IT- und Medienrecht

Aktien, KapMuG, Anspruch, Berufungsverfahren, Verfahren, AG, Vorlagebeschluss, Beklagte, Bundesanzeiger, Richterin, Hinblick, Bezug, Einzelheiten, von Amts wegen

Aktenzeichen  13 U 9056/21

Datum:
5.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15854
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 O 4621/21 — LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf den am 16.03.2022 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss des Landgerichts München I – 3. Zivilkammer – vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22 KapMuG, gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt.
2. Die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen betroffen ist, wird auf 37.449,34 € festgesetzt (§ 8 Abs. 4 KapMuG).
3. Die Parteien werden gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darüber unterrichtet,
a) dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und b) dass dies nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses zurückgenommen wird.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Kaufs von Aktien der W. AG in Anspruch.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 20.05.2022 und das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2021 Bezug genommen.
Am 14.03.2022 erließ das Landgericht München I im Verfahren 3 OH 2767/22 KapMuG einen Vorlagebeschluss. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16.03.2022, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.05.2022 hat der Senat mit ausführlicher Begründung gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KapMuG darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, das Berufungsverfahren im Hinblick auf den vorgenannten Vorlagebeschluss auszusetzen. Die Parteien haben sich hierzu nicht geäußert.
Das Berufungsverfahren ist im Hinblick auf den vorgenannten Vorlagebeschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen, da die Aussetzungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind. Auf den Beschluss des Senats vom 20.05.2022 wird Bezug genommen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben