IT- und Medienrecht

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Doppelte Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 10 E 21.4332

Datum:
5.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 392
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
VwGO § 173 i.V.m. GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vom Antragsgegner angekündigte Einstellung oder Drosselung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ihres Anwesens.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines von ihr bewohnten Anwesens im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Das Anwesen ist an die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung angeschlossen.
Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, der gemäß der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes Inn-Salzach (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 14. April 2011, geändert durch Satzungen vom 5. November 2018 und vom 8. Mai 2019, eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung betreibt.
Nach § 19 Abs. 1a WAS in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. November 2018 ist der Antragsgegner berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen; dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen.
Der Antragsgegner betreibt derzeit nach und nach einen Austausch der alten mechanisch-hydraulischen Wasserzähler gegen neue elektronische Wasserzähler mit Funkmodul.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 6. Juli 2021, hat die Antragstellerin im Verfahren M 10 S 21.3540 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Sperrung der Wasserzufuhr ihres Wohnhauses durch den Antragsgegner gestellt. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 18. August 2021 stattgegeben; dem Antragsgegner wurde im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Wasserversorgung des Anwesens der Antragstellerin einzustellen oder zu drosseln.
Mit Schreiben vom 10. August 2021 stellte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren M 10 E 21.4332 einen weiteren
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Sperrung der Wasserzufuhr.
Die Antragstellerin wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, den Eilantrag zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären, da sie mit diesem Antrag nicht mehr erreichen könne als im Verfahren M 10 E 21.3540. Vielmehr sei der vorliegende Antrag bereits anfänglich unzulässig, da sie mit diesem Antrag inhaltlich das gleiche Rechtsschutzziel wie im Verfahren M 10 E 21.3540 verfolge, es sich damit um eine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit handle.
Die Antragstellerin verweigerte eine prozessbeendende Erklärung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegen Sperrung der Wasserzufuhr ist unzulässig.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit eines Streitgegenstandes dieser von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Eine doppelte Rechtshängigkeit führt zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens.
Vorliegend hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juni 2021 unter dem Aktenzeichen M 10 E 21.3540 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Sperrung der Wasserzufuhr ihres Anwesens gestellt. Einen gleichlautenden Antrag mit gleicher Begründung stellte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren M 10 E 21.4332 mit Schreiben vom 10. August 2021.
Da mit beiden Anträgen ein identisches Rechtsschutzziel verfolgt wurde, ist der zweite gleichlautende Antrag wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nummer 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 Streitwertkatalog (hälftiger Regelstreitwert).


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