IT- und Medienrecht

Berufung: Kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug

Aktenzeichen  27 U 1493/18

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 57280
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 S. 2, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3, § 522 Abs. 2, § 531 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

111 O 1283/17 2018-04-09 LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.04.2018, Az. 111 O 1283/17, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.
Auch aus anderen Gründen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.
II. Der Kläger hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 10.05.2019 Stellung zu nehmen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.
Entscheidungserhebliche Rechtsfehler gemäß § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen des Klägers wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Das Landgericht hat einen erheblichen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei Gefahrübergang bejaht (vgl. Seite 5 ff. d. Entscheidungsgründe).
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet sowie einer Software, die den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Damit liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor (vgl. BGH Beschluss vom 8. Januar 2019, Az. VII 225/17).
Dies legt auch das Landgericht seiner Bewertung zugrunde, so dass zu den Ausführungen der Berufung auf Seite 5 bis 14 der Berufungsbegründung nicht weiter Stellung zu nehmen ist. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler des Erstgerichts in Bezug auf den Mangel ist nicht ersichtlich.
2. Das Landgericht geht auch nicht von einer Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus, so dass auch die Ausführungen der Berufung hierzu nicht einschlägig sind.
3. Ein Rücktrittsrecht des Klägers war jedoch nach § 323 BGB ausgeschlossen, weil dieser der Beklagten unstreitig keine Nachfrist gesetzt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Nachfrist auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
3) Insbesondere lagen keine besonderen Umstände gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Klägers rechtfertigten.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BGH zum arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer hinweist, ist diese nicht einschlägig.
Auch nach dem Vortrag des Klägers selbst ist nicht im Ansatz von einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte als Verkäuferin des Gebrauchtfahrzeugs auszugehen.
Für eine mögliche arglistige Täuschung des Herstellers selbst muss die Beklagte nicht einstehen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein selbständiges Autohaus, das neue sowie gebrauchte Fahrzeuge verschiedener Marken veräußert bzw. vermittelt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klagepartei nicht näher thematisiert, inwieweit die Beklagte sich eine mögliche arglistige Täuschung durch den Hersteller zurechnen lassen müsste.
3) Die Ausführungen der Berufung, der Kläger müsse eine Nacherfüllung durch Aufspielen einer Software des Herstellers nicht dulden, sind nur schwer nachvollziehbar, da der Kläger unstreitig nach Erklären des Rücktritts am 20.12.2016 acht Monate später am 17.08.2017 die mit dem Kraftfahrzeugbundesamt abgestimmten Update-Maßnahmen durch die Beklagte durchführen ließ.
3) Die Nachbesserung durch die Beklagte ist auch für den Kläger nicht unzumutbar.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger die Nachbesserung im Jahre 2017 letztendlich tatsächlich durch die Beklagte hat durchführen lassen.
Eine mögliche arglistige Täuschung des Herstellers führt im Übrigen nicht zwingend dazu, dass das Vertrauensverhältnis zur Beklagten als Verkäuferin zerrüttet ist. Darüber hinaus erfolgte die Erstellung in Absprache mit dem Kraftfahrtbundesamt und erst nach Freigabe und Zulassung durch dieses wurde das Update durchgeführt.
3) Soweit der Kläger eine zeitliche Unzumutbarkeit der Nacherfüllung anführt, ist dies nur schwer nachvollziehbar.
Unstreitig erfolgte die Freigabe des Updates für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyps am 03.11.2016. Das entsprechende Update für das Fahrzeug des Klägers stand am 14.12.2016 zur Verfügung und der Kläger wurde auch noch im Dezember 2016 hierüber informiert.
Trotzdem ließ der Kläger erst am 17.08.2017 und damit acht Monate später die Update-Maßnahmen durchführen, wobei er das Fahrzeug noch am selben Tage wieder abholen konnte. Ein für ihn unzumutbares Zuwarten bis das Update zur Verfügung steht, lag damit offensichtlich nicht vor.
3) Auch der vom Kläger behauptete merkantile Minderwert, der durch keinerlei Tatsachen konkretisiert wird, sowie der behauptete Mangelverdacht hinsichtlich weiterer Mängel, die sich aus dem Update ergeben würden, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung.
Der Kläger hat seinen eigenen Angaben im Termin vor dem Landgericht zufolge nicht einen höheren Kraftstoffverbrauch festgestellt, mit dem er u.a. den behaupteten „merkantilen Minderwert“ begründet.
3) Die vom Kläger beantragte Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund des Software-Updates der Minderwert des Fahrzeugs durch den Abgasskandal 30% betrage, war nicht durchzuführen. Dieser erstmals in der Berufungsbegründung gestellte Antrag ist bereits nach § 531 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet und damit unzulässig.
Zudem hat der Kläger keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen, auf die der Sachverständige seine Begutachtung aufbauen könnte, vorgetragen, so dass es sich hierbei um eine schlichte Behauptung ins Blaue hinein handelt.
Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.
Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben