Aktenzeichen 32 W 693/21
Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13978
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
Leitsatz
Verfahrensgang
32 W 693/21 2021-05-12 Bes OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 32. Zivilsenat – vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.