IT- und Medienrecht

Anordnung der Vorlagen eines SEPA-Lastschriftmandats

Aktenzeichen  W 8 K 18.976

Datum:
18.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5853
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40
BGB § 126, § 126b, § 127
VO (EU) Nr. 260/2012 Art. 5 Abs. 3a d

 

Leitsatz

Für SEPA-Lastschriftmandate ist durch Gesetz weder die schriftliche Form im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB vorgeschrieben noch die Textform im Sinne von § 126b BGB als zwingend anzuerkennende Erteilungsform vorgesehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine Sonderzuweisung besteht.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich ist, richtet sich im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlichrechtlich sind dabei Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Dies gilt auch für Hilfs- und Nebenansprüche kraft Sachzusammenhangs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 40 Rn. 4b, 6 m.w.N.). Im streitgegenständlichen Fall geht es letztlich um eine mit der Erhebung von Grundsteuer im Zusammenhang stehende Nebenpflicht (Zahlung der Grundsteuer) und damit um einen Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Beziehung (vgl. VG Saarl, U.v. 7.3.2018 – 5 K 1274/17 – juris Rn. 5 f.).
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst ist schon fraglich, ob die vorliegende Leistungsklage überhaupt zulässig ist, da laut Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2019 noch kein eigenhändig unterschriebenes per Telefax bzw. eingescanntes per E-Mail verschicktes SEPA-Mandat vorliegt, so dass für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
Die Beklagte durfte von Rechts wegen die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandats verlangen, das im Original vorliegt und eigenhändig unterschrieben ist. Sie hätte auch eine einfachere Form wählen können, ist dazu aber rechtlich nicht verpflichtet.
Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung des geänderten Lastschriftmandats in Textform. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
Ausgangspunkt für die Frage nach bestimmten Formerfordernissen bei der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist zunächst die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro. Nach Anhang Nr. 3a lit. vii) dieser Verordnung gilt für Lastschriften folgende zusätzliche Anforderung: Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird. Die Vorgabe eines zwingenden Schriftformerfordernisses lässt sich hieraus schon dem Wortlaut nach jedoch ebenso wenig ableiten wie die Pflicht zur Anerkennung anderer Textformen. Eine zwingende Formvorschrift ist auch nicht im SEPA-Begleitgesetz enthalten.
Das Regelwerk des European Payments Council „SEPA Direct Debit Core Rulebook” enthält entsprechend die Empfehlung, aber keine Weisung an die Banken, die SEPA-Lastschriftmandate in ausgedruckter und handschriftlich unterschriebener Form zu akzeptieren (Quelle: www.single-euro-payments-area.de/sepa-mandat-erteilung-in-deutschland). Eine Pressemitteilung des deutschen SEPA-Rats vom 12. September 2013 lautet: „Weder die europäische SEPA-Verordnung, noch das SEPA-Begleitgesetz ändern was an der Möglichkeit, Lastschriftenmandate im Internet zu erteilen. Wie bisher auch entscheidet die Bank des Lastschrifteinreichers, ob sie im Internet erteilte Mandate akzeptiert. Ausschlaggebend sind weiterhin die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Den Zahlungsempfänger trifft wie bisher auch die Darlegungs- und Beweislast eines vom Zahler autorisierten Mandats“ (Quelle: www.single-euro-payments-area.de/wp-content/uploads/2014/05/2013_09_12_SEPA-Rat_SEPA-Lastschriften_wichtig-_f%C3%BCr_Onlinehandel.pdf).
Folglich ist für SEPA-Lastschriftmandate durch Gesetz weder die schriftliche Form im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB, der die Übermittlung der Originalunterschrift verlangt (vgl. BeckOGK/Wollenschläger, BGB, § 127 Rn. 53), vorgeschrieben noch die Textform im Sinne von § 126b BGB als zwingend anzuerkennende Erteilungsform vorgesehen.
Nach § 127 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. § 127 Abs. 2 BGB regelt, dass zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. Unter den Begriff der telekommunikativen Übermittlung im Sinne von Abs. 2 fallen hierbei alle Übersendungsarten unter Zuhilfenahme von Telekommunikation (vgl. § 3 Nrn. 16 bis 17a Telekommunikationsgesetz – TKG). Hierzu zählt etwa die Übersendung der Erklärung durch Fernschreiben, Telefax, einfache E-Mail oder Computerfax (BeckOGK/Wollenschläger, BGB, § 127 Rn. 53). Eine telekommunikative Übermittlung ist hiernach grundsätzlich möglich, wenn durch Rechtsgeschäft Schriftform bestimmt ist und kein anderer Wille entgegensteht. Eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Akzeptanz der telekommunikativen Übermittlung ergibt sich hieraus folglich nicht. Es ist vielmehr maßgeblich auf den Willen der Beteiligten abzustellen.
Die Vorschrift des § 127 BGB greift jedoch im streitgegenständlichen Fall nicht. Denn im Verhältnis Kläger und Beklagte wurde schon keine Form durch Rechtsgeschäft bestimmt. Im Übrigen wäre selbst bei der Annahme, dass durch Rechtsgeschäft schriftliche Form bestimmt wurde, ein anderer Wille der Beklagten als das Genügen der telekommunikativen Übermittlung anzunehmen. Denn nach Nr. 5.3 der von der Beklagten mit ihrem Zahlungsdienstleiser getroffenen Inkassovereinbarung (Fassung Juli 2012) hat der Zahlungsempfänger auf Anforderung dem Institut innerhalb von sieben Geschäftstagen eine Kopie des SEPA-Lastschriftmandats oder auf besonderes Verlangen das Original des SEPA-Lastschriftmandats und gegebenenfalls weitere Informationen zu den eingereichten SEPA-Basis-Lastschriften zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Rechts- und Beweissicherheit hat die Beklagte deshalb entschieden, nur eigenhändig unterschriebene SEPA-Lastschriftmandate, die ihr im Original vorliegen, zu akzeptieren. Dies hat sie dem Kläger auch mit E-Mail vom 27. November 2017 mitgeteilt.
Im Übrigen ist der Kläger nicht zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren verpflichtet, um seine Grundsteuerschuld begleichen zu können. Ist er nicht bereit, ein SEPA-Lastschriftmandat unter den von der Beklagten bestimmten Anforderungen zu erteilen, steht es ihm frei, seine Zahlungen z.B. durch Überweisung zu veranlassen.
Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Anerkennung des geänderten SEPA-Lastschriftmandats in Textform.
Dies gilt aus den oben genannten Gründen entsprechend für jede andere als die von der Beklagten geforderte Form. Insbesondere ist die bloße Mitteilung der Änderung der Kontoverbindung bei gleichzeitigem Wechsel der Bank durch E-Mail, wie vom Kläger mit E-Mail vom 22. November 2017 geschehen, aus den oben genannten Gründen als nicht ausreichend zu sehen. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 5 Abs. 3a lit. ii der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicherstellen muss, dass der Zahler sowohl dem Zahlungsgläubiger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers seine Zustimmung erteilt hat, was aus der E-Mail vom 22. November 2017 jedoch nicht hervorgeht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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