IT- und Medienrecht

Der Rundfunkstaatsvertrag ist verfassungsrechtlich unbedenklich

Aktenzeichen  M 6 K 15.1911

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVfGHG BayVfGHG Art. 29 Abs. 1
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 5
RFinStV § 8
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (BayVerfGH BeckRS 2013, 49920), ist für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 BayVfGHG). (redaktioneller Leitsatz)
2 Auf der Grundlage § 10 Abs. 7 RBStV iVm § 2 RBStV haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet („ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“), die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 In Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge wäre es ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen. Der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung gebietet es, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Bürger umgelegt werden müsste. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die Klage ist zulässig – auch hinsichtlich der Bescheide vom … Juli 2014 und vom … August 2014, nachdem über die diesbezüglichen Widersprüche nicht entschieden wurde -, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Die Gebühren-/Beitragsbescheide des Beklagten vom … Juli 2014 und vom … August 2014 sowie die Festsetzungsbescheide vom … Dezember 2014 und vom … Januar 2015 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom … März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 (GVBl S. 258).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH E. v. 15.5.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl. 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Berufungsentscheidungen darüber hinaus ausgesprochen, der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen, wie etwa die der EMRK (st. Rspr. seit BayVGH U. v. 19.6.2015, 7 BV 14.2488). Das erkennende Gericht vertritt dies ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (etwa VG München, U. v. 19.9.2014, M 6a K 14.1156; U. v.25.9.2015, M 6a K 14.4855; U. v. 11.11.2015, M 6a K 15.1959).
2.2 Die streitgegenständlichen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig.
Insbesondere ist der Beklagte als die diese Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Das ergibt sich bei den Bescheiden bereits aus der Angabe des Beklagten in der Kopfzeile oben links und aus dem abschließenden „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Auch der Widerspruchsbescheid schließt mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Und in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist der Beklagte als diejenige Landesrundfunkanstalt benannt, gegen die eine eventuelle Klage zu richten wäre, was der Kläger im Übrigen auch berücksichtigt hat, denn er hat ja nicht etwa Klage gegen den Beitragsservice erhoben.
Hinsichtlich des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV) findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlichrechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die streitgegenständlichen Bescheide leiden auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil sie nicht unterschrieben oder gesiegelt sind. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Bürger umgelegt werden müsste.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht Tübingen im Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. 5 T 81/14) geäußerten Zweifel in formeller Hinsicht vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. I ZB 64/14) nicht geteilt wurden, zumal es dort um ein Vollstreckungsersuchen ging und nicht um einen Festsetzungsbescheid.
2.3 Die streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide des Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe einschließlich der Säumniszuschläge zu zahlen.
2.3.1 Im privaten Bereich war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von f. EUR im Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001, GVBl S. 566; zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 16.3.2015, GVBl S. 26) zu entrichten.
Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV).
2.3.2 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung rechtmäßig sind. Der Kläger hat das Innehaben einer Wohnung als solches auch gar nicht in Abrede gestellt.
2.3.3 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Klägers gilt noch Folgendes:
(1) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 insbesondere festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Vorzugslast handelt.
(2) Hinsichtlich der weiteren Argumente des Klägers, mit denen er eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzw. des Rundfunkbeitrags geltend machen will, wird auf die zutreffenden umfangreichen rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom … März 2015 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt. Lediglich ergänzend wird eine aufmerksame Lektüre der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 anempfohlen. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass dem Sozialstaatsprinzip mit den Befreiungsregelungen in § 4 Abs. 1 RBStV Rechnung getragen wird.
2.3.4 Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.
2.3.5 Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils in Höhe von b. EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Zeiträume die Rundfunkbeiträge für eine Wohnung – unstreitig – nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils b. EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 463,52 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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