IT- und Medienrecht

Bescheid, Leistungen, Anfechtungsklage, Annahmeverzug, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Rundfunkbeitrag, Auslegung, Leistung, Beitragssatzung, Zustimmung, Frist, Rundfunkrecht, Zahlung

Aktenzeichen  W 3 K 18.757

Datum:
4.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51378
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht konnte mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Zudem hat die Kammer nach entsprechender Anhörung der Parteien gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Begehren des Klägers, die Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2016 und vom 1. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2018 aufzuheben. Dies ergibt sich gemäß § 88 VwGO aufgrund einer Auslegung des Klagebegehrens des anwaltlich nicht vertretenen Klägers. Zum einen wendet sich der Kläger ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2018. Dieser hat die genannten Festsetzungsbescheide zum Gegenstand und enthält keine darüber hinausgehende Beschwer. Zum anderen hat der Kläger seiner Klageschrift sämtliche genannten Festsetzungsbescheide beigelegt. Diesbezüglich macht der Kläger sowohl formelle als auch materielle Fehler geltend. Demgegenüber geht die vom Kläger insoweit angeregte Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Forderung und bezüglich der Rechtmäßigkeit der konkreten Zahlungsmodalitäten des Beklagten nach verständiger Auslegung über dieses Anfechtungsbegehren nicht hinaus, da diese Rechtsfragen grundsätzlich Teil des Prüfungsmaßstabes der Anfechtungsklage sind.
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom … .
Der Kläger hat die Beitragspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum weder erfüllt noch war der Beklagte in Annahmeverzug, so dass der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 RBStV berechtigt war, die rückständigen Beiträge durch die streitgegenständlichen Bescheide festzusetzen, da beim Kläger ein Schuldnerverzug im Sinne der in den §§ 286 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken vorlag. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Grundsätzlich können rückständige Beiträge dann durch Bescheid festgesetzt werden, wenn der Beitragspflichtige säumig ist. Eine solche Säumnis tritt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung dann ein, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden (Gall in Binder/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 7 RBStV Rn. 52). Da die Leistungszeit jedenfalls mittelbar nach dem Kalender bestimmt ist, ist eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs entbehrlich (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 – juris Rn. 20). Demgemäß waren die durch Bescheid vom 2. Mai 2016 festgesetzten Beiträge des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 29. Februar 2016 allesamt fällig. Konkret waren hierbei die Beiträge für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 am 15. Juli 2015 fällig, die Beiträge für den Zeitraum 1. September 2015 bis 30. November 2015 am 15. Oktober 2015 fällig und die Beiträge vom 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 am 15. Januar 2016 fällig, weil der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Unter Zugrundelegung von § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung waren diese Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2015 bis zum 12. August 2015, die Beiträge für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 bis zum 12. November 2015 und die Beiträge vom 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 bis zum 12. Februar 2016 in voller Höhe zu entrichten. Diesen Grundsätzen entsprechend waren die durch den weiteren Bescheid vom 1. Juli 2016 festgesetzten Beiträge für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Mai 2016 am 15. April 2016 fällig und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung bis zum 13. Mai 2016 zu entrichten. Eine fristgerechte Zahlung dieser Rundfunkbeiträge durch den Kläger erfolgte nicht, so dass der Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Beiträge säumig war.
Die Säumnis des Klägers entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Annahmeverzugs des Beklagten, da dieser sich bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide nicht in einem – den Schuldnerverzug ausschließenden – Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befunden hat. Der Kläger hat zwar vor dem Eintritt der Säumnis bezüglich der streitgegenständlichen Beiträge mehrfach schriftlich angeboten, die Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt im Wege der Barzahlung zu begleichen. Die Nichtannahme dieser Angebote durch den Beklagten war jedoch schon aus dem Grund gerechtfertigt, weil es wegen der lediglich unter einem Vorbehalt angebotenen Zahlung jeweils an einem ordnungsgemäßen Angebot des Klägers im Sinne des Annahmeverzugsrechts (§ 294, § 295 BGB) gefehlt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Grundsätzlich muss die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden, das heißt der Schuldner muss grundsätzlich am rechten Ort (§ 269, § 270 BGB) zur rechten Zeit (§ 271 BGB), in der rechten Weise, vollständig (§ 266) und vorbehaltslos anbieten (vgl. Stadler in Jauernig [Hrsg.], BGB, 17. Aufl. 2018, § 294 Rn. 3; Dötterl in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann [Hrsg.], BeckOK Grosskommentar BGB, Stand 1.1.2020, § 294 Rn. 3). Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter Bedingungen oder Vorbehalten an, gerät der Gläubiger demgemäß grundsätzlich nicht in Annahmeverzug (Geisler in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger [Hrsg.], jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 294 [Stand: 1.2.2020] Rn. 15 m.w.N.). Nur dann, wenn der Vorbehalt lediglich zur Wahrung etwaiger Rückforderungsrechte nach § 814 BGB und zur Vermeidung der Anerkenntniswirkung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgt, die Leistung unter dem ausgesprochenen Vorbehalt mit anderen Worten Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB hätte (vgl. hierzu Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 362 Rn. 26), kann ausnahmsweise ein Angebot unter einem Vorbehalt zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Annahmeverzugs führen (Geisler in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger [Hrsg.], jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 294 [Stand: 1.2.2020] Rn. 15 m.w.N.). Eine Leistung unter dem Vorbehalt des Bestehens der Schuld ist indessen nicht erfüllungsgeeignet (Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 362 Rn. 26). Damit bringt der Schuldner zum Ausdruck, dass er die Beweislast für den Bestand der Forderung beim Gläubiger belassen will und leugnet die in der Erfüllung liegende Anerkennung seiner Schuld (BGH, U.v. 19.1.1983 – VIII ZR 315/81 – juris Rn. 8). Solche Leistungen darf der Gläubiger zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Die Qualität des Vorbehalts ist im Einzelfall nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmten (Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 362 Rn. 29).
Gemessen an diesen Voraussetzungen und Grundsätzen lag zu den oben genannten Zeitpunkten des Eintritts der Säumnis schon kein ordnungsgemäßes Angebot des Klägers im Sinne der §§ 293 ff. BGB vor, so dass der Beklagte bereits aus diesem Grund nicht in den Annahmeverzug geraten ist. Vorliegend ergibt sich aus allen Schreiben des Klägers, dass dieser den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den konkreten Forderungen zugrunde liegt, für sich nicht anerkennt. So schreibt der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2013, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Demgemäß bestehe für den Kläger keine Veranlassung, diese rechtswidrige Zwangsabgabe zu leisten. Die Forderung sei aufgrund der Rechtswidrigkeit unzulässig. Aufgrund dieser offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Forderung werde er den Rundfunkbeitrag lediglich unter Vorbehalt zahlen. Auch mit Schreiben vom 7. Juli 2015 wies der Kläger darauf hin, dass er den Rundfunkbeitrag lediglich unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit dieser steuerähnlichen Abgabe zahlen werde. Auch in den weiteren Schreiben vom 27. Juli 2015, vom 19. Oktober 2015, vom 19. Januar 2016 und vom 9. März 2016 wies der Kläger auf eine ausschließliche Zahlung unter dem Vorbehalt in diesem Sinne hin. Aus dem gesamten Vortrag des Klägers ergibt sich unzweideutig, dass dieser – unabhängig von seiner gewünschten Möglichkeit der Barzahlung der Rundfunkbeiträge – die dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entspringende Rundfunkbeitragspflicht leugnet und für sich kategorisch nicht anerkennt. Ohne dass es diesbezüglich hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, wird diese Haltung des Klägers zumindest indiziell dadurch bestätigt, dass der Kläger mehrfach – zuletzt im Klageverfahren – eine Ermächtigung der Alliierten zum Vollzug von Bundes- und Landesrecht von dem Beklagten verlangt hat. Hierdurch wird deutlich, dass der Kläger nicht nur das Rundfunkbeitragsrecht, sondern das gesamte Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland in seinen Grundfesten leugnet. Demgemäß handelt es sich bei dem vom Kläger ausgesprochenen Vorbehalt um einen solchen, der das Bestehen der Schuld an sich leugnet und somit dazu führt, dass die Angebote des Klägers schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, einen Annahmeverzug des Beklagten zu begründen. Da die vom Kläger gemachten Angebote schon insoweit unzureichend waren, kann vorliegend offenbleiben, ob der auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV gestützte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Bayerischen Rundfunks rechtmäßig ist oder ob dem Kläger ein Recht auf Barzahlung zusteht. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Annahmeverzugs verbleibt es bei der Säumnis des Klägers, so dass der Beklagte die rückständigen Beiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume festsetzen konnte.
Auch die vom Beklagten festgesetzten Säumniszuschläge sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Gemäß Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Dies bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag kraft Gesetzes entsteht und fällig wird, ohne dass es eines Bescheides bedarf. Ist der Rundfunkbeitragspflichtige säumig, werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Hierbei bedient sie sich gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wie oben ausgeführt, des Beitragsservices. Ergänzend ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung festgelegt, dass ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig wird, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung wird der Säumniszuschlag zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Auf die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags ist der Kläger ordnungsgemäß hingewiesen worden. Somit sind die Säumniszuschläge zu Recht erhoben worden.
Damit erweist sich die Klage gegen die Bescheide vom 2. Mai 2016 und vom 1. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2018 als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.


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