Aktenzeichen 1 BvQ 72/19
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 567 ZPO
§ 570 Abs 1 ZPO
§ 793 ZPO
§ 888 ZPO
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
2
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller schon den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antragsteller hat insbesondere noch die Möglichkeit, gegen den Beschluss vom 30. August 2019 eine sofortige Beschwerde zu erheben. Diese ist im Hinblick auf § 570 Abs. 1 Zivilprozessordnung auch nicht offensichtlich aussichtslos.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.