IT- und Medienrecht

Ausgabe von Gutscheinen im Wert von 35 Euro für Durchführung einer Kfz-Hauptuntersuchung

Aktenzeichen  3 U 54/20

Datum:
1.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WRP – 2020, 1207
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3a
StVZO § 29 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die Vorschrift in § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Nr. 6.2, wonach die jeweils örtlich zuständige Technische Prüfstelle der Überwachungsorganisation die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Abnahmen für den eigenen Bereich einheitlich festzulegen haben, dient der Regelung des Preiswettbewerbs für die betroffenen Unternehmen und ist daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 HK O 936/19 2020-01-24 Endurteil LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 24.01.2020, Az. 1 HK O 936/19, aufgehoben.
2. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die staatsentlastende Hauptuntersuchung mit einem Gutschein zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wort- oder inhaltsgleich geschieht mit Hinweisen wie: „… € Gutschein … Nur ein Gutschein pro Hauptuntersuchung …einlösbar…“
wie geschehen mit den in der beigefügten Anlage CF 0 wiedergegebenen Gutscheinen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abzuändernde erstinstanzliche Streitwert werden auf jeweils 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Kostenerstattung aus den Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 3a UWG i. V.m. § 29 StVZO Anlage VIII b Ziff. 6.2, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
1. Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Ziff. 6.2 als Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG eingeordnet.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat die jeweils örtlich zuständige Technische Prüfstelle der Überwachungsorganisation die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Abnahmen für den eigenen Bereich einheitlich festzulegen. Dies bedeutet, dass sämtliche Mitglieder der Überwachungsorganisation der Bindung an die von Technischen Prüfstelle vorgegebenen Preise unterliegen.
Zweck der Bindung an die vorgegebenen Entgelte ist die Regelung des Preiswettbewerbs unter den Unternehmen, die die Durchführung von hoheitlichen Maßnahmen im KFZ-Bereich wie die Hauptuntersuchung anbieten. Die Preisbindung soll „den negativen Tendenzen des Verdrängungswettbewerbs über unangemessene Niedrigpreise“ entgegenwirken und „die wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Sachverständiger von der Zahl der Untersuchungen auf Kosten der Qualität“ vermeiden (Drucksache 796/98 des Bundesrats vom 16.09.1998). Die Vorschrift dient damit jedenfalls auch den Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber (ebenso BGH NJW 2018, 2484 Rn. 21f. – Bonusaktion für Taxi Appzu §§ 51 V, 39 III PBefG).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers unterschreitet die Beklagte allein durch die Akzeptanz von Gutscheinen grundsätzlich auch nicht das festgelegte Entgelt für die Hauptuntersuchung.
a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Halter der Kraftfahrzeuge das Entgelt für die Hauptuntersuchung ausschließlich aus eigenen Mitteln bezahlen. Weder aus dem Verordnungstext noch aus den Materialien des Verordnungsgebers ist zu entnehmen, dass bei der Entrichtung des Entgelts die Anwendung der Vorschrift des § 267 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden sollte. Der Sinn und Zweck der Vorschrift § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Ziff. 6.2 gibt hierfür ebenfalls nichts her.
b) Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung von im Auftrag der „KÜS“ tätigen Prüfingenieurunternehmen ist vielmehr, ob das Vermögen des Unternehmers nach der Durchführung der Hauptuntersuchung in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird. Fließt dem Unternehmer das tarifliche Entgelt in voller Höhe zu, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Halter dieses Entgelt ganz oder teilweise von Dritten erstattet bekommt (BGH GRUR 2016, 298 -Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH NJW 2018, 2484 Rn. 23ff. – Bonusaktion für Taxi App-). Dies hat das Landgericht noch zutreffend erkannt.
3. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass diese Grundsätze eine Einschränkung erfahren. Nach der Rechtsprechung werden lediglich Erstattungen durch einen gegenüber dem Unternehmer unabhängigen Dritten als zulässig erachtet (BGH a.a.O. Rn. 23f. 37; ähnlich auch OLG Stuttgart MMR 2016, 457 Rn. 70ff.). Dies hat das Landgericht in den Urteilsgründen (dort. S. 9) zwar erwähnt, allerdings die sich hieraus ergebenden Konsequenzen nicht gezogen.
Vorliegend kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen (BGH a.a.O. Rn. 26; BGH GRUR 2016, 298 Rn. 12 – Gutscheinaktion beim Buchankauf-; BGH, GRUR 2013, 1264 Rn. 14 – Rezeptbonus; BGH NJW 1960, 1057) keine Rede davon sein kann, dass die Erstattung durch einen unabhängigen Dritten erfolgt. Es ist zwar richtig, dass es sich bei der Beklagten und der Fa. A. GmbH um zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt. Zu beachten ist jedoch, dass beide Gesellschaften räumlich, personell und wirtschaftlich eng verknüpft sind. Anhand der vom Kläger überreichten Fotos ist zu ersehen, dass der jeweilige Betrieb im selben Gebäude untergebracht ist. Für den unbefangenen Betrachter ergibt sich sogar der Eindruck, dass die Beklagte in den Geschäftsbetrieb der Fa. A. GmbH integriert ist. Personell sind beide Gesellschaften zunächst über die Geschäftsführerin der Beklagten F. verknüpft. Diese ist auch Mitarbeiterin der Fa. A. GmbH (Anlage CF2) und derzeit sogar als Prokuristin tätig. Dies setzt sich in der Person der Gesellschafter der Beklagten und der Fa. A. GmbH fort. Bei beiden Gesellschaften sind B. und D. Gesellschafter; lediglich bei der Beklagten wird noch ein Drittel der Gesellschaftsanteile durch E. gehalten. Hieraus ist auch erkennbar, dass bei beiden Gesellschaften B. und D., die noch zusätzlich bei der Fa. A. GmbH die Funktion eines (Mit-) Geschäftsführers ausüben, eine wirtschaftliche beherrschende Stellung einnehmen. Von einem „unabhängigen Dritten“, der Gutscheine für Leistungen der Beklagten auslobt, kann damit keine Rede sein.
Aufgrund dieser Umstände ist daher offensichtlich, dass die Gesellschafter der Beklagten die rechtlich formale Trennung zwischen der Beklagten und der Fa. A. GmbH dazu benutzt haben, um durch die Ausgabe von Gutscheinen die Preisbindung für die Hauptuntersuchung zu unterlaufen. Entscheidend ist, dass sowohl hinter der Beklagten wie auch der Fa. A. GmbH die beiden genannten Gesellschafter stehen, in deren Vermögen jeweils die Anteile an beiden Gesellschaften eingegliedert sind. Als Mitgesellschafter der Fa. A. GmbH haben sie der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil finanziert, von dem sie als Mitgesellschafter der Beklagten wiederum profitieren wollen. Eine solche Finanzierung letztendlich aus und zugunsten des Vermögens der Gesellschafter stellt nichts anderes als einen Umgehungstatbestand dar, durch den der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck der Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs über den Preis zu Lasten der Qualität konterkariert wird (BGH NJW 1960, 1057 zum tarifmäßigen Beförderungsentgelt).
4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte für die Werbung mit den Gutscheinen jedenfalls mitverantwortlich ist (§ 8 Abs. 1 UWG).
Für die Zuwiderhandlung können nicht nur der Handelnde bzw. die Handelnden selbst verantwortlich sein, also der oder diejenigen, die in eigener Person die Tatbestandsvoraussetzungen der wettbewerblichen Verbotsnorm erfüllen, sondern auch diejenigen, die hierzu einen eigenen Beitrag leisten (Volker Schmitz-Fohrmann/Florian Schwab in Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 8 Rn. 52). Der Beitrag der Beklagten liegt bereits in ihrem Einverständnis zur Teilnahme an der Gutscheinaktion und der tatsächlichen Gewährung des damit versprochenen und von der Fa. A. GmbH erstatteten Rabatts.
5. Die nach § 8 Abs. 1 S. 2 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus Verletzungshandlung und der Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
6. Der Anspruch des Klägers auf den der Höhe nach unstreitigen Kostenersatz resultiert aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.
Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert aus der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Der Kläger selbst hat allerdings keine brauchbaren Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse angegeben. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu vorgetragen, dass der von ihm angegebene Streitwert nicht auf Überlegungen hierzu beruht, sondern die Revisionssumme überschritten werden soll.
Der Senat hat das wirtschaftliche Interesse des Klägers entsprechend dem Sinn und Zweck der Preisbindung aus dem möglichen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten aus der Gutscheinaktion geschätzt. Dieser liegt in dem daraus erwarteten erhöhten Kundenaufkommen und erzielbaren Gewinn. In Anbetracht der nur beschränkten Zielgruppe der Gutscheinaktion erachtet der Senat daher das für die Streitwertfestsetzung heranzuziehende wirtschaftliche Interesse mit nicht höher als 15.000,00 €. … Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht


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