IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten

Aktenzeichen  1 BvQ 92/19

Datum:
9.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200109.1bvq009219
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Stralsund, 6. August 2019, Az: 42 F 325/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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