Aktenzeichen 9 U 243/14 BSch
HGB § 428, § 435
BGB § 249, § 251, § 823 Abs. 1
HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 4
Leitsatz
1. Der Verschuldensgrad „absichtlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein des wahrscheinlichen Schadenseintritts“ hat über die internationalen transportrechtlichen Übereinkommen (WA, CMR, LondonHBÜ) Eingang in das deutsche Recht gefunden und findet sich auch im allgemeinen deutschen Frachtrecht (§ 435 HGB; Art. 21 CMNI). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die sich dem Handelnden aus einem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen, ist als innere Tatsache erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (ebenso BGH BeckRS 2004, 06144). (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Falle der Verletzung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation eines Betriebes schließt bereits die Kenntnis des grob mangelhaften Betriebsablaufs (hier: Durchfahren einer Brücke mit aufgestelltem Kranausleger ohne exakte Kenntnis von dessen Höhe) das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ein (ebenso BGH BeckRS 2004, 06144). (redaktioneller Leitsatz)
4. Grundsätzlich ist auch bei einer vollständigen Zerstörung eines Gebäudes der Schaden unter Berücksichtigung des durch § 249 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresses in Naturalrestitution durch Wiederherstellung auszugleichen, es sei denn, dass infolge geänderter Bauvorschriften an Stelle des zerstörten Bauwerks nur noch die Errichtung eines nach Zuschnitt und äußerer Erscheinung gänzlich anders gearteten Gebäudes zulässig ist, und damit der Neubau nach der Verkehrsanschauung gegenüber dem zerstörten Bauwerk bei wertender Gesamtwürdigung von baulich-technischer und wirtschaftlich-funktionaler Seite als “aliud“ erschiene. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
4 C 529/09 BSch 2013-12-19 Ent AGREGENSBURG AG Regensburg