IT- und Medienrecht

Anspruch auf Unterlassung der Bezichtigung antisemitischer Äußerungen

Aktenzeichen  25 O 17754/16

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 823 Abs. 1, § 1004
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der Beurteilung, ob jemand „für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“ ist, liegt eine Bewertung der Äußerungen und der Rezeption dieser Äußerungen durch Dritte zugrunde, bei der die subjektive Sicht des sich Äußernden auf den so Beurteilten maßgeblich ist, so dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (ebenso BGH BeckRS 2008, 01259). (redaktioneller Leitsatz)
3 Jemand, der „für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“ ist, ist eine Person, die wegen ihrer Äußerungen, mit denen sie sich gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen, religiöse Einrichtungen oder den Staat als jüdisches Kollektiv wendet und dabei beispielsweise falsche oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden gebraucht, verrufen und bekannt ist. (redaktioneller Leitsatz)
4 In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungsfreiheit ist zu berücksichtigen, ob der Äußernde über ausreichende Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die betreffende Person für Äußerungen verrufen ist, aus denen sich ihre antisemitische Überzeugung oder Einstellung in dem oben genannten Sinne entnehmen lässt. Hat die betreffende Person in ihrem Verhalten und ihren Äußerungen, soweit sie von den Parteien vorgetragen wurden, keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen hierfür geboten, tritt das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht zurück. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten: „… ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt.“, wenn dies geschieht wie in der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2016 (Anlage ASt 3).
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, da es den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Verfügungsbeklagte in ihrer E-Mail an den Vorsitzenden des … e.V., …, am 23. September 2016 über den Verfügungskläger äußerte: „Speziell der Hauptreferent … ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt.“ und er daher gemäß §§ 1004 analog, 823 I BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat.
Grundlage für diese Beurteilung ist wegen des Beibringungsgrundsatzes der ZPO ausschließlich der Sachvortrag der Parteien in diesem Verfahren.
I.
Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m. w. N.). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23.02.1999, VI ZR 140/98).
Der Beurteilung, ob jemand „für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“ ist, liegt eine Bewertung der Äußerungen und der Rezeption dieser Äußerungen durch Dritte zugrunde, bei der die subjektive Sicht des sich Äußernden auf den so Beurteilten maßgeblich ist, so dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.
II.
Nach einer von dem European Forum on Antisemitism (EFA) verwendeten „Arbeitsdefinition“ ist Antisemitismus eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein. Oft enthalten antisemitische Äußerungen die Anschuldigung, die Juden betrieben eine gegen die Menschheit gerichtete Verschwörung und seien dafür verantwortlich, dass „die Dinge nicht richtig laufen“. Der Antisemitismus manifestiert sich in Wort, Schrift und Bild sowie in anderen Handlungsformen, er benutzt negative Stereotype und unterstellt negative Charakterzüge.
Aktuelle Beispiele von Antisemitismus im öffentlichen Leben, in den Medien (…) sind dabei unter anderem: (…) Falsche, entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die Macht der Juden als Kollektiv – insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung oder anderer gesellschaftlicher Institutionen durch die Juden.
(…) Der Vorwurf gegenüber Juden, sie fühlten sich dem Staat … oder angeblich bestehenden weltweiten jüdischen Interessen stärker verpflichtet als den Interessen ihrer jeweiligen Heimatländer.
Beispiele von Antisemitismus im Zusammenhang mit dem Staat … und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes können folgende Verhaltensformen einschließen, ohne auf diese beschränkt zu sein:
(…) Das Verwenden von Symbolen und Bildern, die mit traditionellem Antisemitismus in Verbindung stehen (z. B. der Vorwurf des Christusmordes oder die Ritualmordlegende), um Israel oder die Israelis zu beschreiben.
Vergleiche der aktuellen israelischen Politik mit der Politik der Nationalsozialisten. (…)
Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden (www.e…org/…).
Nach der Definition im Duden (www.d…de/) bedeutet Antisemitismus Abneigung oder Feindschaft gegenüber den Juden.
Berüchtigt definiert der Duden als durch schlechte Merkmale, Eigenschaften, üble Taten [weithin] bekannt, gefürchtet; in einem schlechten Ruf stehend; verrufen.
Jemand, der „für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“ ist, ist also eine Person, die wegen ihrer Äußerungen, mit denen sie sich gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen, religiöse Einrichtungen oder den Staat … als jüdisches Kollektiv wendet und dabei beispielsweise falsche oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden gebraucht, verrufen und bekannt ist.
Ob die Äußerungen einer Person dem entsprechen und ob sie für diese Äußerungen (weithin) bekannt ist, ist maßgeblich von der Wertung des sich Äußernden geprägt und damit Meinungsäußerung.
III.
Meinungsäußerungen stehen dabei grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH VI ZR 14/07; VI ZR 51/99; VI ZR 276/99; VI ZR 298/03; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591; 2013, 3021; Az: 1 BvR 444/13).
Eine solche Schmähung ist die streitgegenständliche Äußerung wegen des Sachbezuges in streitgegenständlichen E-Mail nicht. In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers aus Art. 1,2 GG und dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG auf Seiten der Verfügungsbeklagten überwiegt jedoch das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Auch soweit eine Meinungsäußerung keine Schmähung darstellt, kann sich aus der gebotenen Abwägung der beteiligten Grundrechte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 -, Rz. 43, juris).
Es ist daher geboten, bei der Entscheidung über den Unterlassungsantrag zwischen dem Recht des Verfügungsklägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 m. w. N.; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 – Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08).
Die Charakterisierung des Verfügungsklägers als jemand, der für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt ist, kann eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und eine Beschreibung sein, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in erheblicher und weitgehender Weise zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur und des Holocaust sowie des hierdurch geprägten Lebenslaufs beider Parteien die Charakterisierung des Verfügungsklägers als ein Mensch jüdischer Herkunft, der für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt ist, in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen.
In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten ist daher zu berücksichtigen, ob die Verfügungsbeklagte über ausreichende Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Verfügungskläger für Äußerungen verrufen ist, aus denen sich eine antisemitische Überzeugung oder Einstellung des Verfügungsklägers in dem unter Ziffer 2. geschilderten Sinne entnehmen lässt.
IV.
Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Äußerungen und Handlungen des Verfügungsklägers, auf die sich die Verfügungsbeklagte beruft, bieten zur Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, den Verfügungskläger als für seine antisemitischen Äußerungen berüchtigt beurteilen zu können.
1. Soweit der Verfügungskläger am 23.05.2016 auf seiner Internetseite den Beitrag „Offener Brief an …“ (Anlage B6) veröffentlichte, in dem er die Verfügungsbeklagte als „primitiv und dumm“ bezeichnet, sie des „niveaulosen Jammerns“ bezichtigt, ihren Gemütszustand in Frage stellt und sie als „völlig abgedreht und orientierungslos“, als Lügnerin sowie als selbstgerechte Heuchlerin und „fanatische ungebildete Zionistin“ bezeichnet, kommentiert der Verfügungskläger Äußerungen der Verfügungsbeklagten mit Bezug auf einen von … auf Facebook veröffentlichten Text unter der Überschrift „Fassungslos in Gaza“. Die in dem Beitrag enthaltenen Angriffe auf die Verfügungsbeklagte sind sicherlich polemisch und in Teilen beleidigend. Sie richten sich allerdings gegen die Verfügungsbeklagte persönlich und ihre Ansichten. Dass die Verfügungsbeklagte auch wegen ihrer jüdischen Herkunft und religiösen Überzeugung angegriffen wird, ist dem Text nicht zu entnehmen.
Dieser Beitrag ist damit nicht geeignet, antisemitische Äußerungen des Klägers in der unter Ziff. II. definierten Bedeutung zu belegen.
2. Der von den Parteien thematisierte Rechtsstreit, den der Verfügungskläger mit dem jüdischen Publizisten … in den Jahren 2006/2007 vor dem LG und dem OLG Frankfurt am Main geführt hat, rechtfertigt die Charakterisierung des Verfügungsklägers als jemand, der für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt ist, nicht.
Zum einen fehlt es an jedem Vortrag dazu, welcher Sachvortrag zu konkreten Vorkommnissen, Handlungen oder Äußerungen die Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt war, dass die Äußerungen „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“ und „den Adolf machen“ zulässige Meinungsäußerungen waren, die in einem polemisch geführten Meinungskampf hingenommen werden müssten. Aus dem zitierten und veröffentlichten Urteil, dessen Partei im Übrigen gerade nicht der Verfügungskläger sondern der vom ihm verlegte Autor war, sind diese ebenfalls nicht zu entnehmen.
Zum anderen wirkt das Urteil nur zwischen den damals beteiligten Parteien und betraf andere Äußerungen in einem anderen Zusammenhang.
3. Der von dem Verfügungskläger auf der Internetseite „Das Palästina Portal“ im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Frau … 2009 veröffentlichte Beitrag mit der Überschrift „Wo Hass keine Grenzen kennt“ (Anlage B 5), enthält zumindest eine Äußerung des Verfügungsklägers, die von der Beklagten entsprechend der unter Ziff. II. dargestellten Definition als antisemitisch beurteilt werden konnte.
In diesem Beitrag bezeichnete der Verfügungskläger Bedienstete des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“, die Westbank und den Gazastreifen als „Ghettos“.
Da der Begriff Ghetto als Bezeichnung für jüdische Wohnviertel bereits lange vor der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten gebräuchlich war, ist dieser Begriff nicht dem Nazijargon zuzurechnen, auch wenn die Nationalsozialisten die jüdischen Ghettos dazu missbrauchten, die europäischen Juden dort einzuschließen und auszuhungern, bevor Überlebende in Vernichtungslager deportiert wurden. Da Gegenstand des Artikels die Verteidigung der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an die lange in Israel tätige jüdische Rechtsanwältin … war, kann aus der Verwendung des Begriffs Ghetto nicht auf eine judenfeindliche Einstellung des Klägers geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Begriff im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr ausschließlich zur Bezeichnung jüdischer Wohnviertel verwendet wird, sondern im übertragenen Sinne auch für Stadtviertel mit einer ausgeprägten abweichenden sozialen und ethischen Struktur verwandt wird (vergleiche dazu Artikel „Ghetto“ in Wikipedia Anlage ASt 8).
Etwas anderes gilt jedoch für die Bezeichnung der Bediensteten des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“. Dieser Begriff wurde für rangniedere Funktionäre der NSDAP wie auch ihrer Nebenorganisationen verwandt, die als Propagandisten für nationalsozialistische Ideologien auftraten, zur Durchsetzung der Rassenpolitik „Judenfreunde“ meldeten und die Bewohner der ihnen zugeteilten Blocks bespitzelten (vergleiche dazu den Beitrag „Blockleiter“ aus Wikipedia, AST 7). Ein Gebrauch dieser Bezeichnung vor der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist dem Gericht weder bekannt noch vorgetragen.
Auch in dem Zusammenhang, in dem der Verfügungskläger den Begriff konkret einsetzt, drängt sich auf, dass auf die Blockwarte der NSDAP angespielt werden sollte. Soweit der Verfügungsbeklagte schreibt:
„(…) Und dann taucht wie immer dieser unsägliche Vorsitzende der … Gesellschaft, dieser bezahlte …-Lobbyist von Jerusalems Gnaden, … auf, der auch noch seinen Senf dazugeben muss. „I cannot see what … has done for the state of Israel“, oh Gott, was für eine Heuchelei und was für ein Unsinn. … lebte mehr als 40 Jahre in Israel und hat dort fast 30 Jahre als Anwältin gearbeitet. Da wird sie doch das Recht haben Kritik zu üben. Jedenfalls ist sie kompetenter über Israel zu reden, als dieser Hobby-Israeli, der nur das gesehen hat und sieht, was ihm die Blockwarte des Außenministeriums gezeigt haben. Hat er nicht mit deutschen Steuergeldern durch die Adenauer-Stiftung zur Unterdrückung der Palästinenser mit beigetragen? Hat dieser Lobby-ist jemals die Ghettos in Gaza und der Westbank besucht? Wer fragt denn diesen Wichtigtuer … Seit wann kann er beurteilen wer was für Israel getan hat oder nicht? Wer ist er denn? Der Vorsitzende eines Lobbyistenclubs, dessen einzige Aufgabe es ist, als verlängerter Arm der israelischen Propaganda, zu allem Ja und Amen zu sagen, was aus der Hauptstadt Jerusalem kommt. (…)“ (Hervorhebung durch das Gericht)
Damit stellt der Verfügungsbeklagte unter der Verwendung eines nationalsozialistisch geprägten Begriffes die Mitarbeiter des israelischen Außenministeriums als Personen dar, welche Propaganda für die israelische Regierung machen. Damit ist es durchaus gerechtfertigt, wenn die Verfügungsbeklagte diese Äußerung als antisemitisch beurteilt.
4. Soweit der Verfügungskläger im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Äußerung in einem Beitrag vom 26.10.2016 auf seiner Internetseite „J. Chuzpe wird nur noch von … Chupze (Unverfrorenheit) übertroffen“ (Anlage B 17) die Verfügungsbeklagte, den Botschafter des Staates Israel sowie … als auf „S.“ sowie als „regelrecht berüchtigt für ihre antidemokratische Gesinnung und rassistischen Ausfälle“ bezeichnet, kann dahin stehen, ob der Begriff S. lediglich Zuträger bedeutet oder, wie die Verfügungsbeklagte ausführt, damit Zuarbeiter des israelischen Auslandsgeheimdienstes gemeint sind. Der am 26.10.2016 veröffentlichte Beitrag ist zeitlich nach der hier streitgegenständlichen E-Mail auch veröffentlicht worden und damit nicht geeignet, die zeitlich frühere Äußerung der Verfügungsbeklagten zu rechtfertigen.
Die Äußerung des Verfügungsklägers findet sich in einem Absatz des Schreibens, mit dem der Verfügungskläger auf die streitgegenständliche E-Mail reagiert. Die Verwendung des Begriffs S., wenn man ihn in dem Sinn versteht, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, ist ausreichend, die Äußerung in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist, als antisemitisch zu beurteilen zu können. Zwar beschäftigt sich der Beitrag insgesamt mit einer Aufforderung des israelischen Botschafters an den Regierenden Bürgermeister von Berlin ihm mitzuteilen, wie er die Veranstalter eines palästinensischen Kulturfestivals zur Rechenschaft ziehen werde, weil dort Israel kritisiert wurde. Der Verfügungskläger macht des Weiteren deutlich, dass er das Vorgehen des Botschafters als ungehörig empfindet. In diesem Zusammenhang kann die Verwendung des Begriffs S. lediglich als polemisch verstanden werden, allerdings auch als antisemitisch in dem Sinn, dass gegenüber den Genannten der Vorwurf erhoben wird, sie fühlten sich dem Staat … oder angeblich bestehenden weltweiten jüdischen Interessen stärker verpflichtet als den Interessen ihrer jeweiligen Heimatländer. Dass das Verständnis des Begriffs S., wie es die Verfügungsbeklagte behauptet, nicht fernliegend ist, zeigt der Gastbeitrag vom 1. Mai 2015 von … auf der von dem Verfügungskläger betriebenen Internetseite www.d…de, in dem das Bruch eines …, „Der Frühling der S.“ besprochen wird. Dieser Beitrag beginnt mit dem Satz: „Die S. stellen weltweit die „Fünfte Kolonne“ des Mossad und des Zionismus dar.“
5. Auch der Beitrag „… dreht durch!“ (Anlage B 11) des Verfügungsklägers vom 23.10.2016, mit dem er die E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.9.2016 veröffentlicht und das Vorgehen der Verfügungsbeklagten wie folgt kommentiert:
„(…) Im Folgenden das Mail, mit dem sie meinen Vortrag torpediert hat. Meinungsfreiheit gilt nur für Zionisten. Wenn das kein Skandal ist, dann frage ich mich, was ein Skandal ist. Jüdischen Deutschen wird GG-Artikel 5 von radikalen …-lobbyisten verwehrt und die Deutschen machen wieder mit. Sie spielt hier den jüdischen Clown neben … und empfängt ihre Befehle womöglich direkt vom Chef. Ihre Aufgabe lautet, Kritik an Israels Politik zu verhindern, denn Kritik an Israel sei Antisemitismus. Dabei sind sie, … und … die Antisemiten-Macher.“
liegt zeitlich nach der streitgegenständlichen Äußerung der Verfügungsbeklagten und ist durch diese hervorgerufen.
Ausgangspunkt ist bei der Frage, ob diese Äußerung als antisemitisch verstanden werden durfte, wiederum der Gesamtzusammenhang der Äußerung. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte wegen der Verhinderung seines Vortrags angreift und sich durch sie in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt sieht. Dennoch ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die Äußerung darauf anspielt, die Verfügungsbeklagte sowie der ebenfalls genannte … handelten auf Anweisung eines „Chefs“, der hier unschwer als der Chef der … Regierung identifiziert werden kann. Insoweit bedient diese Äußerung das Klischee, die jüdische Verfügungsbeklagte fühle sich dem Staat Israel stärker verpflichtet als der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges, der auch für die Verfügungsbeklagte klar ersichtlich war, ist es gerechtfertigt, diese Äußerung als antisemitisch zu bewerten.
6. Die Teilnahme des Verfügungsklägers an dem sogenannten Palästina Kongress am 25.04.2015, der von dem Palestinian Return Center (PRC), einer unabhängigen Nichtregierungsorganisation (NGO), die Teil des NGO-Systems der Vereinten Nationen ist, veranstaltet wurde, ist nicht ausreichend, antisemitische Äußerungen des Verfügungsklägers zu belegen. Die Rede, die der Verfügungskläger auf diesem Kongress gehalten hat, hat die Verfügungsbeklagte nur teilweise vorgelegt, antisemitische Äußerungen aus dieser Rede hat sie nicht zitiert.
Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, es habe sich um einen Kongress der international als radikal-islamistische Terrororganisation angesehenen Hamas gehandelt, der zur Vermeidung eines polizeilichen Verbotes nicht durch diese selbst sondern durch eine Unterstützergruppe durchgeführt worden sei, und sich auf verschiedene Presseberichte, nämlich einen Artikel aus dem Tagesspiegel vom 20.4.2015, einen Artikel aus der Jüdische Allgemeine vom 17.4.2015 und Beiträge in einem Blog „Berlin gegen H.“ (Anlage B 4), beruft, sind diese schon nicht ausreichend, die von der Verfügungsbeklagten vertretene These zu belegen, auch wenn es sich bei den Zeitungsartikeln um privilegierte Quellen handelt.
Antisemitische Äußerungen des Verfügungsklägers sind damit jedenfalls nicht belegt, auch wenn er als Gastredner aufgetreten ist. Die Äußerung der Verfügungsbeklagten stellt aber auf antisemitische Äußerungen des Verfügungsbeklagten ab, nicht auf die Teilnahme an gegen Israel gerichteten Kongressen.
7. Dass der Verfügungskläger seine Überzeugungen selber als antizionistisch bezeichnet, rechtfertigt nicht, seine Äußerungen als antisemitisch zu beurteilen.
Wie von der Verfügungsbeklagten vorgetragen, kann es durchaus sein, dass der Begriff Zionist stellvertretend für die Bezeichnung Jude verwendet wird, um antisemitische Äußerungen und Überzeugungen zu verbergen und zu verstecken. Die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Entscheidung des AG Essen vom 30. Januar 2015 ist insoweit ein beredtes Beispiel. Allerdings ist in dem Urteil ausführlich dargelegt, warum in der dort streitgegenständlichen Äußerung die Bezeichnung Zionist tatsächlichen Juden meinte. Eine allgemeine Gleichstellung der beiden Begriffe lässt sich dem genannten Urteil nicht entnehmen. Auch dem Beitrag von … (Anlage B 12), den die Verfügungsbeklagte vorgelegt hat, ist nicht zu entnehmen, dass Antiszionismus zwangsläufig und immer Antisemitismus umfasst, also jeder Antizionist zwangsläufig und immer auch Antisemit ist.
Allerdings fehlt es an ausreichendem Sachvortrag dazu, dass der Verfügungskläger für seine antisemitische Äußerungen berüchtigt, also bekannt oder verrufen ist.
Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Frage, ob der Verfügungskläger berüchtigt sei, ließe sich einer Beweisfindung nicht unterziehen, einigen Lesern sei die Internetseite des Antragstellers in Bezug auf dessen Äußerungen bekannt, einigen eben nicht, trägt sie keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, den Verfügungskläger als berüchtigt für seine Äußerungen zu bezeichnen.
Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der der Äußerung, ob jemand berüchtigt ist, um eine Meinungsäußerung. Wegen der Bedeutung des Wortes „berüchtigt“ als für üble Taten bekannt oder verrufen hat diese Meinungsäußerung jedoch einen Tatsachenkern, für den ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen sein müssen, um in der Abwägung zwischen den verschiedenen Rechten der Beteiligten, nämlich dem Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten zugunsten der Verfügungsbeklagten zu sprechen. Solcher Sachvortrag der Verfügungsbeklagten, die insoweit die Vortrags- und Beweislast trifft, fehlt jedoch.
Die Beklagte hat lediglich eine Äußerung des Verfügungsklägers aus dem Jahr 2009 vorgetragen, die vor der streitgegenständlichen Äußerung erfolgte und die sie berechtigter Weise als antisemitisch einstufen durfte, und zwei weitere, die nach ihrer E-Mail lagen und auf diese reagierten. Aus diesen insgesamt drei von der Verfügungsbeklagten nachvollziehbarer Weise als antisemitisch aufgefassten Äußerungen kann nicht auf ein hierfür Berüchtigtsein des Verfügungsklägers geschlossen werden, zumal die Äußerungen in zeitlichem weit auseinander fallen (2009, 2016) und zwei der Äußerungen erkennbar auch in ihrer Diktion auf die streitgegenständliche Behauptung der Verfügungsbeklagten reagieren.
V.
In der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers aus Art. 1, 2 GG und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers.
Hierbei ist die erhebliche Verletzung dieses Rechts durch die Charakterisierung des Verfügungsklägers als jemand, der für deine antisemitischen Äußerungen berüchtigt ist, auf der einen Seite und das Recht der Beklagten, den Verfügungskläger wegen der von ihm geäußerten Ansichten und seiner Auftritte angreifen zu dürfen und dabei auch scharf, pointiert und polemisch zu argumentieren, gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung ist einzustellen, dass der Verfügungskläger in seinem Verhalten und seinen Äußerungen, soweit sie von den Parteien vorgetragen wurden, keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche Äußerung geboten hat.
Vor diesem Hintergrund muss das Recht der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG hinter dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zurücktreten. Es ist auch vor dem Hintergrund einer möglichen israelfeindlichen Stimmung und wegen eines verbreiteten Wiederauftretens von Antisemitismus nicht gerechtfertigt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen in dieser Form zu verletzen.
VI.
Dem Antrag des Verfügungsklägers fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfügungsbeklagte die Äußerung lediglich gegenüber dem Vorstand des … e.V. und dem Erzbischöflichen Generalvikar getätigt hat. Bei beiden Personen handelt es sich in Bezug auf den Verfügungsbeklagten um Dritte. Ziel der Äußerung war, den Vortrag des Verfügungsklägers zu verhindern, was der Verfügungsbeklagten gelungen ist. Es ist nicht Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs, dass eine Äußerung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit getätigt wird. Die E-Mail der Verfügungsbeklagten zeigt gerade, dass auch eine nur wenigen Personen gegenüber erfolgte Äußerung über die Ehrverletzung hinaus erhebliche Auswirkungen auf den Betroffenen haben kann.
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass der Verfügungskläger die E-Mail der Verfügungsbeklagten dann öffentlich und so einem größeren Publikum bekannt gemacht hat. Gerade wegen der Absage seines Vortrags hatte der Verfügungskläger ein Interesse daran, die Vorgänge, die zu dieser Absage geführt haben, seinem Publikum mitzuteilen.
VII.
Die Äußerung der Verfügungsbeklagten ist nicht unter dem Gesichtspunkt des „Gegenschlags“ gerechtfertigt, die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hat der Verfügungskläger auch nach diesen Grundsätzen nicht hinzunehmen.
Mit dem Recht zum Gegenschlag wird das Recht bezeichnet, auf öffentlich erhobene ehrkränkende Vorwürfe mit der Wiedergabe der eigenen Sachdarstellung auch gegenüber Meinungsmultiplikatoren wie Presse, Rundfunk etc. zu reagieren, ohne dass dem Angegriffenen, der die Wahrheit der gegen ihn gerichteten Behauptungen leugnet, der Beweis der Richtigkeit seiner Darstellung obläge. Voraussetzung für eine solche Berechtigung ist, dass die Auseinandersetzung noch aktuell ist und dass die „Gegenschlags-Äußerungen“ sich als Verteidigung gegen die in diesem Zusammenhang erhobenen öffentlichen Vorwürfe darstellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 U 152/13 -, Rn. 64, juris).
Vorliegend kommt der Verfügungsbeklagten trotz der heftigen, polemischen und zum Teil beleidigenden Angriffe des Verfügungsklägers das Recht auf Gegenschlag schon deshalb nicht zu Hilfe, weil die Verfügungsbeklagte ihre Äußerung gerade nicht im öffentlichen Meinungskampf, sondern gezielt zur Verhinderung einer Veranstaltung, auf der der Verfügungskläger eine Rede halten sollte, lediglich in einer E-Mail gegenüber zwei Personen getätigt hat. Dass der Verfügungskläger vorangehend die Verfügungsbeklagte gegenüber genau diesen beiden Personen angegriffen hat, so dass diesen gegenüber ein Rechtfertigungs- und Widerspruchsbedürfnis der Verfügungsbeklagten bestehen würde, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 28. und 29. November 2016 konnten bei der Entscheidung gemäß § 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden, da sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereicht wurden. Es wäre der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres möglich gewesen, rechtzeitig vor oder in der mündlichen Verhandlung z. B. den Redebeitrag des Verfügungsklägers auf dem Kongress vom 25.04.2016 vorzulegen und entsprechend vorzutragen. Das nachträgliche Vorbringen der Verfügungsbeklagten gab daher auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung von Amts wegen gem. § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen, was im Verfahren der einstweiligen Verfügung aufgrund des Eilcharakters nach allgemeiner Meinung ohnehin als nicht möglich angesehen wird (LG München I, WRP 07, 828, 839).
Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach § 156 II ZPO war nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch war entsprechend dem Interesse des Klägers gemäß § 3 ZPO auf € 10.000,- festzusetzen.


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