IT- und Medienrecht

Anforderungen an Mängelrüge nach CISG

Aktenzeichen  7 U 2525/16

Datum:
10.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100087
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
CISG Art. 38 Abs. 1, Art. 39, Art. 53

 

Leitsatz

1 Die Mängelrüge gemäß Art. 39 CISG muss nicht im Detail den Mangel beschreiben und darstellen. Es genügt, wenn die aufgetretenen Symptome beschrieben werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Rüge den Beanstandungswillen erkennen lässt und inhaltlich der Mangel so bezeichnet wird, dass der Verkäufer sich ein Bild über die behauptete Vertragswidrigkeit machen kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Handelt es sich um verschiedene Lieferungen von Schuhen, die in unterschiedlichen Chargen jeweils unterschiedlich eingefärbt sind, muss zumindest nachvollziehbar bezeichnet werden, welche Lieferung und welche wie eingefärbten Schuhe die behaupteten Mängel des Ausbleichens/Verfärbens aufweisen. Die bloße Rüge, dass die Schuhe „abfärben“ würden, stellt keine den Anforderungen des Art. 39 CISG entsprechende Mängelrüge dar. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 HK O 7733/15 2016-05-06 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Nach teilweiser Klagerücknahme durch Klägerin wird Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils vom 06.05.2016 dahingehend abgeändert, dass Zinsen statt neun Prozentpunkten (aus 34.516,10 Euro) über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 nunmehr Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 zu bezahlen sind.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.05.2016, Aktenzeichen 3 HK O 7733/15, wird einstimmig zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil des Landgerichts München I und dieser Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.516,10 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Kaufpreisansprüche bezüglich von der Beklagten bei der Klägerin bestellter und von dieser gelieferter Golfschuhe. Die Beklagte verweigert die Zahlung des Kaufpreises unter Verweis auf die Mangelhaftigkeit der bestellten Ware. Auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die zulässige Klage für begründet erachtet, Kaufpreisansprüche nach Art. 53 CISG zuerkannt und festgestellt, dass der Beklagten keine Minderungsrechte wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit der Schuhe zustünden, da die Beklagte weder rechtzeitige noch den inhaltlichen Anforderungen genügende Mängelrügen abgegeben habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Berufungsführerin beantragt daher:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 06.05.2016, Aktenzeichen 3 HK O 7733/15, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Klägerin hat nach Hinweis durch den Senat im Hinweisbeschluss vom 26.10.2016 die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen zum Teil zurückgenommen und zwar dahingehend, dass nunmehr statt der ursprünglich begehrten Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nunmehr nur 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden. Die teilweise Klagerücknahme wurde dem Beklagtenvertreter gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 19.12.2016 am 20.12.2016 zugestellt.
II. Die Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtsverfolgung für die Berufungsführerin existenzielle Bedeutung hat oder weil das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist.
Auf den Hinweis des Senats vom 26.10.2016 wird Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen auch und insbesondere auf das Berufungsvorbringen der Berufungsführerin im Einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Der Berufungsführerin wurde Gelegenheit zur Äußerung auf die Hinweise bis 13.12.2016 gegeben, eine Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 13.12.2016. Die hierin erhobenen Einwände der Beklagten geben zu keiner von der im Hinweis geäußerten Rechtsansicht abweichenden Beurteilung Anlass. Lediglich ergänzend ist Folgendes in der Reihenfolge der Stellungnahme der Berufungsführerin anzumerken:
I. Vorspann:
Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin hat sich der Senat in seinem Hinweisbeschluss nicht nur mit dem geltend gemachten Minderungsrecht befasst, sondern ist auch auf die ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüche eingegangen. In Ziffer I. 6. hat der Senat – unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – ausdrücklich festgestellt, dass die in der Berufungsbegründung dargestellten Mängelansprüche ins Leere gehen, hierunter fallen auch die Schadensersatzansprüche, die auf den behaupteten Mängeln der Ware beruhen.
Zu I.1.
Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss ausführlich dargestellten Auffassung zur Darlegungs- und Beweislast des Käufers bezüglich der rechtzeitigen und inhaltlich den Anforderungen des Art. 39 CISG entsprechenden Mängelrüge fest. Der pauschale Verweis der Berufungsführerin auf die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast und die entsprechende Kommentierung im Kommentar zur ZPO von Thomas/Putzo rechtfertigen eine andere Auffassung nicht. Es handelt sich um allgemeine Grundsätze, die Ausnahmen zulassen. So trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unverzügliche Untersuchung der Ware und rechtzeitige Absendung der Rüge nach § 377 HGB (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, § 377 Rdnr. 55 m. w. N.). Eine Abweichung von den allgemein Beweislastregeln ist aus den im Hinweisbeschluss niedergelegten Gründen für die Mängelrüge nach Art. 39 CISG ebenfalls gerechtfertigt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen.
Zu I.2.
Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme erneut den Zeitraum der Einzellieferung der insgesamt 4089 Paar Schuhe thematisiert und den hierzu (angeblich) widersprüchlichen Klägervortrag, ist auf die Ausführungen hierzu im Hinweisbeschluss zu verweisen und ergänzend darauf, dass sich der Lieferzeitraum aus dem unstreitigen und von der Beklagten auch nicht mittels Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt.
Zu I.3.
Im Hinblick auf die behauptete Mängelrüge durch Frau . im Juni 2014 und deren von der Beklagten behauptete konkludente Bevollmächtigung durch die Zeugin . ist auf den Hinweisbeschluss des Senats zu verweisen. Insbesondere reicht das Einverständnis der Zeugin . damit, dass die Zeugin . Mängel gegenüber der Klägerin rügte, für eine Bevollmächtigung nicht aus. Ergänzend ist anzumerken, dass sich – selbst unterstellt, die Zeugin … habe Frau … die Vollmacht „zur Mängelrüge“ konkludent erteilt, woran die im Beschluss und im landgerichtlichen Urteil dargestellten Zweifel bestehen – eine hinreichende Mängelrüge im Juni 2014 bezogen auf die Gesamtlieferung der Schuhe aus dem eigenen (und unter Beweis gestellten) Vortrag der Beklagten und eine Erkennbarkeit des Vertreterhandels von Frau . für die Beklagte nicht ergibt. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bezog sich eine (behauptete) Mängelrüge im Juni auf wenige Einzelfälle; die Beklagte ging nämlich davon aus, dass die generelle Qualität der Schuhe in Ordnung sei. Das bestätigt auch die Aussage der Zeugin . wie auch die Tatsache, dass diese ausweislich der Anlagen K 7 und K 8 vom 11.08. und 05.09.2014 baldige Zahlung der Kaufpreise ankündigte, ohne das Vorliegen von Mängeln der (Gesamt-) Lieferung auch nur annähernd anzudeuten. Eine stichprobenartige Untersuchung der Schuhe, insbesondere der jeweils unterschiedlich eingefärbten Paare, erfolgte nicht, auch nicht nachdem Reklamationen von Kunden aufgetreten waren. Erstmals Mitte September veranlasste die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen die Untersuchung eines (!) pinkfarben eingefärbten Paar Schuhe. Die gesamte Lieferung und damit alle, auch die in anderen Farben eingefärbten Schuhe, rügte die Beklagte erst im Oktober als mangelhaft. Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass die Zeugin . angab, dass insgesamt lediglich 100 Paar Schuhe (von 4.089 gelieferten) wegen Mängeln zurückgesandt worden seien und hierunter aber auch Schuhe aus der Vorlieferung gewesen seien. Die Zeugin hat zudem ausgesagt, dass sich Reklamationen „überwiegend auf pinkfarbene Schuhe“ aus Kalbsleder bezogen. Die sachverständige Untersuchung, die die Beklagte veranlasste, bezog sich ebenfalls nur auf ein derartig eingefärbtes Paar Schuhe und stellte ein Verfärbung bei Wassereinwirkung fest. Damit bleibt die Beklagte hinreichenden Vortrag und Nachweis dafür schuldig, dass alle Schuhe der streitgegenständlichen Lieferungen – und zwar in jeder der mehr als 10 gelieferten Farben (vgl. Anlage K 1) – den Mangel der Verfärbung aufgewiesen hat.
Zu I.4.
Der Senat hält des Weiteren an seiner im Hinweisbeschluss dargestellten Auffassung fest, wonach die Mängelrüge im Juni 2014 den inhaltlichen Anforderungen des Art. 39 CISG nicht entsprochen hat, hierauf und insbesondere auf die dortige Würdigung der Aussage der Zeugin . ist zu verweisen. Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass auch der unter Zeugenbeweis der Zeugin . gestellte Vortrag der Beklagten, wonach die Zeugin . im Juni bei der Klägerin gerügt haben soll, dass die Schuhe „abfärben“ würden, stellt keine den Anforderungen des Art. 39 CISG entsprechende Mängelrüge dar. Selbst unterstellt, der Sachverhalt habe sich so zugetragen, ergibt sich aus der Rüge zum einen der konkret behauptete Mangel nicht eindeutig. Vor allem aber ist das weitere Verhalten der Zeugin . bei der Beurteilung der Frage, ob von einem erkennbaren Beanstandungswillen bezogen auf Mängel der Gesamtlieferung auszugehen ist, zu berücksichtigen: Nämlich, dass die Zeugin selbst angab, die Reklamationen nicht ernst genommen zu haben, diese am Anfang nicht weitergegeben zu haben, davon ausgegangen zu sein, dass es sich nur um wenige Einzelfälle handle, von der Qualität begeistert gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass die Beklagte im August und September noch Zahlungen angekündigt und auf die Rechnungen geleistet hat ohne Hinweis auf Mängel. Bei der Beurteilung dieser Gesamtumstände vermag der Senat eine ausreichende Mängelrüge nicht zu erkennen, es fehlt an der für die Klägerin Erkennbarkeit eines Beanstandungswillen und an der hinreichend konkreten Bezeichnung des Mangels. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Mängelrüge nicht im Detail den Mangel beschreiben und darstellen muss. Dabei mag es genügen, wenn die aufgetretenen Symptome beschrieben werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Rüge den Beanstandungswillen erkennen lässt und inhaltlich der Mangel so bezeichnet wird, dass der Verkäufer sich ein Bild über die behauptete Vertragswidrigkeit machen kann. Dazu gehört im vorliegenden Fall, in dem es sich um verschiedene Lieferungen in unterschiedlichen Chargen und jeweils unterschiedlich eingefärbten Schuhen handelt, dass zumindest nachvollziehbar bezeichnet wird, welche Lieferung und welche wie eingefärbten Schuhe die behaupteten Mängel des Ausbleichens/Verfärbens aufweisen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch aus den oben dargestellten Gründen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Pflicht der Klägerin, die Beklagte um Konkretisierung zu bitten, nicht, insbesondere auch nicht aufgrund des Gesamtverhaltens der für die Beklagte handelnden Zeugin … (s.o.). Für eine derartige Hinweispflicht sieht der Senat keine Rechtsgrundlage. Dass diese Frage nicht höchstrichterlich entschieden ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein Grund für die Zulassung der Revision.
Der Senat hält insbesondere auch daran fest, dass sich aus der Aussage der Zeugin . nicht ergibt, dass eine konkrete Mängelrüge hinsichtlich der Gesamtlieferung unverzüglich, nachdem die ersten Kundenreklamationen eingingen, ausgesprochen wurde.
Die Mängelrüge vom 24.10.2014, die auf der „Expertise“ beruht, mag ernst gemeint sein, sie ist jedoch verspätet erhoben. Hinzu kommt, dass sich aus der Expertise Mängel hinsichtlich aller gelieferter Schuhe nicht ableiten lassen, da nur zwei Einzelstücke Schuhe in der Farbe Pink untersucht wurden. Rückschlüsse darauf, dass allen Schuhen (z. B. auch den weißen) der Mangel des Verfärbens anhaftet, lassen sich aus der „Expertise“ nicht ziehen. Der Beklagten hätte es oblegen, stichpunktartig jede Farbe einer Prüfung durch Sachverständige zu unterziehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zeugin . Kundereklamationen überwiegend bezogen auf pinkfarbene Schuhe beschrieb und die Beklagte nunmehr jedoch Mängel der Gesamtlieferung behauptet.
Der Senat hält zudem an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, wonach die Beklagte gehalten war, nach Auftreten der ersten Kundenreklamationen stichprobenartig die gelieferte Ware – hier, wo es um Farbabweichungen durch Ausbleichen und Verfärben geht, die jeweils unterschiedlich eingefärbten Schuhe – selbst zu untersuchen und ggf. durch Sachverständige untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungspflicht ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 CISG. Dass eine Untersuchung, nachdem bereits im Juni Schuhe reklamiert worden waren, erst im September beauftragt wurde ist sicher angesichts der Tatsache, dass es sich um Saisonware handelt, nicht mehr innerhalb der „so kurzen Frist, wie sie die Umstände erlauben“ i. S. d. Art. 38 Abs. 1 CISG.
Da die Frage, ob die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 3 zunächst kein Datum aufwies und der erst mit der Berufung mit Datum als Anlage BK 1 vorgelegte Ausdruck als verspätet zu würdigen ist, nicht von Entscheidungsrelevanz ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zum Vortrag der Beklagtenseite hierzu in der Erwiderung zum Hinweisbeschluss.
Zu I.5.
Der Senat vermag auch der Auffassung der Beklagten, wonach das Landgericht die Beklagte, als „nicht optimal vertretene Partei“, deren Prozessbevollmächtigter den Art. 44 CISG offenbar nicht gesehen habe, hierauf hätte hinweisen müssen, nicht zu folgen. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird verwiesen. Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss dargetanen Auffassung fest, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 44 CISG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Auch hierauf wird Bezug genommen. Neue Aspekte, die der Senat in seinem Hinweisbeschluss nicht berücksichtigt hat, zeigt die Stellungnahme der Beklagten nicht auf. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Auswirkungen des Image-Schadens und der Umsatzausfälle und den „äußerst konservativ und zurückhaltend bemessenen Gewinnentgang“ abstellt, sei ihr entgegen gehalten, dass Art. 44 CISG Schadensersatz nicht für entgangenen Gewinn gewährt.
Zu I.7.
Aus der Darstellung des unstreitigen Tatbestands im landgerichtlichen Urteil, die durch die Beklagte nicht mittels Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen wurde, ergibt sich, dass eine Zahlung in Höhe von 14.234,20 Euro durch die Beklagte geleistet wurde. Dass eine Zahlung von 15.000,00 Euro zwischen den Parteien unstreitig ist – wie die Beklagte vortragen lässt -, vermag der Senat angesichts der Klageschrift, in der die Klägerin Zahlung in Höhe von 14.234,20 Euro behauptet, nicht zu erkennen.
Zu I.8.
Der Senat hält auch an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung, wonach das Landgericht auch die Inkassokosten zu Recht zuerkannt hat, fest. Auf die Ausführungen ist zu verweisen.
Zu I.9.
Soweit sich die Beklagte gegen die vom Senat angenommenen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB wendet und meint, ein Rückgriff auf nationales Recht sei unzulässig, die Verzinsung könne nur nach den allgemeinen Zinskonditionen bei üblichen Krediten, d. h. bei 4%, liegen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach Art. 78 CISG unterliegt auch der vorliegende Kaufpreisanspruch einer Verzinsungspflicht. Bestimmungen zur Zinshöhe enthält das CISG nicht. Nach der überwiegenden Auffassung in Literatur, der sich der Senat anschließt, ist die Zinshöhe dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu entnehmen (vgl. Schlechteriem/Schwenzer, CISG, 6. Auflage, Art. 78 Rdnr. 27, m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist dies das Recht am Niederlassungsort des Schuldners.
II. Der Senat konnte vorliegend durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, da dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung. Der Senat hat vorliegend die Umstände des konkreten Einzelfalls insbesondere zu der Frage der Mängelrüge unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewürdigt und bewertet.
Einer Entscheidung durch Beschluss steht auch die teilweise Rücknahme der Klage durch die Klägerin hinsichtlich der Verzugszinsen nicht entgegen. Nach § 269 Abs. 1 ZPO erfordert die Wirksamkeit der Klagerücknahme die Einwilligung der Beklagten, wenn sie zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Im vorliegenden Fall wurde unstreitig in erster Instanz über die Hauptsache mündlich verhandelt. Danach konnte die Klage – auch teilweise – ohne Einwilligung der Beklagten nicht mehr wirksam zurückgenommen werden (vgl. BGH NJW 1998, 3784). Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten gem. § 269 Abs. 1, 2 ZPO Gelegenheit gewährt, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes der Klagerücknahme zuzustimmen. Der Beklagtenvertreter wurde darauf hingewiesen, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb der Frist widersprochen wird (§ 269 Abs. 2 S. 4 ZPO). Der Schriftsatz der Klageseite mit der teilweise Klagerücknahme wurde dem Beklagtenvertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20.12.2016 zugestellt, ein Widerspruch innerhalb der Zweiwochenfrist wurde nicht erklärt. Damit wird gem. § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO die Einwilligung der Beklagten zur Klagerücknahme fingiert. Da somit eine wirksame Teilklagerücknahme vorliegt, war dieser im Beschluss Rechnung zu tragen, Auswirkungen auf die Kosten hat die teilweise Rücknahme nicht.
III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils aus § 708 Nr. 10 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Höhe des Streitwerts stützt sich auf § 3 ZPO.


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