IT- und Medienrecht

Beteiligung, Ermessen, Auskunft, Berichterstattung, Medien, Leistung, Berechnung, Stufenklage, Klage, Ausstrahlung, Anlage, Feststellung, Nutzungsrecht, Internet, Kosten des Rechtsstreits, angemessene Beteiligung, wirtschaftlicher Erfolg

Aktenzeichen  21 O 20191/16

Datum:
28.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 164969
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die nach § 254 ZPO zulässige Stufenklage ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB i.V.m. § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG hinsichtlich der streitgegenständlichen Folgen der TV-Serie „The Walking Dead“. Sie hat keine klaren Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung der Klägerin und den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten vorgetragen.
1. Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung des Urhebers in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen, so ist der andere verpflichtet dem Urheber eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren. Hat derjenige, dem der Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette.
Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte, die auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Filmauswertung im Sinne des § 32 a Abs. 1 UrhG schließen lassen, kann der Urheber von dem Dritten Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (BGH GRUR 2012, 496 – Das Boot). Die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 25 – Das Boot) in einer dreistufigen Prüfung zu beantworten:
– Zunächst sind die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung und die vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile festzustellen;
– Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen i. S. des § 32 Abs. 2 UrhG ist;
– Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt.
Für den in der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Feststellung der erzielten Erträge die Erteilung der begehrten Auskünfte vorauszugehen habe (GRUR 2012, 1248 Tz. 57 – Fluch der Karibik). Gleiches gilt für etwaige bei der Prüfung des Bestehens eines Missverhältnisses zu berücksichtigende, den Gewinn schmälernde Aufwendungen der Beklagten (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 25- Das Boot).
2. Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung der Klägerin und den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten liegen hier nicht vor.
Für solche greifbaren Anhaltspunkte ist der Vortrag konkreter Umstände maßgeblich (OLG München GRUR-RR 2013, 276 – Das Boot II). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Fluch der Karibik“ (BGH GRUR 2012, 1248, Tz. 25) solche greifbaren Anhaltspunkte in der überdurchschnittlich erfolgreichen (Kino-)Auswertung eines Films gesehen, die durch die lang andauernde Kinoauswertung in allen deutschen Großstädten, die breite Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und die Berichterstattung über die Oscar-Nominierungen in mehreren Kategorien zum Ausdruck kam. Das OLG München hat ausweislich der vorgenannten Entscheidung greifbare Anhaltspunkte für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung in der Anzahl von 38 Fernsehausstrahlungen der Produktion „Das Boot“ gesehen; die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.
Im hier zu beurteilenden Fall ergeben sich aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen zur Auswertung der streitgegenständlichen Serie durch die Beklagte im Free-TV allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung einerseits und den Erträgen und Vorteilen der Beklagten aus der Verwertung andererseits.
a) Für die Frage, ob eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung vorliegt, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den Vergleich der streitgegenständlichen Folgen der Serie „The Walking Dead“ mit anderen Serien der Beklagten auf dem gleichen Sendeplatz an. Vielmehr kommt es bei vergleichbaren Lizenzzahlungen für den Erwerb der Rechte zur Ausstrahlung vergleichbarer Serien auf einen senderübergreifenden Vergleich im Free-TV auf dem gleichen Sendeplatz an. Nur so ist der notwendige einheitliche Maßstab zur Beurteilung eines überdurchschnittlichen Erfolgs zu erreichen. Wollte man der Ansicht der Klägerin folgen, würde dies dazu führen, dass bei zwei Fernsehsendern mit gleicher Reichweite trotz identischer Zuschauerzahl für die Ausstrahlung derselben Serie in einem Fall ein Nachvergütungsanspruch bestünde (weil die Zuschauerzahl für die zu beurteilende Serienausstrahlung die durchschnittliche Zuschauerzahl des Senders deutlich übersteigt), wohingegen bei dem anderen Fernsehsender aufgrund des im Durchschnitt höheren Zuschaueranteils ein Nachvergütungsanspruch nicht bestünde. Das kann nicht richtig sein. Dementsprechend stellt auch das Kammergericht (GRUR Int. 2016, 1072 – Fluch der Karibik II) im Falle der Kinoauswertung auf die durchschnittlichen Zuschauerzahlen sämtlicher Kinofilme und nicht auf die durchschnittlichen Zuschauerzahlen der Kinofilme der dortigen Beklagten ab.
(1) Soweit die Klägerin auf die Anzahl der Ausstrahlungen der streitgegenständlichen Folgen abstellt, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Erfolg.
Zwar ist die Anzahl der Ausstrahlungen bei werbefinanzierten Fernsehsendern grundsätzlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Erfolgs einer Fernsehsendung. Denn die erzielten Werbeeinnahmen eines Fernsehsender, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.9.2011 – I ZR 127/10 – Das Boot) zur Ermittlung des Gewinns eines werbefinanzierte Fernsehsender herangezogen werden können, stehen auch im Zusammenhang mit der Anzahl der Ausstrahlungen.
Jedoch unterlässt es die Klägerin vorliegend, vorzutragen, wie oft durchschnittlich erfolgreiche Serien von werbefinanzierten Fernsehsendern im Durchschnitt ausgestrahlt bzw. wiederholt werden. Insoweit ist der Sachvortrag der Klägerin bereits unschlüssig, da der Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines überdurchschnittlichen Erfolgs, d.h. für eine überdurchschnittlich große Anzahl an Ausstrahlungen, fehlt. Allein aus der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Folgen mehrmals ausgestrahlt wurden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Erfolg, da die Wiederholung von Fernsehfilmen und Fernsehserien an sich nicht ungewöhnlich ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine evident überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung handelt.
Mangels klägerischen Vortrags zum Vergleichsmaßstab kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sich die Lizenzzahlungen der Beklagten bereits durch eine einzelne Fernsehausstrahlung amortisiert haben. Weiter ist hinsichtlich der Wiederholungsausstrahlungen davon auszugehen, dass wegen des in der Regel geringeren Zuschauerinteresses geringere Werbeeinnahmen generiert werden. Im Übrigen gilt, dass Ausstrahlungen, die zu Nebenzeiten erst (weit) nach Mitternacht erfolgen, im Hinblick auf den deutlich geringeren Zuschauerzuspruch und damit entsprechend niedrig anzusetzende Werbeeinnahmen auch nur zu entsprechend geringen Erträgen führen. Gleiches gilt für Ausstrahlungen, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer vorherigen Ausstrahlung der gleichen Folge stehen. Diese Erträge fallen gegenüber den Erträgen aus der Verwertung zur Hauptsendezeit bzw. der unmittelbar vorangegangenen Ausstrahlung nicht wesentlich ins Gewicht, so dass die Ausstrahlungen zur Nebenzeit und Ausstrahlungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer vorangegangen Ausstrahlung nicht zur Annahme eines überdurchschnittlicher Erfolges führen können.
Die Klägerin kann nur auf eine geringe Anzahl an Ausstrahlungen der streitgegenständlichen Folgen zur Hauptsendezeit bzw. Ausstrahlungen, die nicht in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer ersten Ausstrahlung stehen, verweisen. Selbst wenn man – wie etwa bei der 3. Staffel – von vier Ausstrahlungen ausgeht, ergibt sich daraus mangels Vergleichsmaßstabes noch kein auffälliges Missverhältnis, zumal – wie gesagt – davon auszugehen ist, dass die Folgeausstrahlungen als Wiederholung zu deutlich geringeren Werbeeinnahmen geführt haben als die Erstausstrahlung. Daher bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bereits ein solches Maß an Vorteilen durch die Verwertung eingetreten ist, dass die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen würde.
(2) Dass die streitgegenständliche Serie überdurchschnittlich viele Zuschauer erreichte und damit überdurchschnittlich erfolgreich gewesen sei, ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Berichterstattungen und den eigenen Mitteilungen der Beklagten.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Fluch der Karibik“ (a.a.O.) für den überdurchschnittlichen Erfolg auf die breite Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und die Berichterstattung über die Oscar-Nominierungen in mehreren Kategorien abgestellt hat. Jedoch verhilft ihr dies vorliegend nicht zum Erfolg. Zum einen fehlt es bereits an einer breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie anderen Medien. Die Klägerin hat vorliegend im Hinblick auf die Free-TV-Auswertung lediglich drei Artikel vorgelegt (vgl. Anlagen K 18 – K 20). Hierbei handelt es sich auch nicht um überregionale Presse, sondern um zwei Artikel von Online-Medienmagazinen und einen Artikel einer Münchner Zeitung. Von einer breiten Resonanz in der Presse und anderen Medien kann somit keine Rede sein.
Unabhängig davon ergeben sich aus den vorgelegten Artikeln auch keine Anhaltspunkte für einen übermäßigen Erfolg der streitgegenständlichen Staffeln. Aus der Anlage K 18 ist bereits nicht ersichtlich, von welcher Staffel berichtet wird. Zum anderen ist dort lediglich die Rede davon, dass mit Quoten zwischen 7,0% und 11,9% – abhängig vom Bezugsmaßstab – der Senderschnitt der Beklagten deutlich übertroffen wurde. Wie jedoch bereits dargetan, kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Folgen im Vergleich zum Senderdurchschnitt eine überdurchschnittliche Quote aufgewiesen haben, sondern der Erfolg der Folgen ist im Vergleich mit den Quoten der anderen Sender zur gleichen Zeit zu bestimmen. Hierüber gibt der vorgelegte Artikel jedoch keinen Aufschluss.
Der als Anlage K 19 vorgelegten Artikel befasst sich ausschließlich mit dem Free-TV-Auftakt der 4. Staffel. Über die Quoten im weiteren Verlauf der Ausstrahlung der 4. Staffel ist dem Artikel nichts zu entnehmen. Zudem kann auch diesem Artikel nicht entnommen werden, dass die streitgegenständlichen Folgen der 4. Staffel im Vergleich zu Serienausstrahlungen in anderen Sendern überdurchschnittlich erfolgreich waren. Gleiches gilt für den als Anlage K 20 vorgelegten Artikel, der sich lediglich mit den Quoten zum Start der 3. Staffel befasst.
Soweit die Klägerin Pressemitteilungen der Beklagten vorgelegt hat (vgl. Anlage K 28 – K 32), ist zunächst zu berücksichtigen, dass Unternehmen mit Pressemitteilungen immer bestrebt sind, das eigene Unternehmen in einem positiven Licht darzustellen. Unabhängig davon, ergeben sich aus den vorgelegten Pressemitteilungen keine Hinweise darauf, dass die streitgegenständlichen Folgen im Vergleich zu den durchschnittlichen Quoten vergleichbarer Sendungen bei vergleichbaren Fernsehsendern überdurchschnittlich erfolgreich waren, da auch insoweit jeder Vergleichsmaßstab fehlt und nur die Quoten einzelner Folgen genannt werden. Im Einzelnen ergibt sich aus der vorgelegten Pressemitteilung vom 1. November 2015, dass die ersten drei Folgen der 5. Staffel einen durchschnittlichen Marktanteil von 9,9% erzielt haben. Über den weiteren „Erfolg“ der Staffel lässt sich der Pressemitteilung hingegen nichts entnehmen. Auch der Pressemitteilung vom 27. Oktober 2014 lässt sich nur entnehmen, dass die Wiederholungen der 1. bis 3. Staffel einen Marktanteil von 11,3% erzielt hätten. Welche Quoten dabei die Wiederholungen der streitgegenständlichen 3. Staffel erzielt haben, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Auch der Pressemitteilung der Beklagten vom 1. November 2013 lässt sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Folgen nur entnehmen, dass die Free-TV-Premiere der neuen Folgen der 3. Staffel einen Marktanteil von bis zu 21,1% erreichte. Der Anlage K 11 lässt sich insoweit entnehmen, dass in der Nacht vom 31. Oktober 2013 auf 1. November 2013 jedenfalls die ersten beiden Folgen der 3. Staffel ausgestrahlt wurden. Welche der beiden Folgen den Marktanteil von 21,1% erreicht hat, lässt sich der Pressemitteilung jedoch nicht entnehmen. Dies ist jedoch entscheidend, da die Klägerin unstreitig an der zweiten Folge der 3. Staffel nicht mitgewirkt hat und diese damit auch zur Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung der Klägerin und den Erträgen der Beklagten vorliegt, nicht heranzuziehen ist. Damit ergibt sich auch aus dieser Pressemitteilung nicht, dass die streitgegenständlichen Folgen überdurchschnittlich erfolgreich waren.
Auch die als Anlagen K 28 und K 31 vorgelegten Pressemitteilungen verhelfen der Klägerin nicht zum Erfolg, da sie bereits nicht die streitgegenständlichen Folgen der 3. bis 5. Staffel betreffen. Die Anlage K 28 bezieht sich auf die nicht streitgegenständliche 6. Staffel und die Anlage K 31 bezieht sich auf Folgen der 1. und 2. Staffel.
(3) Auf die gemeinsamen Vergütungsregeln zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e.V. (nachfolgend: BFFS) und der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH kann vorliegend nicht abgestellt werden, da diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, sondern lediglich im Verfahren gegen den Fernsehsender „F“ von der dortigen Beklagten vorgelegt wurde.
b. Soweit die Klägerin auf die Auswertung der streitgegenständlichen Folgen in der Mediathek der „… Gruppe“ unter „www…..de“ abstellt, ist diese zur Begründung des auffälligen Missverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Es fehlt insoweit schon an schlüssigem Vortrag, dass der Beklagten diese Rechte vom Lizenzgeber eingeräumt wurden und dass die Beklagte hieraus Erträge erzielt. Denn die Klägerin hat nur vorgetragen, dass die Beklagte die Verwertungsrechte für die Ausstrahlung im Free-TV erworben hat. Vortrag, nach dem die Beklagte auch die Rechte zur Verwertung der streitgegenständlichen Folgen im Internet besitzt, fehlt hingegen. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich insoweit darauf, dass die streitgegenständlichen Folgen im Internet über die Plattform www…..de, die – nach Vortrag der Klägerin – zur „…-Gruppe“ gehört, abgerufen werden konnten. Dass die Beklagte die Plattform „www.tvnow.de“ betreibt oder anderweitig hieran partizipiert, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Entsprechend hat die Beklagte angegeben, dass sie aus der Internetverwertung keine Erträge erzielt hat.
c. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts (a.a.O. – Fluch der Karibik II) vorträgt, das Honorar der Klägerin sei bereits durch die PayTV-Auswertung verbraucht, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg.
Die zitierte Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil die Kino-, Fernseh- und DVD-Auswertung im dortigen Fall einheitlich von der dortigen Beklagten vorgenommen wurde und die Fernseh- und DVDAuswertung zeitlich nach der (abgeschlossenen) Kinoauswertung erfolgte. Vorliegend erfolgte die Verwertung hingegen nicht „aus einer Hand“, sondern durch verschiedene Lizenznehmer; hinzu kommt, dass die Pay-TV- und Free-TVAuswertungen der streitgegenständlichen Folgen zwar zeitlich versetzt, jedoch nicht nacheinander erfolgten. Vielmehr haben sich die Auswertungen zeitlich überschnitten (vgl. K 11), so dass bereits in tatsächlicher Hinsicht ein vorheriges „verbrauchen“ der Vergütung der Klägerin durch die Pay-TV-Auswertung nicht vorliegen kann.
Das Honorar, welches die Klägerin erhalten hat, ist aber schon deshalb für das hier etwa vorliegende Missverhältnis ohne Relevanz, weil zur Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses im Verhältnis zu einem Dritten (also nicht dem Vertragspartner des Urhebers, sondern einem Lizenznehmer des Vertragspartners) der Urheber an die Stelle des Lizenzgebers zu setzen und festzustellen ist, ob die Lizenzzahlungen auf dieser Verwertungsstufe, wenn sie denn der Urheber erhalten hätte, angesichts der Erträge des Lizenznehmers zu niedrig gewesen wären (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 32a, Rn. 52). Hierfür liegen jedoch – wie vorstehend ausgeführt – keine greifbaren Anhaltspunkte vor.
Gegen die Ansicht der Klägerin spricht auch, dass der Urheber dann einen Anspruch nach § 32a UrhG bei entsprechend erfolgreicher Auswertung eines Dritten Auswerters auch ohne weiteres gegen andere Auswerter, die ihr Recht mit lediglich durchschnittlichem Erfolg ausgewertet haben, geltend machen könnte. Dies erscheint nicht sachgerecht, da das Gesetz dem Urheber nur die Möglichkeit einräumt, gegen solche Auswerter vorzugehen, bei denen sich das Missverhältnis aus deren eigenem überdurchschnittlichen Erfolg ergibt.
Nach allem liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegenständlichen Folgen der Serie „The Walking Dead“ überdurchschnittlich erfolgreich durch die Beklagte ausgewertet wurden. Im Hinblick auf die von der Klägerin erhaltene – unstreitig branchenübliche – Vergütung für die Synchronisation der 3. Staffel der streitgegenständlichen Serie in Höhe von 2.194,00 €, für die 4. Staffel in Höhe von 1.618,50 € und für die 5. Staffel in Höhe von 2.028,50 € ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis.
3. Ob die Klägerin – wie die Beklagte vorträgt – nur einen untergeordneten, gleichsam marginalen Beitrag zum Gesamtwerk erbracht hat und damit ein Nachvergütungsanspruch von vornherein ausgeschlossen ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
II. Die Klage war nicht nur hinsichtlich der in der 1. Stufe begehrten Auskunft, sondern auch insgesamt abzuweisen, da die Unbegründetheit des Auskunftsanspruchs auch den Hauptanspruch erfasst (Thomas/Putzo-Reichold, 37. Aufl., § 254 ZPO Rn. 5). Auch dieser setzt ein auffälliges Missverhältnis voraus, für das keinerlei greifbare Anhaltspunkte bestehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Verkündet am 28.07.2017


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