IT- und Medienrecht

Berichtigungsbeschluss- offensichtlicher Übertragungsfehler

Aktenzeichen  11 Sa 296/17

Datum:
8.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4511
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 Ca 13884/15 2017-12-13 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 13.12.2017 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14 in der ersten Zeile die Datumsangabe statt: … 06.06.2017… richtig: … 23.06.2017… heißen muss.

Gründe

Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Übertragungsfehler, der gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen