IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels substantiierter Darlegung eines drohenden schweren Nachteils: provisorische zahnmedizinische Behandlung eines Strafgefangenen bei bevorstehender Haftentlassung

Aktenzeichen  2 BvQ 1/16

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160114.2bvq000116
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§§ 56ff StVollzG
§ 56 StVollzG
§ 58 S 2 Nr 2 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Gründe

1
Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Antragstellers, das Landgericht zu verpflichten, unter Achtung von Art. 19 Abs. 4 GG auch im beschleunigten Verfahren zu handeln, einer Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist (zur Unzulässigkeit eines solchen Begehrens vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 – 2 BvQ 26/13 -, juris) oder vielmehr als Antrag auf vorläufige Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs auszulegen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 4, 19 f.), liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vor.
2
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.Oktober 2006 – 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 – 1 BvQ 33/06 -, juris).
3
Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Der strafgefangene Antragsteller benötigt eine Prothese im Unterkiefer-Frontzahnbereich. Da diese zahnmedizinische Behandlung nach Auskunft des behandelnden Zahnarztes bis zu der voraussichtlichen Haftentlassung des Antragstellers am 26. Februar 2016 nicht mehr abgeschlossen werden kann, bot die Justizvollzugsanstalt dem Antragsteller die Behandlung mittels eines Übergangsprovisoriums an. Dies lehnte er ohne weitere Begründung ab. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er durch die fehlende Anfertigung einer Prothese beeinträchtigt ist und weshalb etwaige Beeinträchtigungen nicht durch die Anfertigung eines Übergangsprovisoriums hätten ausgeglichen werden können.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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