IT- und Medienrecht

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Polizeibeamter, Vielzahl versendeter Nachrichten in Chat-Verkehr mit nationalsozialistischen, rechten, fremdenfeindlichen und reichsbürgertypischen Inhalten

Aktenzeichen  M 19B DA 21.3479

Datum:
26.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23275
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BDG § 27
StPO §§ 94 ff.

 

Leitsatz

Tenor

I. Angeordnet wird die Durchsuchung
1. des Grundstücks sowie der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners an den Anschriften
– B.straße …, … G. (Hauptwohnsitz)
– K. straße …, 1. OG, … Z., Ortsteil … (Nebenwohnsitz).
Die Anordnung umfasst die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie Fahrzeuge.
Die Anordnung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf diese von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann.
2. des persönlichen Schranks und des persönlichen Postfachs des Antragsgegners in dessen Dienststelle BPOLI … …
3. des dienstlich zugewiesenen Y-Laufwerks des Antragsgegners zur Speicherung persönlicher Daten auf dem allgemein zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz-PC in der Dienststelle BPOLI … …
4. der Protokolldatenauswertung des freien Internets des vom Antragsgegner genutzten, allgemein zur Verfügung stehenden dienstlichen Arbeitsplatz-PCs der Dienststelle BPOLI … …
5. seiner Person und der ihm gehörenden Sachen.
Zweck der Durchsuchung ist das Auffinden folgender Gegenstände:
– Fantasiedokumente der Reichsbürgerbewegung
– Propagandamaterial der Reichsbürgerbewegung
– Unterlagen, die Hinweise auf die Zugehörigkeit und Aktivität in der Reichsbürgerszene geben
– Gegenstände, die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen zu werten sind
– Unterlagen, die analog § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB die Menschenwürde von Personen einer in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gruppe angreifen
– Unterlagen, die analog § 131 Abs. 1 StGB grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt
– elektronische Kommunikations- und Speichermedien (Computer, Datenträger, Mobiltelefone, Tablets, Laptops, etc.).
II. Angeordnet wird weiter die Beschlagnahme
1. von bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismitteln (wie oben genannt).
2. des elektronischen Postfachs des Antragsgegners beim Provider 1& 1 IONOS SE …@ … Die Beschlagnahmeanordnung umfasst die Durchsicht aller in diesem Postfach gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten und Nachrichtenentwürfe.
III. Die Durchsicht der aufgefundenen Unterlagen, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer wird der Antragstellerin, dort dem Disziplinarvorgesetzten, übertragen.
IV. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. I und II gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses.
V. Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat spätestens einen Tag nach Durchführung der unter Nr. I und II genannten Maßnahmen zu erfolgen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
1. Der am … 19… geborene Antragsgegner steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragstellerin. Er ist an der Dienststelle BPOLI … … als Kontroll- und Streifenbeamter eingesetzt.
Der Antragsgegner ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder. Über seine straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung ist nichts bekannt.
2. Die Disziplinarbehörde wurde auf den Antragsgegner aufmerksam, weil im Rahmen von zwei gegen Kollegen gerichteten Disziplinarverfahren, in denen bereits die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet und durchgeführt worden waren, bekannt wurde, dass diese mit dem Antragsgegner dienstliche und private E-Mails sowie WhatsApp-Nachrichten mit nationalsozialistischen, rechten, rassistischen und verschwörungstheoretischen Inhalten ausgetauscht haben.
Der Präsident der Bundespolizeidirektion M. leitete daraufhin mit Verfügung vom 1. März 2021 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ein und bestimmte PHK St. zum Ermittlungsführer. Um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, erfolgte keine Aushändigung der Einleitungsverfügung an den Antragsgegner. Im Rahmen der laufenden Ermittlungen wurden die Protokolldaten des E-Mail Gateway und des persönlichen E-Mail-Postfachs des Antragsgegners für den Zeitraum vom 30. Oktober 2020 bis 4. April 2021 ausgewertet.
Am 1. Juli 2021 stellte die Bundespolizeidirektion M. beim Verwaltungsgericht München den Antrag auf Anordnung
1. der Durchsuchung der im Tenor genannten Örtlichkeiten, Fahrzeuge, Behältnisse und Speichermedien sowie der Person des Antragsgegners und der ihm gehörenden Sachen
zum Zweck des Auffindens der ebenfalls im Tenor genannten Gegenstände.
2. der Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismitteln, elektronischen Kommunikations- und Speichermedien sowie des privaten elektronischen Postfachs des Antragsgegners.
Auf den gestellten Antrag wird verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bisher lägen folgende Beweismittel gegen den Antragsgegner vor:
– Er habe im Zeitraum vom 13. März 2013 bis 28. März 2019 über den dienstlichen E-Mail-Account von dem Kollegen POM P. E-Mails mit Links und Literaturempfehlungen erhalten. Hierbei handle es sich hauptsächlich um Verschwörungstheorien, ausländerkritische Berichte und Schriftstücke, die zumindest der Wortwahl nach der Reichsbürger-/ Selbstverwalterszene zuzuordnen seien. Unter den Materialien befänden sich zum Beispiel:
– eine am 24. November 2015 erhaltene E-Mail mit Anhang und Betreff “Akzeptanz und eigene AGB Stichwort GEZ”. Hierbei handle es sich um ein Musterschreiben mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die GEZ; dem Vokabular nach sei das Schreiben eindeutig der Reichsbürger-/ Selbstverwalterszene zuzuordnen (Disziplinarakte = DA Anl. 1 Nr. 4).
– eine am 22. Januar 2016 erhaltene E-Mail mit Link und Betreff “Sachsensumpf die MISERE”: Hierbei handle es sich um einen politisch kritischen Bericht (DA Anl. 1 Nr. 5).
– eine am 22. Januar 2016 erhaltene E-Mail mit Link und Betreff “Tageskommentar”. Neben der Unterschrift des Verfassers M. W. befinde sich eine auf dem Kopf stehende Deutschlandflagge, die als Erkennungszeichen der Reichsbürgerbewegung anzusehen sei (DA Anl. 1 Nr. 6).
– eine am 11. September 2016 erhaltene E-Mail mit zwei Links und Betreff “lest mal … wiederlich”. Die über den Link zugänglichen Berichte behandelten einen ungelösten Kriminalfall, der bei Verschwörungstheoretikern beliebt sei (DA Anl. 1 Nr. 8).
– eine am 28. März 2019 erhaltene E-Mail mit Link und Betreff “Lesen…”. Der über den Link zugängliche Bericht “Der trainierte Terror” beinhalte Verschwörungstheorien unter anderem über die Anschläge in Paris und Boston.
– Weiter habe der Antragsgegner im Zeitraum von Mai 2019 bis Oktober 2019 an POM P. über sein privates Mobiltelefon per WhatsApp Chat-Nachrichten in Form von Videos und Bildern mit rechtsradikalen, revisionistischen, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Inhalten übermittelt. Beispielhaft zu nennen seien:
– Bilddatei, versendet am 19. Mai 2019 (revisionistischer Witz “American Dream, DA Anl. 1 Nr. 146)
– Bilddatei, versendet am 25. Juni 2019 (Bild mit elektrischem Stuhl und Kommentar “Ladestation für Grüne”, DA Anl. 1 Nr. 156)
– Im Zeitraum von November 2016 bis Juli 2017 habe der Antragsgegner weiter mit dem ebenfalls disziplinarrechtlich belangten Kollegen PHM F. WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht. Neben Textnachrichten habe er an PHM F. eine Vielzahl von Bildern, Videos und Links mit eindeutig ausländerfeindlichem und rechtem Gedankengut sowie Symbole des Nationalsozialismus versendet. Bei den YouTube-Links handle es sich oftmals um Berichte im Sender “bewusst.tv”, der vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Video-Propagandaprojekt mit angeschlossenem Webshop eingestuft werde. Dort habe der Moderator Jo C. etwa den Reichsbürger und selbst ernannten “König von Deutschland” P. F. interviewt. Unter den an diesen Kollegen versendeten Materialien befänden sich zum Beispiel:
– 6. November 2016: Bilddatei “Bob der Gauleiter”; eine Figur mit Hakenkreuz (DA Anl. 1 Nr. 10)
– 15. Mai 2017: “Das neue Kochbuch für Flüchtlinge”; auf dem Titelbild seien Fliegenpilze mit Hakenkreuzen zu sehen (DA Anl. 1 Nr. 18)
– 24. Dezember 2017: “Was Hitler über die AFD sagen würde”; hierbei handle es sich um ein YouTube-Satirevideo, in dem ein Zusammenschnitt aus AFD-Veranstaltungen und Hitler Propagandavideos mit Texten synchronisiert werde (DA Anl. 1 Nr. 34)
– 25. Januar 2018: Bilddatei “Hitlerwein”; es werde jeweils eine Flasche Wein gezeigt, auf deren Etikett sich eine Abbildung von Adolf Hitler mit dem Spruch “Ein Volk, ein Reich, ein Führer” befinde; auf Reaktion des Empfängers habe der Antragsgegner mit dem Kommentar geantwortet “Und das ist echt. Habe mir Grad ne paar Flaschen bestellt. Made in Austria.” (DA Anl. 1 Nr. 41 + 42)
– 8. Februar 2018: Bilddatei; das Bild zeigt ein Buch mit Bild von Angela Merkel mit folgendem Titel “Mein Kampf gegen mein Volk A. Merkel” (DA Anl. 1 Nr. 62)
– 6. Juli 2018: Video mit Rede der Bundeskanzlerin über den Islam mit einem Hakenkreuz im Hintergrund; durch einen Zusammenschnitt der Szenen werde der Eindruck erweckt, Heinrich Himmler schieße mit einem Maschinengewehr auf die Bundeskanzlerin (DA Anl. 1 Nr. 92)
– 18. Juli 2018: Porträt und Zitat Adolf Hitlers (DA Anl. 1 Nr. 93)
– Unter den vom Antragsgegner von PHM F. empfangenen Materialien finde sich zum Beispiel ein Bericht auf “bewusst-TV” über die Rückkehr des Königs Peter Fitzek, Oberhaupt von Reichsbürger “Königreich Deutschland”. In dem Bericht führten Jo Conrad und Peter Fitzek aus, dass letzterer zu Unrecht in Haft gewesen und deshalb freigesprochen worden sei.
Insgesamt seien von März 2013 bis Oktober 2019 im Rahmen des Chat-Verkehrs mindestens 159 Dateien vorhanden, die politisch bedenklich und geprägt seien von der Verherrlichung des Nationalsozialismus, Ausländerfeindlichkeit, Verschwörungstheorien und Inhalten der Reichsbürger-Szene. Der Antragsgegner habe 143 Dateien versendet, dies vielfach während der Dienstzeit, und nur einen geringen Anteil (16 Nachrichten) erhalten. Eine tabellarische Aufstellung der ausgewerteten Dateien mit Inhaltsangabe finde sich in der vorgelegten Disziplinarakte. Video-/ Audio- und Bilddateien könnten zudem zwei als Anlage vorgelegten CDs entnommen werden.
Bei der Auswertung der Chat-Verläufe und der dienstlichen Accounts in den vorgenannten Disziplinarverfahren seien noch weitere Beamte aufgefallen, gegen die ebenfalls Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien.
Aufgrund des vorliegenden Beweismaterials werde belegt, dass der Beamte schuldhaft gegen die politische Treuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz – BBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen haben könnte.
Die Bedeutung der Sache sei als hoch einzustufen, weil der Verdacht bestehe, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete. Der Antragsgegner sei durch seine schriftlichen Äußerungen und die an Kollegen versendeten Dateien dringend verdächtig, das geltende Rechtssystem abzulehnen und Einfluss auf andere Beamte zu nehmen. Dies sei mit der politischen Treuepflicht nicht zu vereinbaren. Durch seine versendeten WhatsApp-Nachrichten habe er gezeigt, dass er nationalsozialistisches, rassistisches und Reichsbürger-/ Selbstverwalter-Gedankengut nicht nur toleriere, sondern darüber hinaus weiter verbreite. Ein Polizeibeamter, der sich an einem derartigen Chat-Verkehr beteilige, zeige eine unzureichende Dienstauffassung und charakterliche Eignungsmängel und beeinträchtige daher das Vertrauen der Bürger in die Beamtenschaft. Insgesamt werde das Ansehen der Bundespolizei empfindlichen Schaden nehmen, wenn die Beamten ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue nicht nachkämen. Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und das Eintreten für deren Erhalt stelle eine Kernpflicht dar. Von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er eindeutig Stellung beziehe, wenn er von einem Kollegen derartiges Material empfange, um einem weiteren, zukünftigen Versenden entgegenzuwirken. Dies könne durch Information an den Vorgesetzten, zumindest aber durch missbilligende Äußerung als Reaktion in der Kommunikation erfolgen. Dies habe der Antragsgegner nicht getan.
Angesichts der Deutlichkeit der verwendeten Symbole und Bilder (Hakenkreuz, Hitlerbilder, rassistische Darstellungen und Äußerungen in Bezug auf Migranten) habe er sich bewusst sein müssen, dass ihre Verbreitung über den privaten Chat-Verkehr an Kollegen bei Bekanntwerden geeignet sei, das Ansehen der Bürger in die Funktionsfähigkeit und Neutralität des Staates zu gefährden.
Die beantragten Maßnahmen seien geeignet, Beweismittel für das vorgeworfene Dienstvergehen in Form von elektronischen Speichermedien aufzufinden. Da sich der Beamte bereits im dienstlichen Umfeld gegenüber Kollegen entsprechend verhalten habe, sei davon auszugehen, dass er sich erst recht im privaten Umfeld entsprechend verhalte. Zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sei eine Durchsuchung und Beschlagnahme daher zwingend notwendig. Zwar sei der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung äußerst schwerwiegend; gegenüber stehe jedoch der Verdacht erheblicher Pflichtverletzungen, die, sollten sie sich bewahrheiten, zwingend eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme zum Folge hätten.
Die Beteiligung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren unterblieb, weil sie den Zweck der Anordnungen gefährdet hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird entsprochen.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Zuständig für die Anordnung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Das entsprechende Ersuchen darf nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 BDG nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigen gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Anordnung darf nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG entsprechend.
Die Regelung des § 27 Abs. 1 BDG ist anwendbar (1.). Im vorliegenden Fall ist sowohl ein dringender Tatverdacht (2.) als auch die Verhältnismäßigkeit der begehrten Anordnung (3.) gegeben. Die angeordneten Maßnahmen sind nach der StPO zulässig (4.). Weiter ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt formuliert (5.). Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners konnte abgesehen werden (6.).
1. § 27 Abs. 1 BDG ist hier anwendbar. Gegen den Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 1. März 2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG vorgeschriebene Unterrichtung, Belehrung und Anhörung über die Einleitung konnten vorerst unterbleiben, weil sie nicht ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich waren (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 a.E. BDG).
2. Ein dringender Tatverdacht der Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht durch Unterstützung von nationalsozialistischem, rechtem, fremdenfeindlichem und Reichsbürger-/ Selbstverwalter-Gedankengut durch den Antragsgegner ist gegeben. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 6; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 6).
Die dem Antragsgegner vorgeworfene Nähe zu diesem Gedankengut ergibt sich aus den angeführten Chats zwischen ihm und PHM F. bzw. POM P. im Zeitraum von 18. März 2018 bis 18. Oktober 2019, die von seinem dienstlichen Computer aus und über WhatsApp geführt wurden.
Die Nachrichten und die jeweils angehängten oder nach Verfolgung der verschickten Links aufrufbaren Dateien finden sich in ausgedruckter Form oder auf CD bei der dem Gericht vorgelegten Disziplinarakte. Die Videos, Bilder und Texte geben in eklatanter und besonders augenfälliger Weise nationalsozialistisches, rechtes, rassistisches und reichsbürgertypisches Gedankengut wieder. Dabei wurde die weit überwiegende Mehrheit der Nachrichten vom Antragsgegner versendet, was besonders schwer wiegt.
Exemplarisch zu nennen für die Versendung von Nachrichten mit nationalsozialistischem und rassistischem Gedankengut sind die WhatsApp-Nachrichten mit Bildern von oder Links zu folgenden Beiträgen (in zeitlicher Reihenfolge):
– DA Anl. 1 Nr. 13: Adventskalender, in dessen geöffneten Türchen Straftaten von Ausländern aufgeführt werden. Am 24. Dezember findet sich ein Bild von Angela Merkel.
– DA Anl. 1 Nr. 17: “Nazis bei der Bundeswehr? Um Himmlers Willen!” “Mach mal nicht so `nen Rommel.” “Und wehrmacht da alles mit?” “Nur ein ganz göringer Teil!”
– DA Anl. 1 Nr. 18: “Das neue Kochbuch für Flüchtlinge”
– DA Anl. 1 Nr. 21: “Hab gerade den Wahl-O-Mat getestet. Ergebnis: Die zu Ihnen passende Partei ist seit 1945 verboten”.
– DA Anl. 1 Nr. 38: Zeichnung eines älteren Herrn, der mit einem Gewehr auf die drei Weisen aus dem Morgenland schießt mit Text “Unser Boot is´ voll, und drum is´s mir ganz wurscht, ob ihr aus´m Morgenland oder aus Polen oder aus Rumänien kummt’s: Ausländer is´ Ausländer!!! I zähl jetzt bis drei…”
– DA Anl. 1 Nr. 63: “hab gestern ´ne Jüdin kennengelernt. Sie wollte meine Nummer. Hab ihr gesagt dass wir jetzt Namen haben”
– DA Anl. 1 Nr. 70: Bild eines Wehrmachtsoffiziers, der einem Juden mit Stern gegenübersteht und Text “Nein Samuel, der Stern bedeutet nicht, dass du jetzt Sheriff bist!”
– DA Anl. 1 Nr. 126: Bild eines Gaszählers mit Text: “Jüdische Rolex”
Bereits diese Nachrichten stellen eklatante Verletzungen der politischen Treuepflicht dar. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Nachrichten, die der Antragsgegner versendet und auch empfangen hat.
Bei den versendeten Bildern sind ferner Darstellungen, in denen führende Politiker verunglimpft werden, so etwa im Hinblick auf Angela Merkel (DA Anl. 1 Nr. 19, 58, 62, 68) und Claudia Roth (DA Anl. 1 Nr. 45). In diese Kategorie fällt auch das Bild eines elektrischen Stuhls mit der Aufschrift “Ladestation für Grüne” (DA Anl. 1 Nr. 155).
Reichsbürgertypische Ideen finden sich daneben in den dem Antragsgegner von POM P. übersendeten Musterschreiben an die GEZ nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen man sich unter Verwendung reichsbürgertypischer Formulierungen (z.B. Verlangen der Legitimation, “Mann aus der Familie …”) gegen Forderungen der GEZ zur Wehr setzen kann (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 7 ff.). Sie sind ferner den Beiträgen auf “bewusst-tv” zu entnehmen.
3. Die beantragten Maßnahmen stehen nicht zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme, um die ersucht wird, nicht zur Bedeutung der Sache, zum anderen darf sie auch nicht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 12).
3.1. Die beantragten Maßnahmen sind verhältnismäßig.
Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam befindlichen Wohnungen des Antragsgegners mit Nebenräumen, des von ihm genutzten Fahrzeugs und seiner Dienststelle nach Schriften und elektronischen Kommunikations- und Speichermedien mit den vorgeworfenen Inhalten und die Beschlagnahme dieser Schriften und Medien sind geeignet, die erforderlichen Beweismittel für weitere Vorwürfe gegen den Antragsgegner zu erlangen. Recherchen oder Meinungskundgaben in diesem Bereich werden mit hoher Wahrscheinlichkeit über schriftliche und elektronische Medien getätigt, so dass deren Beschlagnahme und Auswertung weitere Erkenntnisse verspricht. Da der Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit auch aus dem privaten Bereich heraus agiert haben wird, ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auch auf diesen Bereich zu erstrecken.
Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu befristen; die richterliche Prüfung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten.
3.2. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht auch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zur Last gelegte Dienstvergehen schwer. Bereits die derzeit vorhandenen Nachrichten reichen aus für die Annahme, dass gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sein wird. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich demokratische Verfassungsordnung ablehnen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 91; VG Regensburg, U.v. 26.11.2018 – RN 10 B DK 17.1988 – S. 17, n.v.; VG Trier, U.v. 14.8.2018 – 3 K 2486/18.TR – juris Rn. 53 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 15.3.2018 – 10 L 9/17 – juris Rn. 56 ff.; VG München, U.v. 8.2.2018 – M 19L DK 17.5914 – n.v.).
Dabei liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die immer als innerdienstliche zu qualifizieren ist (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 85), nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Der weit schwerwiegendere Vorwurf besteht hier jedoch in der Versendung einer Vielzahl von Nachrichten an Kollegen, die – wie der Antraggegner – der politischen Treuepflicht unterliegen.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 10; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – Ls. 1 und Rn. 35 ff.).
4. Die angeordneten Maßnahmen sind von den Bestimmungen der Strafprozessordnung gedeckt.
Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner Allein- oder Mitinhaber ist (Hegmann in BeckOK StPO, Stand 1.1.2021, § 104 Rn. 8). Nach § 102 StPO ist auch die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge und der ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde am Flughafen München zulässig.
Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht freiwillig herausgegebener Gegenstände ergibt sich aus § 94 Abs. 2 StPO.
Die Beschlagnahme der bei einem Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails kann nach § 99 StPO analog angeordnet werden. Diese E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar (BVerfG, B.v. 16.6.2009 – 2 BvR 902.06 – juris; BGH, B.v. 31.3.2009 – 1 StR 76.09 – juris; VG München, B.v. 23.1.2019 – M 13B DA 19.160 – juris Rn. 44). Die Herausgabepflicht ergibt sich zudem allgemein aus § 95 StPO. Auf der Grundlage des vorhandenen Chat-Verkehrs des Antragsgegners ist anzunehmen, dass auch sein privater E-Mail-Verkehr entsprechende Inhalte aufweisen und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein wird.
Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht der elektronischen Postfächer auf den Disziplinarvorgesetzten erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren steht nach § 110 Abs. 1 StPO analog ohnehin dem Disziplinarvorgesetzten zu.
5. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt ausgestaltet. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft diese als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügen die tenorierten Maßnahmen.
6. Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des Beschlusses konnte abgesehen werden.
Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich die vorherige Anhörung des Antragsgegners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 52 ff.). In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen, was § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässt.
Aus den dargestellten Gründen war die handelnde Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (§ 3 BDG, § 173 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, § 168 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.


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