Aktenzeichen 1 BvQ 17/12
Art 8 Abs 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 15 Abs 1 VersammlG
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1150/12, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1655/12.F, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1156/12, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1684/12.F, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1683/12.F, Beschluss
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft,
mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter
Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung
am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank
durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.
2
Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; 111, 147 ; stRspr) ist vorliegend
ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar,
dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen,
dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.