IT- und Medienrecht

Adelsbezeichnungen wie „Graf“ nicht vornamenstauglich

Aktenzeichen  M 30 K 17.832

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27220
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
NamÄndG § 3, § 3a Abs. 1

 

Leitsatz

Der Vorname „Graf“ ist wie „Lord“, „Fürst“, „Prinz“, „Princess“ als Vorname grundsätzlich nicht geeignet, da es sich hierbei um einen typisierten und deshalb sprachlich vornamensuntauglichen Nachnamensbestandteil handelt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage auf Änderung des klägerischen Namens durch Ergänzung der Vornamen „…“ um einen weiteren Vornamen „Graf“ ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung i.S.e. Vornamensergänzung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Wie der Kläger mit seinem Antrag und in seinen weiteren Schriftsätzen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, geht es ihm um die Ergänzung seiner Vornamen um den weiteren Vornamen „Graf“ und nicht um eine Änderung seines Familiennamens. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung durch das Gericht, ob ein Namensänderungsantrag in Bezug auf Änderung des Familiennamens Aussicht auf Erfolg hätte. Insoweit hat das Landratsamt jedoch bereits zutreffend ausgeführt, dass die Regelung in § 3a NamÄndG i.V.m. Ziff. 45 NamÄndVwV beim Kläger nicht einschlägig ist. Zwar ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig ausgeschlossen, dass frühere Adelsbezeichnungen dem Familiennamen beigefügt werden (vgl. gerade § 3a NamÄndG i.V.m. Ziff. 45 NamÄndVwV; s. auch Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVV), hierbei ist jedoch entsprechende Zurückhaltung geboten (BVerwG, B.v. 17.5.1993 – 6 B 13/93 – juris Rn 2 f.).
Der von dem Kläger begehrte Vorname „Graf“ ist – unabhängig vom erforderlichen und hier nicht gegebenen Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 NamÄndG – als Vorname grundsätzlich nicht geeignet (vgl. OLG Zweibrücken, B.v. 25.11.1992 – 3 W 212/92 – juris Rn. 9; OLG Hamburg v. 10.6.1963 – StAZ 1965, S. 75; Loos, Namensänderungsgesetz – Kommentar, 2. Auflage 1996, § 11 NamÄndG / S. 163 Buchst. d), Henrich/Wagenitz/Bornhofen – Deutsches Namensrecht, Kommentar Stand 2007, Der Vorname, S. 19 Rn. 50). Bei Bezeichnungen wie „Lord“, „Fürst“, „Prinz“, „Princess“ und „Graf“ handelt es sich um typisierte und deshalb sprachlich vornamensuntaugliche Nachnamensbestandteile. Dies wird auch aus den klägerischen Ausführungen selbst heraus deutlich, da es dem Kläger erkennbar weniger darum geht, einen weiteren Vornamen zu erhalten, sondern tatsächlich um die (ehemalige) Adelsbezeichnung.
Die Ablehnung der Vornamensergänzung verletzt den Kläger zudem nicht in seinem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Insbesondere verstößt die Ablehnung auch nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, selbst für den Fall, dass – unrichtiger Weise – tatsächlich in Denkendorf oder anderswo ein Standesamt einen Vornamen wie „Graf“ oder „Herzog“ nach deutschem Recht anerkannt haben sollte. Insofern bestünde keine Gleichheit im Unrecht (st. Rspr.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Landratsamtes Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen.
Die Festsetzung der Gebühr für den streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Februar 2015 mit 125,- EUR ist ebenso wenig zu beanstanden.
Die Klage ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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