IT- und Medienrecht

B 9 SB 12/21 B

Aktenzeichen  B 9 SB 12/21 B

Datum:
28.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:280921BB9SB1221B0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF (Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht).
2
Mit Urteil vom 14.1.2021 hat das LSG den Anspruch auf den Nachteilsausgleich RF wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Nr 1 – 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag BW (RBStV) verfehle. Seine Gesundheitsstörungen (Chronic Fatigue Syndrom als psychovegetatives Erschöpfungs- und Immobilitätssyndrom sowie kognitive Teilleistungsschwäche) bedingten zwar einen GdB von 80 und schränkten seine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ein, ohne diese indes ständig unmöglich zu machen.
3
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel noch eine Divergenz oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
5
Die Beschwerdebegründung lässt bereits die erforderlichen tatsächlichen Darlegungen als unverzichtbarer Grundlage für die rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht vermissen. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 30.11.2017 – B 9 V 36/17 B – juris RdNr 10 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.8.2019 – B 9 V 14/19 B – juris RdNr 4 f mwN). Das gilt umso mehr, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie diejenige des Klägers, auch darauf gestützt wird, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Denn in diesem Fall müssen die für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert aufgezeigt werden (Senatsbeschluss vom 19.8.2021 – B 9 SB 30/21 B – juris RdNr 5 mwN).
6
Eine aus sich heraus verständliche Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts gehört daher zu den Mindestanforderungen einer Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrüge. Ohne diese Sachverhaltswiedergabe kann das BSG weder beurteilen, ob sich im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder das LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist (Senatsbeschluss vom 4.5.2021 – B 9 V 67/20 B – juris RdNr 12) oder ob Tatumstände vorlagen, die zu der vom Kläger verlangten weiteren Sachaufklärung Anlass hätten geben können (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2017 – B 9 V 48/16 B – juris RdNr 9 mwN). Eine solche Sachverhaltswiedergabe fehlt in der Beschwerdebegründung nahezu vollständig; sie beschränkt sich auf Rechtsausführungen.
7
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
8
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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