IT- und Medienrecht

Außerbetriebsetzung KFZ, Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung

Aktenzeichen  M 23 K 20.5755

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11071
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV § 25 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage – über die der Einzelrichter auch bei Ausbleiben der Klägerin entscheiden kann, sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Behörde ein zugelassenes Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Vorliegend hat der Versicherer der Klägerin der Zulassungsbehörde der Beklagten am 23. Oktober 2020 mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz seit 1. August 2019 nicht mehr besteht. Die Versicherungsanzeige genügte den gemäß § 23 FZV an sie zu stellenden formalen Anforderungen; sie enthielt auch keine offensichtlichen Ungereimtheiten oder Mängel, die für die Zulassungsbehörde die Annahme nahegelegt hätten, dass die Anzeige nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Eine Verkaufsmitteilung mit allen notwendigen Informationen, wie von § 13 Absatz 4 FZV gefordert, hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.
Die sich damit aufgrund § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ergebenden und in Ziffer 1 des Bescheids eingeforderten Rechtspflichten ergeben sich im Übrigen aus § 14 Abs. 1 FZV. Auch gegen die in Ziffer 3 erfolgte Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 254 Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Das Gericht folgt im Übrigen der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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