IT- und Medienrecht

Einrede der Verjährung durch Auslegung des Parteivortrages ermitteln

Aktenzeichen  191 C 18590/19

Datum:
14.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZMR – 2021, 246
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 157, § 214 Abs. 1

 

Leitsatz

Wird die Klageabweisung damit begründet, “so lange nicht mehr vom Kläger gehört zu haben” liegt darin die Erhebung der Einrede aus § 214 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
Die „Einrede der Verjährung“ muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, wenn sich dieser Wille aus dem Parteivortrag durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln lässt. Dies ist der Fall, wenn die Partei die Klageabweisung allein wegen des Zeitablaufs erreichen will, was der Wirkung der Verjährungseinrede entspricht. Dafür ist ausreichend, die Klageabweisung damit zu begründen, „so lange nichts mehr vom Kläger gehört zu haben“. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.188,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu.
1. Zum Räumungsanspruch (Ziffer II. des Klageantrags)
Dieser Antrag ist unzulässig, da der darin geltend gemachte Räumungsanspruch nicht in einer der Vollstreckung zugänglichen Weise (vgl. § 885 Abs. 1 ZPO) bestimmt beschrieben wird (§ 253 Abs. 2 ZPO). Weder der Antrag noch die Ausführungen zu seiner Begründung lassen die Lage (Gräberfeld? Reihe?) und die Art der Gräber (Aufbauten? Bepflanzung?) erkennen, so dass ein Gerichtsvollzieher aufgrund des Urteils oder der Klage nicht erkennen kann, welche Flächen von der Beklagten an den Kläger herausgegeben werden sollen.
Zudem wäre der Räumungsanspruch auch in der Sache nicht gegeben. Aus dem Klagevortrag ist nicht zu erkennen, welche Handlungen der Kläger von der Beklagten überhaupt noch für die „Räumung“ erwartet. Die Beklagte trägt vor, seit 2008 den Tierfriedhof nicht mehr besucht zu haben und erklärt, dort „kein Grab zu haben“ (Schreiben vom 27.12.2019, Seite 15 = Bl. 52 d.A.). Der Kläger trägt vor, dass schon vor Klageerhebung Räumungsarbeiten stattgefunden haben sollen (vgl. auch Anlage K 5 und Mahnbescheid mit § 11 Satz 1 der AGB). Das Gericht geht aufgrund dieses unstreitigen Sachvortrags davon aus, dass der Kläger über die fraglichen Flächen frei verfügen kann und weder ein Besitzrecht noch ein Besitz der Beklagten daran bestehen.
2. Zum Zahlungsanspruch
Zum Zahlungsantrag (Ziffer I., 990,00 €, Miete für Gräber von 2014 bis 2019)
Die Klage ist wegen der Grabmiete unbegründet.
Die letzte Bestattung fand im Jahr 2006 statt. Der Kläger verfolgte vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens einen Mietanspruch wegen der drei Gräber zuletzt im Jahr 2013 (Rechnung vom 31.12.2012), was die Beklagte damals zurückwies (vgl. Schreiben vom 21.01.2013 der Beklagten wegen der aus ihrer Sicht unberechtigten Abbuchung).
Der Anspruch wegen des Jahres 2014 war schon bei Einleitung des Mahnverfahrens im Oktober 2018 verjährt (§§ 199, 195 BGB). Der Mietanspruch für das Jahr 2014 entstand noch im Jahr 2014 und verjährte zum 31.12.2017.
Die Beklagte hat auch die Einrede des § 214 Abs. 1 BGB erhoben, da sie die Klageabweisung damit begründete, „so lange nicht mehr vom Kläger gehört zu haben“ (Protokoll vom 16.07.2020, Seite 2 = Bl. 95 Rückseite d.A.). Darin liegt die Erhebung der Einrede aus § 214 BGB. Als Laie muss die Beklagte nicht wörtlich die „Einrede der Verjährung“ erheben; es genügt, wenn sich dieser Wille aus ihren Erklärungen klar ergibt (§§ 133, 157 BGB). Dies ist der Fall, da sie die Klageabweisung allein wegen des Zeitablaufs erreichen will, was der Wirkung der Verjährungseinrede entspricht.
Die Mietansprüche wegen der Jahre 2015 ff sind verwirkt. Der Kläger hat seinen Mietanspruch wegen des Jahres 2013 nach der Rückbuchung seiner Abbuchung im Jahr 2013 nicht weiterverfolgt und sich deswegen auch nicht mehr bei der Beklagten gerührt (Bl. 50 f d.A.), obwohl eine jährliche Abbuchung vereinbart war. Die Ansprüche für das Jahr 2014 und die Folgejahre wurden in der Folge ebenfalls weder mit einer Rechnung geltend gemacht noch sonst verfolgt, sondern erstmals im Mahnantrag vom Oktober 2018 verlangt. Der Kläger hat damit seine Ansprüche aus dem Tierfriedhofvertrag über 5 Jahre lang nicht geltend gemacht, während dessen die Beklagte seit 2013 aufgrund des vollständigen Schweigens des Klägers und fehlenden Abbuchungsvorgängen davon ausgehen durfte, dass sich dieser Vertrag damit erledigt hatte und für sie keine neuen Ansprüche mehr auslösen wird. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das Verhalten der Beklagten anlässlich der Rückbuchung der Miete 2013 als konkludente Kündigung gewertet werden muss. Hinzu kommt, dass die letzte Bestattung im Jahr 2006 erfolgte, so dass auch der Zeitablauf bis 2015 und darüber hinaus dafürspricht, dass sich der Vertragszweck erledigt hatte.
Es wäre unter diesen Umständen von Seiten des Klägers ab dem Jahr 2014 notwendig und zumutbar gewesen, die Beklagte auf die automatische Verlängerung des Vertrages in den AGB hinzuweisen oder sonst (z.B. durch eine Rechnungsstellung) zu erkennen zu geben, dass er weitere Ansprüche aus diesem Vertrag ableiten wird. Da dies der Kläger über einen längeren Zeitraum (5 Jahre) nicht machte und sich die Beklagte darauf einrichten konnte und durfte, wegen des Vertrages keinen weiteren Ansprüchen ausgesetzt zu sein, sind die Zahlungsansprüche verwirkt.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 3, 8 ZPO, wobei der Wert des Räumungsanspruchs vom Gericht mit 198,00 € (einer Jahresmiete) beziffert wird.


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