Aussetzung zu rechtfertigen. Eine Aussetzung ist insbesondere dann nicht zweckmäßig, wenn die Gefahr, dass es zu sachlich widersprüchlichen Entscheidungen kommt, nicht besteht. Das ist bei gleichzeitig anhängigen Vindikations- und Nichtigkeitsverfahren betreffend dasselbe Patent der Fall. Da im Nichtigkeitsverfahren und im Vindikationsklageverfahren nicht über dieselbe Rechtsfrage entschieden wird, drohen keine sich inhaltlich widersprechenden Entscheidungen. Während im Nichtigkeitsverfahren über die Bestandskraft des Streitpatents zu entscheiden ist, geht es im Vindikationsrechtsstreit um die sachliche Berechtigung am Streitpatent und die Schaffung einer entsprechenden formalen Rechteinhaberschaft. Die fehlende Schutzfähigkeit des Streitpatents steht den Rechten des Berechtigten aus § 8 PatG bzw. Art. II § 5 IntPatÜG im Vindikationsstreit nicht entgegen (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Cepl, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, 2018, § 148 Rn. 27; ebenso bereits LG München I, Urteil vom 17.04.2019, Az. 21 O 2247/17, S. 37).
II.
Demgemäß ist auch im vorliegenden Rechtsstreit eine Vorgreiflichkeit des Bestandsverfahrens vor dem DPMA für das hiesige Verfahren zu verneinen. Denn die Entscheidung über die Inhaberschaft am Vindikationspatent ist unabhängig von der Frage, ob und ggf. in welcher Anspruchsfassung dieses Patent Bestand hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der BGH in der zitierten Entscheidung GRUR-RR 2016, 397 – Transportsystem in Rn. 19 es für möglicherweise prozessökonomisch erachtet, ein Vindikationsverfahren im Hinblick auf ein anhängiges Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.
Denn vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beteiligten des Bestandsverfahrens vor dem DPMA und die Parteien des hiesigen Rechtsstreits divergieren. In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Nichtigkeitsklägerin gleichzeitig (Drittwider-)Klägerin eines Vindikationsanspruchs gegen die Nichtigkeitsbeklagte und Vindikationsbeklagte. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Beklagte gleichzeitig die Patentinhaberin, die ihr Patent im Einspruchsverfahren verteidigt. Die Einsprechenden sind im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit Dritte. Die Klägerin des hiesigen Rechtsstreits gehört nicht zu ihnen (Anlage K 13). Während man in der Fallkonstellation des BGH davon ausgehen konnte, dass aufgrund der Identität der Beteiligten/Parteien in Vindikations- und Bestandsverfahren beide Verfahren in Abhängigkeit zueinander von den Beteiligten/Parteien geführt werden, ist das im hiesigen Verfahren nicht der Fall. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einsprechenden ihren Einspruch noch zurückziehen, sobald sie Kenntnis vom rechtskräftigen Ausgang des hiesigen Vindikationsverfahrens erlangen. Sollte im weiteren Instanzenverlauf dieses Verfahrens der Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Patents zuerkannt werden, besteht möglicherweise für die Einsprechenden aus praktischen Gründen kein Anlass mehr das Patent für nichtig erklären zu lassen, etwa weil die Klägerin im Gegensatz zur Beklagten ihnen gegenüber lizenzbereit ist.
Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass das Streitpatent nicht gänzlich widerrufen wird, sondern lediglich teilweise. Anhaltspunkte dafür liegen bereits darin, dass die Beklagte als Patentinhaberin ausweislich der Entscheidung des DPMA ihr Patent im Einspruchsverfahren neben dem Hauptantrag mit 14 beschränkenden Hilfsanträgen aufrechterhält (vgl. Anlage K 13, Seite 7 bis 17). Auch wenn die Einspruchsabteilung des DPMA dennoch das Patent insgesamt widerrufen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im weiteren Verlauf des Bestandsverfahrens das Patent zumindest in einer eingeschränkten Fassung aufrecht erhalten bleibt. Für den vorliegenden Rechtsstreit wäre dann gar nichts gewonnen.
Zusammenfasend würde daher durch eine Aussetzung im Hinblick auf das Bestandsverfahren eine unvertretbare Verzögerung des Rechtsstreits eintreten (Moufang, in: Schulte, PatG, 10. Auflage, 2017, § 8 Rn. 24).
III.
Schließlich ist das Verfahren auch deswegen nicht auszusetzen, da eine Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wegen des erhobenen und durchgreifenden Einwands der Verjährung seitens der Beklagten (vgl. hierzu sogleich unter B.) unabhängig von der Frage des Bestehens des Vindikationspatents zu entscheiden ist.
Das gerichtliche Ermessen war daher nicht im Sinne einer Aussetzung auszuüben.
B.
Da das Verfahren nicht auszusetzen war (A.), war über den Antrag der Klägerin auf Übertragung des Vindikationspatents sowie die Einwilligung in die Umschreibung in der Patentrolle zu entscheiden. Infolge Fristablaufs war der Antrag abzuweisen.
I.
Die Klage auf Übertragung des Patents und Einwilligung in die Umschreibung war abzuweisen, da die hierfür maßgebliche Ausschlussfrist gemäß § 8 Satz 3 PatG abgelaufen ist.
1. § 8 Satz 3 PatG beschränkt die Möglichkeit des Erfinders, die klageweise Übertragung des Patents seiner erfinderischen Lehre zu verlangen, in zeitlicher Hinsicht. Bei der von dieser Vorschrift normierten 2-Jahres-Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch nach § 8 Satz 2 PatG erlischt (Moufang, a.a.O., Rn. 25; Keukenschrijver, in: Busse, Patentgesetz, 8. Auflage, 2016, § 8 Rn. 17). Ihr Ablauf ist demnach von Amts wegen zu prüfen.
Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt gemäß § 58 PatG.
2. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte hier am 28.04.2016 (Anlage K 1). Die 2-Jahres-Frist endete daher, da der 28.04.2018 ein Samstag war, gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am darauffolgenden Montag, den 30.04.2018.
Die Klage auf Übertragung gemäß § 8 Satz 2 PatG, mit der die Frist des § 8 Satz 3 PatG gewahrt werden sollte, ging bei Gericht am 30.04.2018 ein.
Dass die Beklagte beim Erwerb des Patents, das sie vorliegend aus der Insolvenzmasse der MRV GmbH kaufte, nicht im guten Glauben war, kann aufgrund des Vortrags der Parteien zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden.
3. Mangels Zustellung der am 30.04.2018 eingereichten Klage an die Beklagte „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, wurde die Frist des § 8 Satz 3 PatG nicht eingehalten.
Die Vorschrift des § 167 ZPO ist auf Ausschlussfristen wie § 8 Satz 3 PatG auch anwendbar (Greger, a.a.O., § 167 Rn. 3).
a) Richtigerweise erfordert eine Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO neben einer zeitlichen Komponente auch eine wertende (Greger, a.a.O., § 167 Rn. 10).
Bei der zeitlichen Komponente ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Berücksichtigung einer wertenden Komponente starre Zeitvorgaben nicht statthaft sind (Greger, a.a.O., § 167 Rn. 11).
Bei der wertenden Komponente ist zur Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien zu berücksichtigen, wer für die Dauer des Zustellungsverfahrens verantwortlich ist (Greger, ebd.).
b) Der erste Zustellversuch scheiterte, da die Klage unter der auf der Klageschrift angegebenen Adresse der Beklagten nicht zugestellt werden konnte. Die Klage wurde daher mit dem Vermerk „Adress unknown or incomplete“ (Bl. 33 d.A.) an das Gericht zurückgesandt.
Die Klägerin beruft sich hierzu darauf, sie habe die auf der Internetseite „www…“ der Beklagten selbst angegebene Adresse verwendet, so dass sich deren Fehlerhaftigkeit nicht zu ihren Lasten auswirken könne.
Demgegenüber hat die Beklagte mit der Anlage B& B 1 einen in wohl niederländischer Sprache gehaltenen Registerauszug vom 04.10.2018 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich auch für das des Niederländischen nicht mächtigen Gericht, dass die Adresse der Beklagten nicht die von der Klägerin in der Klageschrift genannte, sondern die später für die zweite Zustellung verwendete Adresse ist.
Zwar sind falsche Adressangaben grundsätzlich nicht dem Kläger zuzurechnen (Greger, a.a.O., Rn. 15). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass (1.) Unternehmen ihren Sitz verlegen und (2.) Internetseiten nicht notwendigerweise aktualisiert werden. Demnach liegt es in der Risikospähre desjenigen, der sich auf erfahrungsgemäß nicht immer aktuelle Angaben im Internet verlässt, dass diese noch den Tatsachen entsprechen. Dass es sich dabei um die Angaben der Beklagten selbst handelt, ändert daran insoweit nichts. Ferner kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Beklagte mit der Anlage B& B 1 dargelegt hat, dass es sehr wohl eine Möglichkeit gab, sich – ebenfalls über das Internet – über die aktuelle Adresse der Beklagten zu informieren.
Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der falschen Adresse und damit die zeitliche Verzögerung der Klägerin zuzurechnen. Auch wenn man unterstellte, der zweite Zustellungsversuch am 19.09.2018 sein wirksam gewesen, da die Beklagte möglicherweise die Annahme der Klage zu Unrecht verweigerte, wäre die Zustellung somit nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Demzufolge war mit Klageeinreichung am 30.04.2018 die Frist des § 8 Satz 3 PatG nicht mehr eingehalten.
II.
Unabhängig vom Ablauf der Ausschlussfrist nach § 8 Satz 3 PatG ist die Klage wegen Verjährung gemäß §§ 214 Abs. 1, 195, 199 Abs. 4 BGB abzuweisen.
1. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.12.2018, Seite 1/Bl. 88 d.A., den Einwand der Verjährung gemäß §§ 214, 199 Abs. 4, 195 BGB erhoben.
2. Bemessen nach der zehnjährigen Frist von §§ 195, 199 Abs. 4 BGB, die mit dem Tag der Patentanmeldung beginnt, war der Anspruch nach § 8 Satz 2 PatG am 10.03.2016 verjährt und somit vor der Klageerhebung am 30.04.2018.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verjährt der Anspruch des § 8 Satz 1, 2 PatG nicht gemäß der dreißigjährigen Frist des § 197 BGB, sondern innerhalb von zehn Jahren unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis gemäß §§ 195, 199 Abs. 4 BGB.
a) Die Kammer hält an ihrer diesbezüglichen, bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 21.11.2018, Az. 21 O 11279/17 (BeckRs 2018, 29526) verlautbarten Rechtsprechung fest (zustimmend Rinken, in: BeckOK PatG, 13. Edition, Stand 25.07.2019, § 141 Rn. 11; Widera, GRUR-Prax 2019, 16).
Die von Teilen der Literatur (Gärtner/Diehl, MPR 2019, 73) unter Berufung auf entgegenstehende Entscheidungen des BGH (GRUR 1982, 95 – Pneumatische Einrichtung) sowie des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 15.02.2018, Az. 6 U 247/16) mitunter geäußerte Kritik an dem von der Kammer angenommenen Verjährungsregime vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen:
aa) Weder das erste gesamtdeutsche Patengesetz vom 25.05.1877, noch das Patentgesetz vom 07.04.1891, welches dieses vollständig ersetzte, enthielt keinen dem heutigen § 8 PatG entsprechenden Anspruch. Erst durch das Patentgesetz von 1936 wurde als damaliger § 5 PatG ein Anspruch des materiell-rechtlich Berechtigten auf Abtretung/Übertagung eingeführt (vgl. Keukenschrijver, in: Busse, PatG, 8. Auflage, 2016, § 8 Rn. 1, 8).
Wäre der historische Gesetzgeber von einer dinglichen Natur dieses Anspruch und demnach einer Anwendbarkeit von §§ 985 ff. BGB ausgegangen, hätte er demnach entweder auf die Einführung von § 5 PatG 1936 verzichten können oder die (entsprechende) Anwendung der §§ 985 ff. BGB in § 5 PatG 1936 bestimmen können. Dass er stattdessen mit § 8 PatG eine bis heute gesonderte Regelung getroffen hat, kann daher als deutlicher Hinweis auf die eigenständige Stellung des Anspruchs aus § 8 PatG verstanden werden.
bb) Weiter spricht gegen die Annahme einer (quasi-)dinglichen Natur des Anspruchs aus § 8 PatG, dass jedenfalls dem Recht auf Patenterteilung keine dingliche Wirkung zugeschrieben werden kann. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents (Osterrieth, Patentrecht, 5. Auflage, 2015, 4. Teil, Rn. 559 mit Verweis auf BGH GRUR 1982, 95 (96) – Pneumatische Einrichtung; BGH GRUR 1991, 127 (128) – Objektträger). Erhebt der materiell-rechtlich Berechtigte Klage gegen den Patentanmelder, würde man somit auf den abzutretenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Patenterteilung gegen das Patentamt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB anwenden. Dies widerspricht der Systematik des Gesetzes, das in § 197 BGB nur für bestimmte, dort explizit genannte Ansprüche die lange Frist von dreißig Jahren vorsieht.
cc) Der Qualifizierung als (quasi-)dinglich steht weiter entgegen, dass das mit § 8 PatG geltend gemachte Recht an der Erfindung insoweit unvollkommen ist, als das kein Schutz gegen Doppelpatentierung besteht. Schließlich ist das Recht nur in geringem Umfang gegen Verlust durch Veröffentlichung vor der Anmeldung geschützt; es gewährt keine unentziehbare Anwartschaft. (vgl. Keukenschrijver, a.a.O., § 6 Rn. 11).
dd) Zudem zeigt die neuere Rechtsprechung des BGH, dass es fraglich ist, ob die ältere Rechtsprechung (GRUR 1982, 95 – Pneumatische Einrichtung) in Bezug auf die Einordnung des § 8 PatG noch Geltung beanspruchen kann. So hat der BGH in GRUR 2010, 817 – Steuervorrichtung die vermögensrechtliche Qualität des Erfinderrechts betont und dementsprechend auf die bereicherungsrechtlichen Ansprüche abgestellt:
„(…) Bereits dieses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter. Im Gesetz kommt dies hinsichtlich eines Patents durch Art. II § 5 I IntPatÜG bzw. § 8 S. 1 u. 2 PatG zum Ausdruck, der § 13 Absatz III GebrMG entsprechend im Gebrauchsmusterrecht gilt. Hiernach kann der Erfinder von einem Nichtberechtigten Abtretung der Rechte aus dessen Schutzrechtsanmeldung oder Übertragung des dem Dritten erteilten Schutzrechts verlangen. Das weist dem Erfinder, wie übrigens auch aus § 7 Absatz II PatG deutlich wird, die sachliche (…) Befugnis zur Schutzrechtsanmeldung und zur vermögensrechtlichen Nutzung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten sowie – wenn die behördliche Erteilung erfolgt – zur Inhaberschaft des hierdurch jedenfalls geschaffenen formellen Rechts und zur Nutzung der Vorteile zu, die diese Position vermittelt, deren vermögensrechtliche Nutzbarkeit ebenfalls außer Frage steht. Damit steht zugleich fest, dass jedenfalls die Schutzrechtsanmeldung, die Schutzrechtsinhaberschaft und das Ausnutzen derselben durch einen Dritten, der die Erkenntnis sich nicht seinerseits selbst erschlossen hat, einen dieser Zuweisung widersprechenden Eingriff in eine fremde Rechtsposition darstellen.“ (BGH, a.a.O., Rn. 28).
Entsprechend spricht der BGH in den darauffolgenden Randnummern 33 und 35 jeweils von einer Bereicherung des Beklagten bzw. bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Berechtigten.
ee) Mit Tilmann (GRUR 1982, 97, 98 Anm. zu GRUR 1982, 95 – Pneumatische Einrichtung) ist außerdem darauf zu verweisen, dass im Gegensatz zum Inhaber eines dinglichen Anspruchs, dessen Wesen es ist, sich gegen jedermann zu richten, der Berechtigte nach § 8 Satz 1, 2 PatG seinen Anspruch erfolgreich nur gegen den Patentanmelder/Patentinhaber richten kann.
ff) Schließlich darf auch der bestehende numerus clausus der dinglichen Rechte nicht durch die Annahme eines quasi-dinglichen Rechts in §§ 6, 8 PatG erweitert werden (Keukenschrijver, ebd.).
b)
aa) Der Fristbeginn für die anzuwendende Verjährungsreglung des § 195 BGB richtet sich gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs sowie der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen.
Die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 4 BGB indes unabhängig von Kenntnis oder grob unabhängiger Unkenntnis ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Der Anspruch aus § 8 Satz 1, 2 PatG entsteht im Moment der Patentanmeldung, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die Frist nach § 199 Abs. 4 BGB läuft (a.A.: Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, 2015, Rn. 6, der von einer Anspruchsentstehung im Zeitpunkt des unberechtigten Entzugs der Erfindung ausgeht).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Anspruch nach § 8 Satz 1 PatG im Moment der Patenterteilung von einem Anspruch auf Abtretung der Anmeldung in einen Anspruch auf Übertragung des erteilten Patents wandelt. Ein Neubeginn der Frist des § 199 Abs. 4 BGB geht damit nicht einher.
Der Anspruchsinhalt von § 8 Satz 1 und Satz 2 PatG ist und bleibt derselbe, auch wenn er je nach Verfahrensstadium unterschiedlich zu erfüllen ist. Der Inhalt und der Zweck des Anspruchs nach § 8 PatG ist die auseinandergefallene Zuweisung der Erfindung an den Berechtigten wieder rückgängig zu machen. Ob sich die Erfindung dabei in der Patentanmeldung manifestiert oder durch Patenterteilung zu einem Ausschließlichkeitsrecht geronnen ist, ist dafür unerheblich. Der Anspruch des Berechtigten auf Zuweisung der von ihm getätigten Erfindung an sich selbst entsteht durch das Auseinanderfallen von materieller Rechtsposition und formaler Rechtsposition im Zeitpunkt der Patentanmeldung. Der nach § 6 PatG Berechtigte ist dann – wegen § 7 PatG – nicht formal Berechtigter der Patentanmeldung bzw. formal Nichtberechtigter des anschließend erteilten Patents. Dabei ist die Patenterteilung zugunsten des materiell-rechtlich unberechtigten Patentanmelders die logische Folge des von § 7 PatG statuierten Anmelderprinzips (vgl. Chakraborty/Timmann/Pansch, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 1. Auflage, 2012, § 3 Rn. 111). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, mit der Patenterteilung zugunsten des materiell-rechtlich unberechtigten Patentanmelders erlösche der Anspruch auf Abtretung der Patenterteilung und stattdessen entstehe ein neuer Anspruch gegen ihn auf Übertagung des Patents mit der Folge eines Neubeginns der Frist gemäß § 199 Abs. 4 BGB (vgl. hierzu bereits LG München I, BeckRs 2018, 29526, Rn. 70 ff.). § 8 Satz 2 PatG ist insofern von seiner Zielsetzung vergleichbar mit § 818 Abs. 1 BGB, der für den Fall Unmöglichkeit der Herausgabe des ursprünglich Erlangten die Herausgabe des stattdessen Erlangten (Surrogat) bestimmt (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2017, § 818 Rn. 6). Ein Neuentstehen des Anspruchs aus § 818 Abs. 1 BGB in dem Moment, in dem der Schuldner das ursprünglich Erlangte nicht mehr herausgeben kann und der Herausgabeanspruch sich auf das Surrogat richtet, wird nicht erwogen (Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 528; Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Auflage, 2019, § 812 Rn 69). Nichts anderes ist demnach im Falle des § 8 Satz 2 PatG anzunehmen.
c) Das Gericht ist sich dabei des Umstands bewusst, dass die Anwendung der Frist des § 199 Abs. 4 BGB vorliegend dazu führt, dass der Anspruch aus § 8 PatG absolut verjährt ist, bevor das Patent überhaupt erteilt wurde (Verjährung: 10.03.2016; Patenterteilung: 28.04.2016).
Da der Anspruch nach § 8 PatG – wie soeben gezeigt – mit der Anmeldung durch den Nichterfindungsberechtigten entsteht und sich in seinem Inhalt durch die Patenterteilung nicht wesentlich ändert, ist diese Situation nicht unbillig und jedenfalls nach der gegenwärtigen Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens grundsätzlich hinzunehmen (vgl. zur Zielsetzung der Verjährungsregelung nach der Schuldrechtsreform: Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2018, Vor § 194 Rn. 6-9).
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Erfinder mit der Offenlegung der Patentanmeldung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PatG in der Lage ist, sich Kenntnis von der Tatsache der Patentanmeldung zu verschaffen. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG innerhalb von achtzehn Monaten nach der Anmeldung. Wird eine Priorität in Anspruch genommen, werden die achtzehn Monate ab dem Zeitpunkt der beanspruchten Priorität gerechnet, so dass gegebenenfalls die Veröffentlichung auch früher erfolgt. Demnach hat der Erfinder bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist mindestens achteinhalb Jahre Zeit, sich über den Umstand einer unberechtigten Patentanmeldung zu informieren. Dass das Patenterteilungsverfahren möglicherweise über diesen Zeitraum hinaus dauert und sich der Anspruch aus § 8 PatG von einem Abtretungsin einen Übertragungsanspruchs wandelt, rechtfertigt daher keine andere Beurteilung der Verjährungsfristen.
Selbst wenn man das anders sehen wollte, würde das der Klägerin vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen. Denn – wie unter I. erläutert – hat die Klägerin die Frist des § 8 Satz 3 PatG ebenfalls versäumt.
Demgemäß war die Klage jedenfalls abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
D.
Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 63 GKG festzusetzen. Eine Streitwertänderung aufgrund des Aussetzungsantrags war nicht vorzunehmen.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben