IT- und Medienrecht

Berichtigungsbeschluss – Berichtigung des Tatbestands

Aktenzeichen  15 O 601/18

Datum:
5.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53689
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Soweit im unstreitigen Tatbestand des Urteils ausgeführt wird, dass die Muttergesellschaft der Beklagten den Dienst weltweit anbietet, ist eine Berichtigung nicht veranlasst, da selbst die Beklagte von einem Unterschied zwischen der rechtlich exakten Bezeichnung “Betreiben” und der eher umgangsparchlichen Ausdrucksweise “Anbieten” ausgeht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 O 601/18 2019-06-26 Endurteil LGCOBURG LG Coburg

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts Coburg – 1. Zivilkammer – vom 26.06.2019 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 des Endurteils werden im zweiten Absatz des Tatbestandes Satz 2 und Satz 3 wie folgt geändert:
Das soziale Netzwerk … wird von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in … betrieben, die den Dienst weltweit anbietet, wobei (eingefügt) für Europa Betreiber (statt: Anbieter) und Vertragspartner der Nutzer die Beklagte ist.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten vom 23.07.2019 zurückgewiesen.

Gründe

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.07.2019 die Berichtigung des Tatbestandes beantragt. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2019 entgegengetreten. Die Beklagte hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 29.08.2019 abgeändert.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich – im weiteren unbestritten – vorgetragen, dass für deutsche Nutzer der … Dienst von der Beklagten betrieben wird (vgl. Seite 6 der Klageerwiderung vom 04.03.2019, Bl. 132 d. A.). Nichts anderes führt die Beklagte auch in der zugehörigen Fußnote aus. Soweit im unstreitigen Tatbestand des Urteils vom 26.06.2019 ausgeführt wird, dass die Muttergesellschaft der Beklagten den Dienst weltweit anbietet, ist eine Berichtigung nicht veranlasst, da selbst die Beklagte von einem Unterschied zwischen der rechtlich exakten Bezeichnung „Betreiben“ und der eher umgangssprachlichen Ausdrucksweise „Anbieten“ ausgeht.
Eine weitergehende Tatbestandsberichtigung war somit nicht veranlasst und der entsprechende Antrag im weiteren zurückzuweisen.


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