IT- und Medienrecht

Auskunftsanspruch nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz

Aktenzeichen  M 32 K 18.6208

Datum:
15.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55937
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 91, § 92
BayDSG Art. 39 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere war die Klageänderung in Form des Beklagtenwechsels nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da zum einen die Beteiligten in die Änderung der Klage eingewilligt haben und zum anderen die Klageänderung vom Gericht für sachdienlich gehalten wird, weil der Streitstoff derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird.
Die Klage ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung hat.
Abgesehen von den in Art. 39 Abs. 2, 3 und 4 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG – genannten Ausnahmefällen hat gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und 2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, wobei diese Auskunft in den unter Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDSG genannten Fällen verweigert werden kann.
Voraussetzung für diesen Auskunftsanspruch ist damit u.a. die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Auskunftserteilung. Ein derartiges berechtigtes Interesse wurde vom Kläger jedoch mit seinem pauschalen Hinweis, er müsse „als Gemeindemitglied u.a. auch Steuern und Gebühren zahlen“ und wolle wissen, „ob diese Gelder ordnungsgemäß verwendet werden“, nicht geltend und erst recht nicht glaubhaft gemacht; ein darüber hinausgehendes Interesse wurde nicht dargelegt.
Im Übrigen durfte die Auskunftserteilung auch gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG verweigert werden, weil mit der begehrten Auskunftserteilung letztlich die Kalkulation und das Einkommen des Vermieters und damit private – geschäftliche – Interessen offengelegt würden.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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