IT- und Medienrecht

Desinfektionskosten als Reparaturkosten

Aktenzeichen  333 C 17092/20

Datum:
5.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41990
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Zu den Kosten der Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs gehören auch die Kosten der Desinfektion vor Abnahme. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Gericht gedenkt sich in vollem Umfang der klägerischen Rechtsauffassung anzuschließen.

Gründe

Desinfektionskosten unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrisikos und sind erforderlich.
Wäre das klägerische Fahrzeug nicht in dieser Zeit beschädigt worden und zu reparieren gewesen, so wären die Kosten auch nicht angefallen. Damit liegt eine „bloß zufällige Verbindung“ gerade nicht vor. Nicht die Ansetzung dieser Kosten ist „unsinnig und lebensfremd“, sondern die Argumentation der Beklagten. Die entsprechenden Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Mitarbeiters (was i.Ü. auch nicht zu beanstanden, sondern erforderlich ist), sondern auch dem Schutz des Kunden. Dieser kann in der heutigen Zeit erwarten, ein desinfiziertes Fahrzeug zu übernehmen. Eine „vertragliche Vereinbarung“ ist gar nicht notwendig, da sich die Maßnahmen jedem verständig denkenden Durchschnittsbürger geradezu aufdrängen. Sie sind, gleich wessen Schutz sie dienen, durchzuführen und erforderlich.
Die behauptete Einschätzung des RKI etc. spielt keine Rolle, da nunmehr allgemein bekannt sein sollte, dass COVID19-Viren längere Zeit, je nach Oberfläche mehrere Stunden bis Tage, überlebensfähig sind. Es muss gerade in der aktuellen Pandemiesituation alles erdenklich Mögliche und Zumutbare unternommen werden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und Schaden an Gesundheit und Leben zu verhindern.
Dass die Anwendung von Desinfektionsmitteln hierunter fällt, ist allgemeinbekannt und wird diesseits sicher nicht mit „Sachverständigengutachten“ überprüft werden (s.o.). Das Gericht geht davon aus, dass sich – ebenso wie allein hier im Haus – in den Rechtsanwaltskanzleien etc. und auch in den Räumen der Versicherer nicht nur Desinfektionsmittelspender befinden, sondern auch regelmäßig umfangreiche Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten schlechterdings unverständlich und unhaltbar.
Die Klage ist zuspruchsreif.
Die Beklagte kann sich binnen 2 Wochen hierzu äußern, danach ergeht eine entsprechende Entscheidung.


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