IT- und Medienrecht

Ausübung des virtuellen Hausrechts durch Sperrung der Kommentarfunktion auf einer Internet-Plattform

Aktenzeichen  M 26 K 16.5928

Datum:
27.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 143619
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1
StGB § 185, § 199
RStV § 11d
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer Internet-Plattform, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt für die Allgemeinheit der Rundfunkteilnehmer zur Diskussion mittels Kommentarfunktion bereitstellt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Die Frage, ob der Zugang hierzu gesperrt werden darf, ist öffentlich-rechtlich zu beurteilen, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die über die Freischaltung einer Kommentarfunktion ein prinzipielles Zugangsrecht zu einer Internet-Plattform schafft, ist bei dessen Verwaltung an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. Sie darf einzelne Nutzer daher nicht willkürlich hiervon ausschließen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Nutzers von der Kommentarfunktion auf einer Internet-Plattform ist das virtuelle Hausrecht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung – wie im vorliegenden Fall – privatrechtlich geregelt ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 – 7 B 30/90 -, juris Rn. 4).
Bei den …-Auftritten des Beklagten, auf denen dieser und andere, in der ARD zusammengeschlossene öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Nachrichten und Informationen zu Sendungen bereitstellen und den Benutzern über die sog. Kommentarfunktion eine Plattform zur Diskussion hierüber zur Verfügung stellen, handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im untechnischen Sinne (vgl. hierzu z.B. auch BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 1 C 13/14), da sie die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung aufweisen. Sie weisen einen engen Bezug zum öffentlich-rechtlichen Auftrag des Beklagten auf (vgl. §§ 11, 11a Abs. 1 und 11d RStV) und dienen daher primär der Erfüllung der den Rundfunkanstalten im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Die Informationen, aber auch die Kommentierungsfunktion als Diskussionsplattform, werden der Allgemeinheit der Rundfunkteilnehmer im Rahmen dieses Zwecks zur Verfügung gestellt, wobei der Beklagte mit der sog. „Netiquette“ eine Benutzungsordnung vorgibt. Darüber hinaus werden die von den Rundfunkanstalten für die Betreuung der …-Auftritte eingesetzten, vor allem personellen Ressourcen zumindest teilweise aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträgen finanziert (vgl. § 13 Satz 1 RStV).
Damit handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger zur Veröffentlichung von Kommentaren auf den …-Auftritten des Beklagten zuzulassen ist, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Ausschluss des Klägers von der Kommentierungsfunktion auf den …-Auftritten „das Erste“ und „…“, für die der Beklagte ausweislich des jeweiligen Impressums verantwortlich zeichnet, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der „Sperre“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Maßgeblich für die Beurteilung der Begründetheit der erhobenen Leistungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Im Ausgangspunkt ist – anders als der Beklagte meint – allerdings festzustellen, dass die Benutzer der …-Auftritte einen Anspruch auf gleichheitskonforme Zulassung zu der Kommentarfunktion haben. Eine öffentliche Stelle, die ein prinzipielles Zugangsrecht zu einer öffentlichen Einrichtung geschaffen hat, muss sich jedenfalls bei dessen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung) messen lassen. Entscheidet sich der Beklagte daher für eine grundsätzliche Freischaltung der Kommentierungsfunktion, darf er wegen des Charakters der …-Auftritte als „quasi öffentliche Einrichtungen“ sowie wegen der ihm als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt zukommenden Grundrechtsbindung nicht einzelne Nutzer willkürlich hiervon ausschließen. Vielmehr muss ein solcher Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Grundrechte, verstoßen (BVerwG, U.v. 19.2.2015, a.a.O., juris Rn. 28, 33). Hierauf kann das Handeln des Beklagten gerichtlich überprüft werden. Auch ein Verweis auf die sog. Netiquette allein vermag einen Ausschluss von der Kommentierungsfunktion daher nicht zu rechtfertigen. Die Netiquetten als Quasi-Nutzungsordnungen können insoweit nur Anhaltspunkt sein und müssen jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden.
Vorliegend ist der Ausschluss des Klägers von der Kommentierungsfunktion jedoch sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Grundrechte. Ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch (vgl. § 1004 BGB analog, Art. 20 Abs. 3 GG) steht dem Kläger nicht zu. Denn es fehlt vorliegend an einer rechtswidrigen Handlung bzw. an einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Klägers.
Rechtsgrundlage für den vom Beklagten veranlassten Ausschluss des Klägers von der Kommentierungsfunktion ist das „virtuelle Hausrecht“ des Beklagten, der für die …-Auftritte verantwortlich ist. Der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, da der mit der Sperrung bewirkte Eingriff in dieses Grundrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Kläger hat mit seinen Kommentaren mehrfach den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer User verletzt als auch den Diskussionsverlauf und damit den Zweck der öffentlichen Einrichtung, der in einem Meinungsaustausch über das Angebot des Beklagten und über Themen von öffentlichem Interesse besteht, nachhaltig gestört.
So gehen aus den im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegten Auszügen bzw. Protokollen des …auftritts des Beklagten unter anderem folgende Äußerungen hervor, die unzweifelhaft den Tatbestand der Beleidigung erfüllen: am … September 2016 um 14:17 Uhr: „Mann bist du ein jämmerlicher Krawatten Lutscher. schaust scheiße aus, hast nen scheiß Namen und hast hier ja in Deutschland einfach nichts zu melden, also mach den Kopp zu Rabbi Groß-Fresse“.
Um 18.00 Uhr: „insofern passt das dumme Gesicht deines Profilbildes vollkommen zu deinem Geschwätz“.
um 18.19 Uhr an den User „A …“ gerichtet: „Geh deine roten Kumpels in den grünen Popo vögeln du Schwachmat“.
Um 18.27 Uhr: „An den sich hier tummelnden Antifa-Abschaum. Eure Tage der jämmerlichen und kriminellen Existenz sind gezählt!“.
Um 21.51 Uhr: „Euch Kasper nehme ich nur einfach nicht für voll! Ihr habt keine Meinung, ihr seid linker Abschaum“.
Diese Beleidigungen setzten sich auch nach der Ende September 2016 veranlassten Sperre auf dem …-Auftritt „das Erste“ auf der Seite „…“ fort. Laut den in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Beklagten vorgelegten Protokollen der Seite „…“ bezeichnete der Kläger am … Oktober 2016 seine Vorposter als „Vollpfosten“, „linke Kasper“ und als „jämmerlich“. Einen konkreten User bezeichnete er als „armen verstrahlten Systemling“ (ebenfalls … Oktober 2016) sowie einen anderen User wiederum als „Vollpfosten“ und „Deppen“ (** Oktober, 13:08 Uhr).
Mit einigen dieser Äußerungen hat der Kläger die Grenze von der (noch) erlaubten, pointierten, polemischen bzw. überspitzten Kritik zur Formalbeleidigung und Schmähkritik mehrfach überschritten. Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Gerade Kritik darf auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 26. Juni 1990, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 ). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfG, a.a.O., BVerfGE 82, 43 ). Hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik sind allerdings strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15-juris). Auch diesen strengen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts folgend handelt es sich bei den Äußerungen des Klägers nach Auffassung des Gerichts um Formalbeleidigungen und Schmähkritik, weil nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund stand, sondern ausschließlich auf die Herabsetzung der persönlichen Ehre gezielt wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger aus Sicht des Gerichts von vornherein kein schützenswertes Recht an der Verbreitung derartiger Äußerungen.
Aber auch eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung der betroffenen User und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Diskussionsablaufs auf der …-Plattform einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit für den Kläger andererseits kommt zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Meinungsfreiheit vorliegend zurücktreten muss. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Klägers im Rahmen von Diskussionen über die „Flüchtlingskrise“ gefallen sind, die zum damaligen Zeitpunkt eine die Öffentlichkeit stark berührende und sehr kontrovers diskutierte Thematik darstellte. Zudem ging einigen der Äußerungen überspitzte Kritik am Kläger selbst voraus, die im Einzelfall ihrerseits beleidigenden Charakter gehabt haben mag (so bezeichnete ein User den Kläger zum Beispiel am … Oktober 2016 als „gutes Beispiel dafür, was bei den Faschisten und Wutbürgern schief läuft“, und ein anderer User bezeichnete ihn implizit als „der braunen Suppe“ zugehörig). Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass die Verärgerung über als falsch angesehene politische Meinungen zu einer öffentlich diskutierten Frage und auch die (unberechtigte) Einordnung in das rechte politische Spektrum durch andere derartige Äußerungen, die jeder Sachlichkeit entbehren und allein auf die Herabsetzung der Betroffenen in ihrer persönlichen Ehre abzielen, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auch muss berücksichtigt werden, dass es sich nicht etwa um ein paar „Ausrutscher“, sondern um mehrfache Beleidigungen handelte, die geeignet waren, eine weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere User, die grundsätzlich an einer solchen interessiert gewesen sein mögen, fernzuhalten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Adressaten der beleidigenden Äußerungen auf … mit ihrem echten Namen oder unter einem Pseudonym aufgetreten sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Betreffenden Strafantrag gestellt haben.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Äußerungen tatsächlich unter dem …profil des Klägers getätigt wurden und vom Kläger stammen. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers ist unsubstantiiert und widersprüchlich, wenn er zum einen bestreitet, die fraglichen Äußerungen überhaupt getätigt zu haben, zugleich aber behauptet, diesen seien jeweils Beleidigungen seitens der Adressaten vorausgegangen. Zum anderen findet sich bei den jeweiligen Postings der Name des Klägers, und das Profil ist mit einem „gesperrt-Symbol“ gekennzeichnet. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beklagte gerade dieses …profil von der Kommentierungsfunktion ausgeschlossen hat und dass dieses dem Kläger gehört.
Ebenso wenig kommt es angesichts der Vielzahl der vom Kläger getätigten beleidigenden Äußerungen darauf an, dass einzelnen von diesen möglicherweise eine Beleidigung durch andere User vorausgegangen sein mag. Der diesbezügliche Einwand des Klägers blieb schon weitgehend unsubstantiiert, da nicht dargelegt wird, welchen der vom Beklagten zitierten Äußerungen eine Beleidigung welchen Inhalts vorausgegangen sein soll. Zumindest bei mehrfachen beleidigenden Äußerungen desselben Users ist es dem Beklagten als Betreiber eines …-Auftritts aber auch nicht zuzumuten, sich jeweils den Kontext genau anzusehen und die strafrechtliche Relevanz all dieser Aussagen abschließend zu bewerten. Vielmehr ist der Betreiber bei solch nachhaltig beleidigendem Verhalten nicht verpflichtet, weitere Äußerungen der betreffenden User auf seiner Seite zu dulden. Festzustellen ist schließlich, dass nach der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 199 StGB auch bei wechselseitigen (Formal) Beleidigungen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Schuld nicht entfallen (vgl. Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 199 Rn. 10). Auch im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht schlechthin eine Beleidigung die andere (OLG Köln, B.v. 31.8.1976 – Ss 391/76).
Die am … Oder … November 2016 veranlasste Sperrung auf „…“ ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die letzten vom Beklagten angeführten beleidigenden Äußerungen vom … Oktober 2016 stammen. Zum einen besteht auch gut einen Monat nach Tätigen mehrfacher beleidigender Äußerungen bei fehlender Distanzierung hiervon noch ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang und berechtigter Anlass zu der Befürchtung, der Betreffende werde sich auch künftig derartiger Äußerungen nicht enthalten. Hierbei durfte der Beklagte, der ausweislich des jeweiligen Impressums sowohl für die Seite „das Erste“ als auch für „…“ verantwortlich zeichnet, auch die Postings und die bereits verhängte Sperre auf „das Erste“ in die Beurteilung mit einbeziehen. Bei verständiger Würdigung ist die Einschätzung des Beklagten, dass angesichts der erneuten Äußerungen des Klägers mit beleidigendem Inhalt vom … Oktober 2016, zu denen es trotz der bereits verhängten Sperre auf „das Erste“ gekommen war, weitere Beleidigungen seitens des Klägers zu befürchten standen, nicht zu beanstanden. Zum anderen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die vorliegende Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; in diesem Zeitpunkt erweist sich die Sperre insbesondere angesichts der mangelnden Distanzierung des Klägers von diesen Äußerungen aber nicht als unverhältnismäßig (vgl. sogleich noch unten). Auf das Vorbringen des Klägers, der eigentliche Anlass der Sperre auf „…“ sei eine Äußerung gewesen, mit der er den Umgang des Beklagten mit der Meinungsfreiheit kritisiert und gemutmaßt habe, dass es damit schnell vorbei wäre, wenn sich ein Mitarbeiter des Beklagten als Sympathisant der NPD zu erkennen gäbe, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit daher nicht an. Dennoch sei angemerkt, dass dies einen Ausschluss von der Kommentierungsfunktion nicht rechtfertigen würde; derartige, auch überspitzte und polemische Kritik an sich selbst als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt muss der Beklagte aushalten.
Die Sperrung erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger mehrfach durch Äußerungen mit beleidigendem Inhalt aufgefallen ist und sich nicht etwa lediglich „einmal im Ton vergriffen“ hat, auch nicht als unverhältnismäßig. Sie war und ist zur Abwehr künftiger Verstöße gegen Rechte Dritter und zur Gewährleistung eines störungsfreien sachlichen Diskussionsablaufs auf den …-Plattformen erforderlich. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vermag das Gericht noch nicht zu erkennen, dass sich der Kläger glaubhaft von seinen Äußerungen distanziert hätte. Vielmehr verhält er sich widersprüchlich, wenn er zum einen bestreitet, die fraglichen Äußerungen überhaupt getätigt zu haben, zugleich aber behauptet, diesen seien jeweils Beleidigungen seitens der Adressaten vorausgegangen. Zudem stellt der Kläger weiterhin in Abrede, dass es sich bei den Aussagen um Beleidigungen gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund war und ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine Wiederholung zu befürchten.
Auch hat der Kläger als Anlage zu seiner Klageschrift selbst Äußerungen des Beklagten aus der Seitenmoderation vorgelegt, in denen der Beklagte deutlich macht, dass es sich keineswegs um eine „lebenslange Sperre“ handeln müsse, sondern der Kläger eingeladen sei, sich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen, um das ganze „aus der Welt zu schaffen“.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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