IT- und Medienrecht

Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des Anspruchs auf angemessene weitere Beteiligung; Aufführung des Urhebers im Vor- oder Abspann bei Filmwerken; Miturheberschaft zusätzlicher Kameraleute – Das Boot III

Aktenzeichen  I ZR 9/18

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:010421UIZR9.18.0
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 6 UrhG
§ 10 Abs 1 UrhG
§ 32 Abs 2 S 2 UrhG
§ 32a Abs 1 S 1 UrhG
§ 32a Abs 2 S 1 UrhG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Das Boot III
1. Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG kommt es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten an. Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden. Gibt es dagegen einen Vertragspartner, der mehreren Dritten unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung zu den gesamten vom Vertragspartner und den Dritten erzielten Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis gesetzt werden, sondern nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die verwerteten Nutzungsrechte entfällt. Es ist deshalb notwendig, auf allen Stufen der Prüfung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträgen und Vorteilen zu setzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 – Das Boot II).
2. Bei Filmwerken werden Urheber in einer die Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG begründenden Weise üblicherweise im Vor- oder Abspann aufgeführt.
3. Soweit im Abspann eines Filmwerks neben einem “Chefkameramann” weitere “zusätzliche” Kameramänner aufgeführt werden, kommt darin zwar eine Weisungsbefugnis des “Chefkameramanns” und eine korrespondierende Weisungsgebundenheit der “zusätzlichen” Kameramänner zum Ausdruck. Es kann allerdings nicht ohne gesonderte Feststellungen angenommen werden, dass das Weisungsverhältnis über die Organisation und die technische Durchführung der Dreharbeiten hinausgreift und eine die (Mit-)Urhebereigenschaft begründende eigene schöpferische Leistung der “zusätzlichen” Kameraleute ausschließt.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 21. Dezember 2017, Az: 29 U 2619/16, Urteilvorgehend LG München I, 2. Juni 2016, Az: 7 O 17694/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen, soweit seine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung von 4.066,11 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2017 im Übrigen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger war Chefkameramann des von der Beklagten zu 1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks “Das Boot”. Der Beklagte zu 2 ist der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Er ist mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu 3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
2
Von dem Film “Das Boot” wurde bereits 1980/1981 eine Kinofassung, eine Spielfilmfassung und eine Fernsehfassung in Form einer dreiteiligen und einer sechsteiligen Fernsehserie hergestellt. Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen und auf verschiedenen Bild-/Tonträgern (Videokassette, DVD) ausgewertet. 1997 wurde aus dem Drehmaterial der Fernsehserie eine weitere längere Spielfilmfassung (“Director’s Cut”) hergestellt, die zunächst national und international im Kino und sodann im Fernsehen sowie auf Bild-/Tonträgern ausgewertet wurde.
3
Der Spielfilm wurde mit zahlreichen deutschen Preisen ausgezeichnet, unter anderem im Januar 1982 mit der Verleihung des Bayerischen Filmpreises für den Regisseur Wolfgang Petersen und den Kläger als Kameramann. Im Juni 1982 erhielt Wolfgang Petersen den Bundesfilmpreis. Zudem wurde der Film in sechs Kategorien für den Filmpreis “Oscar” nominiert. International ist der Film “Das Boot” einer der erfolgreichsten deutschen Filme. Der Kläger hatte als Chefkameramann Anteil am weltweiten Erfolg des Filmwerks. Er wurde unter anderem für den Filmpreis “Oscar” in der Kategorie “Beste Kamera” nominiert. Für seine Bildgestaltung wurde er national und international mit weiteren Preisen und Nominierungen ausgezeichnet.
4
Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten zu 1 mit Vertrag vom 3. Juni 1980 verpflichtet, in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000 DM als Chefkameramann für die Produktion “Das Boot” zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4. Februar 1981 verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500 DM zur Verfügung zu stehen. Der Kläger räumte der Beklagten zu 1 seine Nutzungsrechte am Werk “Das Boot” umfassend und zeitlich uneingeschränkt ein.
5
Die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft lizenzierten die Fassungen des Films “Das Boot” an den Beklagten zu 2 und die weiteren mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Auswertung im deutschen Fernsehen und an die Beklagte zu 3 zur Auswertung auf DVD und Videokassetten in Deutschland und Österreich. Außerdem nutzte die Beklagte zu 1 seit dem Jahr 1981 Ausschnitte aus dem Filmwerk “Das Boot” im Rahmen von Publikumsführungen (“Bavaria Filmtour”) auf ihrem Studiogelände in München.
6
Der Beklagte zu 2 und die mit ihm in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten strahlten seit dem 24. Februar 1985 die Fassungen des Films “Das Boot” im Programm “Das Erste” der ARD, in den von den Rundfunkanstalten jeweils allein verantworteten Dritten Programmen, auf den Digitalsendern “Eins-Festival” (heute: “ONE”) und “EinsMuXs” (heute: “EinsPlus”) sowie auf dem Sender “3Sat” aus. Außerdem wurden Fassungen des Films auf der Grundlage einer vom Beklagten zu 2 eingeräumten Unterlizenz im Fernsehsender “ARTE” ausgestrahlt. Die Beklagte zu 3 verbreitete das Werk auf Grundlage von mit der Beklagten zu 1 oder ihrer Tochtergesellschaft geschlossenen Lizenzverträgen auf Bild-/Tonträgern in Deutschland und Österreich.
7
Der Kläger hatte zunächst die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene weitere Beteiligung auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 – Das Boot I; OLG München, GRUR-RR 2013, 276). Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger nach erteilter Auskunft für Werknutzungen nach dem 28. März 2002 (dem gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Stichtag) jeweils einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG (Beklagte zu 1) und § 32a Abs. 2 UrhG (Beklagter zu 2 und Beklagte zu 3) geltend. Von der Beklagten zu 3 verlangt er außerdem den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
8
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. a) Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom 3. Juni 1980 und vom 4. Februar 1981 einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion “DAS BOOT” im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine “weitere angemessene Beteiligung” zu bezahlen ist, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 250.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen soll, und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 nicht weniger als 3% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1 aus der Verwertung der Produktion zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
b) Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion “DAS BOOT” im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 30. Juni 2014 eine “weitere angemessene Beteiligung” zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 250.000 € betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008.
2. a) Die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion “DAS BOOT” im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 8. Oktober 2015 eine “weitere angemessene Beteiligung” zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 90.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion “DAS BOOT” für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2015 an den Kläger eine “weitere angemessene Beteiligung” zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab 28. März 2002, aufgeteilt auf ARD-Sendeanstalten, Rubrik WDR), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 85, und nicht weniger als 3% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion betragen soll, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
3. a) Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion “DAS BOOT” im Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 eine “weitere angemessene Beteiligung” zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 240.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10. Oktober 2008 betragen soll.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion “DAS BOOT” für den Zeitraum ab dem 1. April 2017 an den Kläger eine “weitere angemessen Beteiligung” zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 3% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 3 aus der Verwertung der Produktion betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
4. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 4.066,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2014 zu bezahlen.
9
In einem gesonderten Rechtsstreit hat der Kläger außerdem die mit dem Beklagten zu 2 in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus § 32a Abs. 2 UrhG hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programmen in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 = WRP 2020, 591 – Das Boot II, nachfolgend auch: Parallelverfahren).
10
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagten teilweise nach den ursprünglich gestellten Klageanträgen verurteilt (LG München, ZUM 2016, 776).
11
Das Berufungsgericht (OLG München, GRUR-RR 2018, 225) hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 1 abgeändert. Es hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 162.079,27 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer und zur Einwilligung in die entsprechende Anpassung der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verurteilt. Es hat die Beklagte zu 1 ferner verurteilt, ab dem 1. Juli 2014 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 0,5% von 1/7 der Nettoeinnahmen (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) aus der “Bavaria Filmtour” sowie 2,25% der Nettoerlöse aus der sonstigen Verwertung der Filmproduktion, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu bezahlen.
12
Den Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zur Zahlung in Höhe von 89.856,59 € verurteilt und für die Zeit ab dem 9. Oktober 2015 dessen Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Höhe der Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender entsprechend dem tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodell sowie in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer und eigenen Lizenzkosten) des Beklagten zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgestellt.
13
Die Beklagte zu 3 hat das Berufungsgericht zur Zahlung von 186.490,74 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer verurteilt und ab dem 1. April 2017 deren Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse aus der Verwertung der Produktion jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festgestellt.
14
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
15
Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiter und erstreben die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.


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