IT- und Medienrecht

Berichtigung des Tenors

Aktenzeichen  31 O 19797/17

Datum:
19.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56704
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 137 Abs. 3, § 313 Abs. 2, § 319

 

Leitsatz

Für den Umfang der Rechtskraft sind neben dem Tenor auch Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. BGH NJW-RR 2017, 763). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

31 O 19797/17 2019-06-24 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 24.06.19 wird im Tatbestand auf Seite 4 Zeile 2 dahingehend berichtigt, dass das Wort Sachverständigengutachtens durch Schiedsgutachtens ersetzt wird.
2. Das Urteil des Landgerichts München I vom 24.06.19 wird im Tatbestand auf Seite 4 Zeile 5 dahingehend berichtigt, dass das es lautet:
Hilfsweise beantragt sie weiterhin,
festzustellen, dass die gegenüber der Beklagtenpartei geltend gemachte Einlageforderung der Klägerin in Höhe von 2.400,00 € (6 % der Pflichteinlage der Beklagtenpartei) im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagtenpartei als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist.
2. Der Antrag wird im Übrigen zurückgewiesen.

Gründe

Bei den Berichtigungen unter Ziffer 1 und 2 des obigen Beschlusstenors handelt es sich um bedauerliche Diktat- bzw. Schreibversehen, die gemäß § 319 ZPO zu berichtigen waren.
Eine Berichtigung des Tenors hinsichtlich der Aufnahme, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird kam nicht in Betracht. Denn hier liegt keine versehentliche Abweichung des Tenors vom Gewollten vor. Vielmehr hat das Gericht bewusst so tenoriert, wie es in derartigen Fällen immer tenoriert.
Hierzu vertritt das Gericht die Ansicht, dass grundsätzlich beide Formulierungen möglich und zutreffend sind. Dies bedeutet, eine als derzeit unbegründet abzuweisende Klage kann entweder im Tenor als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Sie kann aber auch im Tenor als unbegründet abgewiesen werden, sofern aus den Entscheidungsgründen deutlich hervorgeht, dass die Klage derzeit unbegründet ist. Für den Umfang der Rechtskraft sind neben dem Tenor auch Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., Rn. 31 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2017, 763).
Die Berichtigung bezüglich Ziffer 2 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 9.7.19 war nicht erforderlich, da die Formulierung im Tatbestand auf § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages (K 4) Bezug nimmt und ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich nur um ein Teilzitat handelt. Dies wird aus der Formulierung „nach näherer Maßgabe von § 4 Ziffer 3 …“ deutlich.
Im Übrigen verlangt § 313 Abs. 2 ZPO lediglich eine knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Im Übrigen soll auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen werden, die nach § 137 Abs. 3 ZPO Gegenstand der mündlichen Verhandlung und damit Urteilsgrundlage werden.
Einer allgemeinen Berichtigung unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es nicht, da dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. Diese ist an die erstinstanzliche Wertung der Kammer, welchen Vortrag sie als so wesentlich ansieht, dass sie ihn zum Gegenstand der knapp zu haltenden Darstellung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO macht, und welchen Vortrag sie im unstreitigen bzw. streitigen Teil des Tatbestands darstellt, nicht gebunden.


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