IT- und Medienrecht

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  18 O 5774/16

Datum:
8.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 922 Abs. 3, § 935, § 940
BGB BGB § 320, § 631, § 854
MaBV MaBV § 3

 

Leitsatz

1 Sind aus einem Bauträgervertrag nur noch eine Rate von 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung und die Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % nicht bezahlt und ist wegen Mängeln ein Einbehalt von der Restforderung sowie ein Abzug von der Fertigstellungssicherheit vorzunehmen, rechtfertigt dies die Besitzeinräumung des Käufers. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Annahme einer Ersatzwohnung kann wegen der täglichen Wegstrecken zur Schule und zur Kinderbetreuung unzumutbar sein. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 8.4.2015 auf sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Einwendungen in dem Schriftsatz vom 8.4.2016 haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:
1. Zum Verfügungsanspruch:
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Besitzeinräumung vorliegen.
Auf den mit dem Bauträgervertrag vereinbarten Kaufpreis sind nur noch die Rate von 3,5% nach vollständiger Fertigstellung und die Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5% nicht bezahlt.
Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass das Objekt noch nicht vollständig fertig gestellt ist. Weiter ist nach ihrem Vortrag wegen Mangeln jedenfalls ein Einbehalt von 20.000,00 € gerechtfertigt. Nach dem als Anlage ASt 13 vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin sind von der Fertigstellungssicherheit weiter 38.000,00 € und 5.000,00 € abzuziehen.
Eine dann noch möglicherweise ganz geringfügige Restforderung rechtfertigt den Zurückbehalt des Vertragsobjekt nicht.
Mögliche offene Forderungen aus Sonderwünschen berühren die vertragliche Vereinbarungen nicht.
2. Zum Verfügungsgrund:
Der glaubhaft gemachte Verfügungsgrund entfällt nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Wohnung in M., H-park angeboten hat.
Den Antragstellern ist mit zwei Kindern im Alter von fünf und sechs Jahren der tägliche Weg nach B. zu Schule und Kinderbetreuung nicht zumutbar.
Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da das Eigentum an dem Vertragsobjekt bei der Antragsgegnerin verbleibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München oder bei dem Oberlandesgericht München, Prielmayerstr. 5, 80335 München einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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