IT- und Medienrecht

Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Aktenzeichen  29 W 713/21

Datum:
3.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MD – 2021, 1075
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 HK O 2996/20 2021-04-29 Bes LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten und dessen Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29.04.2021, Az. 1 HK O 2996/20, werden zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.499,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässigen Beschwerden des Beklagten bleiben ohne Erfolg.
1. Soweit sich der Beklagte gegen die im angegriffenen Beschluss enthaltene Kostengrundentscheidung wendet und insoweit allein dazu ausführt, dass er sich selbst (und nicht nur die von ihm vertretene UG) bereits mit der als Anlage K5 vorgelegten Unterlassungserklärung strafbewehrt gegenüber dem Kläger verpflichtet habe, hat dies das Landgericht zu Recht verneint. Denn eine Unterlassungserklärung muss, um die auf Grund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen (BGH, GRUR 2002, 180 – Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf). Bleibt die Erklärung trotz Auslegung und fehlender (nachträglicher) Klarstellung unklar, ist sie nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen; der Abmahner braucht eine unklare Unterwerfungserklärung nicht anzunehmen (Brüning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 138 mwN).
Vorliegend war die als Anlage K5 vorgelegte Unterlassungserklärung entgegen der Auffassung des Beklagten aufgrund der nur einmal geleisteten Unterschrift, noch dazu in räumlicher Nähe zu der ebenfalls abgemahnten und vom Beklagten geführten UG, nicht hinreichend klar gefasst und veranlasste den Kläger zu der als Anlage K6 vorgelegten Nachfrage. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf diese inhaltlich nicht reagiert hat, obwohl zuvor mit der als Anlage B3 vorgelegten E-Mail um Fristverlängerung gebeten wurde, bestand für den Kläger eine auch durch Auslegung nicht eindeutig auszuräumende erhebliche Unsicherheit darüber, ob sich auch der Beklagte gegenüber dem Kläger mit der Erklärung gem. Anlage K5 strafbewehrt hat verpflichten wollen oder ob diese Erklärung allein im Namen der UG abgegeben werden sollte. Vor diesem Hintergrund war die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ausgeräumt und bestand zugunsten des Klägers auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
Da der Beklagte gegen die Ausführungen des Landgerichts in der Kostenentscheidung keine weiteren konkreten Einwände erhebt und solche auch nicht ersichtlich sind, hat die angegriffene Kostengrundentscheidung Bestand.
2. Auch die vorsorgliche Erstreckung der Beschwerde auf die Streitwertfestsetzung bleibt erfolglos. Soweit der Beklagte gegen die Festsetzung des Streitwerts für den zunächst geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein einwendet, er habe als kleiner mittelständischer Ein-Mann-Betrieb auf ebay M.-Honig für EUR 37,50 angeboten, vermag dies die den Streitwertangaben des Klägers zu Beginn des Verfahrens zukommende Indizwirkung für deren Richtigkeit nicht in Frage zu stellen.
III.
Zu den Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da es nicht Zweck einer Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9 m. w. N.).


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