IT- und Medienrecht

Anspruch aus § 852 BGB bei verjährtem Anspruch aus § 826 BGB für vom VW-Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug

Aktenzeichen  75 O 2668/20

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3479
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 214, § 242, § 249, § 818 Abs. 1, Abs. 2, § 826, § 852

 

Leitsatz

1. Deliktische Ansprüche aus § 826 BGB gegenüber VW  im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal verjähren regelmäßig mit Ablauf des 31.12.2018 (nunmehr auch: BGH BeckRS 2020, 37753). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bislang nicht verjährt ist ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB, wobei dahinstehen kann, ob die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB an die Entstehung des deliktischen Schadensersatzanspruches (hier: Kaufvertragsschluss in 2013) oder an den Eintritt der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruches anknüpft. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Bemessung des beklagtenseits Erlangten sind nach Saldogrundsätzen vom zugeflossenen Bruttokaufpreis sämtliche bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auf das Fahrzeug bezogenen Herstellungskosten sowie eine etwaig angefallene und abgeführte Umsatzsteuer abzuziehen. (Rn. 31 und 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Anspruch aus §§ 852 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB ist der Höhe nach begrenzt durch den Schaden des Käufers (Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung) und abzüglich des aktuellen Marktwerts des Fahrzeugs, wobei eine Zug-um-Zug Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs nicht erfolgt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird im Hauptantrag Ziffer 1. und im Antrag Ziffer 3. abgewiesen.
2. Die Beklagte wird im Hilfsantrag Ziffer 2. in der ersten Stufe verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über das aus dem In-Verkehr-Bringen des PKW VW Passat Variant, Fahrzeugidentifizierungsnummer …24, Erlangte.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 € vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Die Klage ist zulässig, hinsichtlich des Hauptantrags infolge der erhobenen Verjährungseinrede jedoch unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags in der Auskunftsstufe begründet.
I.
Das Landgericht Landshut ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig.
Die Klage ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO.
II.
Die Klage ist hinsichtlich des auf Schadensersatz gerichteten Hauptantrags sowie des auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrags unbegründet.
Dem Kläger steht jedoch aus §§ 852 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des beklagtenseits Erlangten zu und – dem vorgelagert – ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, § 242 BGB.
1. Der klägerische Anspruch nach §§ 826, 31, 249 BGB ist wegen der beklagtenseits erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
a) Zwar steht dem Kläger im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch infolge vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich zu. Das Gericht hat im konkreten Fall insbesondere keinen begründeten Zweifel daran, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Kaufvertragsschluss von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte. Beklagtenseits wurden keine Umstände vorgetragen, weshalb gleichwohl und entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sein soll, dass der Kläger auch bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der aufgrund dessen drohenden behördlichen Betriebsuntersagung das Fahrzeug gekauft hätte. Es bestand weder Anlass für eine Anhörung des Klägers noch zur Durchführung einer Beweisaufnahme durch Parteieinvernahme, wie beklagtenseits beantragt. Die beklagte Partei verkennt in ihrem Vortrag, dass die Kausalitätsfrage nicht im Wege einer expost-Betrachtung, sondern exante zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass sich der Kläger über Umweltaspekte und Schadstoffausstoß bei Vertragsschluss keine Gedanken gemacht haben sollte beziehungsweise diese Aspekte bei der Kaufentscheidung keine tragende Rolle gespielt haben sollten, haftete dem Fahrzeug gleichwohl dauerhaft das (unerkannte) Risiko einer eingeschränkten Nutzbarkeit an. Der Argumentation der beklagten Partei, der Kläger hätte das Fahrzeug trotzdem gekauft, weil er es jahrelang habe problemlos nutzen können, verkennt, dass dies – expost betrachtet – nur deshalb der Fall war, weil die Beklagte die Manipulation jahrelang der Öffentlichkeit und insbesondere den für die Erteilung der EG-Typengenehmigung zuständigen Behörden verschwiegen hatte. Die nunmehrige Argumentation, mit der beklagtenseits der Versuch unternommen wird, die Tragweite zu verklären, geht rechtlich bei der Kausalitätsfrage von einem falschen Anknüpfungspunkt aus.
b) Ungeachtet dessen ist der Anspruch jedoch verjährt und nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB. Insoweit wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 17.12.2020, Az.: VI ZR 739/20. Die Klagepartei ist den der Verjährungseinrede zugrunde liegenden Umständen vorliegend auch nicht entgegen getreten.
2. Dem Kläger steht jedoch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des beklagtenseits durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, §§ 852 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB. Da der Klagepartei mangels der hierfür erforderlichen Informationen ersichtlich eine Bezifferung derzeit nicht möglich ist, besteht ein akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – X ZR 109/16).
a) Dem Kläger steht ein Herausgabeanspruch nach §§ 852 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB zu.
(1) Entgegen der beklagtenseits vertretenen Ansicht hat die Beklagte auch dann etwas auf Kosten des Klägers erlangt, wenn die Beklagte selbst nicht am Kaufvertrag beteiligt war.
Bei § 852 BGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, dem deliktischen Schädiger nicht den aus der unerlaubten Handlung erlangten Vorteil dauerhaft zu belassen (BGH a.a.O). Demgemäß kommt es, anders als bei der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB nicht auf einen unmittelbaren Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts an. Es muss der Zufluss beim Schädiger nicht unmittelbar und ohne etwaige Zwischenschritte aus dem Vermögen des Geschädigten eintreten (BGH a.a.O., Rn. 21; BeckOGK/Eichelberger, 1.12.2020, BGB § 852 Rn. 19 f.).
Die unerlaubte Handlung der beklagten Partei liegt vorliegend im Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung, der korrespondierende Schaden des Klägers im Abschluss des Kaufvertrags (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Ohne das Inverkehrbringen durch die Beklagte hätte der geschädigte Kläger das manipulierte Fahrzeug nicht kaufen können. Es kann dabei dahinstehen, an wen die Beklagte das von ihr hergestellte und in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug verkauft hat, ob an die Firma xx e.K., welche den PKW ihrerseits an den Kläger veräußert hat, an einen anderen Händler davor oder unter Umständen auch an einen Endkunden, der das Fahrzeug später etwa in Zahlung gegeben hat. Richtig an der Argumentation der beklagten Partei ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs regelmäßig nur einmal etwas erlangen wird, sei es durch Veräußerung des Fahrzeugs an ein Autohaus oder durch Veräußerung an einen Endkunden, sei es durch Direktverkauf oder etwa im Wege eines Kommissionsgeschäfts vermittelt durch ein Autohaus. Die genauen Vertriebsstrukturen der Beklagten im konkreten Fall sind hier nicht bekannt. In den Fällen, in denen die Beklagte die von ihr hergestellten Fahrzeuge direkt an den Endkunden veräußert, dürfte nach der Leseart des Beklagtenvortrags auch die beklagte Partei von einem Anspruch aus § 852 S. 1 BGB dem Grunde nach ausgehen. In den Fällen, in denen die Beklagte nicht direkt an den Endkunden veräußert, sondern etwa an ein Autohaus, erscheint es im Regelfall wirtschaftlich betrachtet ausgeschlossen, dass dem Ersterwerber, also dem Autohaus, welches das Fahrzeug anschließend mit Gewinn veräußert, überhaupt ein Schaden entstehen kann. Ein Schaden tritt vielmehr – ausgenommen in den Fällen des unmittelbaren Verkaufs an Endkunden „ab Werk“, also durch die Beklagte selbst – erst dann ein, wenn der Zwischenhändler/das Autohaus das Fahrzeug an den Endkunden weiterveräußert. Wenn man in dieser Konstellation des Neu- und/oder Gebrauchtwagenkaufs von einem Händler mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19) einen Anspruch aus § 826 BGB bejaht, so besteht kein Grund, den „verlängerten“ Schadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals „auf Kosten des Verletzten“ einzuschränken und der Beklagten im Ergebnis den nicht verdienten Vorteil zu belassen. Dies würde bedeuten, dass die gesetzgeberische Intention in der weitaus größten Anzahl an Fällen ins Leere gehen würde und die Beklagte als deliktischer Schädiger von einer Betriebsstruktur profitiert, in der ein gutgläubiger Händler die manipulierten Fahrzeuge veräußert, selbst aber keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet, sofern er nicht seinerseits vom Erwerber in Anspruch genommen wird, insbesondere nach kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften.
Auch nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – dem ebenfalls ein Gebrauchtwagenkauf zugrunde gelegen hatte – ist es im übrigen regelmäßig so, dass hinsichtlich ein und desselben Fahrzeugs mehreren Geschädigten ein Anspruch aus § 826 BGB zustehen kann, nämlich im Falle der Weiterveräußerung, wenn beim Vorbesitzer nach Abzug der Nutzungsentschädigung und des Weiterverkaufspreis (als Surrogat des an sich Zug-um-Zug zu übereignenden und herauszugebenden Fahrzeugs) vom Kaufpreis ein Schaden in Form eines negativen Saldos verbleibt. Beim Erwerber bestünde wiederum ein möglicher Schaden in Höhe des Kaufpreises abzüglich der auf diesen entfallenden Nutzungsentschädigung. Diese Weiterverkaufskette ist – solange die Voraussetzungen nach § 826 BGB beim jeweiligen Käufer gegeben sind, insbesondere ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese besteht – zunächst beliebig fortzusetzen (die Beklagte könnte freilich jeweils einwenden, dass das Fahrzeug unter Marktwert weiterveräußert wurde und ein Schaden beim Veräußerer aus diesem Grund womöglich ausscheidet). Gleiches gilt im Rahmen des § 852 S. 1 BGB. Da dessen Zweck jedoch nur in der (einmaligen) Abschöpfung des erlangten Vorteils liegt, beschränkt sich die Herausgabepflicht auch hierauf. Damit läuft die Beklagte nicht Gefahr, über die Höhe des erlangten Vorteils hinaus in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte hat summenmäßig nur herauszugeben, was aus dem Inverkehrbringen erlangt wurde, auch wenn es dadurch im Ergebnis zu einem Wettlauf mehrerer Geschädigter kommen kann.
(2) Die beklagtenseits vorgebrachte teleologische Reduktion von § 852 S. 1 BGB in Fällen, in denen sich der Geschädigte einer Musterfeststellungsklage hätte anschließen können, erscheint abwegig. Hätte der Gesetzgeber dies im Sinn gehabt, so hätte eine solche Einschränkung im Zuge der Einführung der Musterfeststellungsklage unproblematisch vorgenommen werden können.
(3) Dahinstehen kann, ob die 10-jährige Verjährungsfrist in § 852 S. 2 BGB an die Entstehung des deliktischen Schadensersatzanspruches (vorliegend der Kaufvertragsschluss am 07.02.2013) oder an den Eintritt der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruches anknüpft, da in beiden Fällen jedenfalls noch keine Verjährung eingetreten wäre. Die beklagtenseits auch gegen den Anspruch aus § 852 S. 1 BGB erhobene Einrede der Verjährung greift insoweit nicht durch.
b) Die Beklagte ist daher zur Herausgabe des Erlangten nach erteilter Auskunft gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB verpflichtet. Für das weitere Verfahren wird auf Rechtsfolgenseite auf Folgendes hingewiesen:
Die Beklagte wird zu beauskunften haben, was ihr aus dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugeflossen ist (Bruttoverkaufspreis). Dies ist auch grundsätzlich herauszugeben, jedoch nur nach folgenden Maßgaben:
(1) Der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt durch den Schaden des Klägers. Dieser bemisst sich nach dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung – das Gericht wird eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde legen – und abzüglich des aktuellen Marktwerts des Fahrzeugs, der nach klägerseits unbestrittenem Beklagtenvortrag 6.927,85 € beträgt. Eine Zug-um-Zug Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte erfolgt hingegen im Rahmen des §§ 852 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB nicht, da damit gerade die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches herbeigeführt werden würde, der infolge der wirksam erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar ist. Insoweit besteht auch kein Wahlrecht des Geschädigten. Ausgehend von einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.195,83 € basierend auf der aktuellen Laufleistung von 140.549 Kilometern (bei einer nach § 287 ZPO auf 250.000 Kilometer geschätzten zu erwartenden Gesamtlaufleistung) und dem vorgenannten Marktwert wären vom Kaufpreis insgesamt 21.123,67 € in Abzug zu bringen. Maximal herauszugeben sind daher 4.376,33 €.
(2) Bei der Bemessung des beklagtenseits Erlangten sind nach Saldogrundsätzen sämtliche bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogenen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Auch eine etwaig angefallene und abgeführte Umsatzsteuer wäre abzuziehen. Darlegungsbelastet ist hierfür die Beklagte. Demgegenüber dürften sämtliche, dem Inverkehrbringen nachfolgende Abzugsposten als Entreicherungseinwand infolge der Bösgläubigkeit ausscheiden, §§ 818 Abs. 3, 4, 819 Abs. 1 BGB. Dies gilt etwa für die auf den Unternehmensgewinn abgeführten Steuern, zumal eine etwaige Zahlungsverpflichtung im vorliegenden Verfahren den aktuellen Gewinn mindern würde. Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung kommt nicht in Betracht.
2. Abzuweisen ist die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags, da die Klage hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet ist und eine Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen des § 852 S. 1 BGB nicht geschuldet ist.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung (vgl. BGH I ZB 97/17).
Verkündet am 04.03.2021


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