IT- und Medienrecht

Einstweilige Verfügung wegen Antisemitismus-Vorwurf

Aktenzeichen  62 O 1925/17

Datum:
17.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2018, 49029
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die ehrverletzende Äußerung “Er ist Antisemit” stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die ganze Persönlichkeit des Betroffenen die Bezeichnung als Antisemit rechtfertigt; in diesem Fall überwiegen in der Abwägung die betroffenen persönlichkeitsrechtlichen Belange gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung.  (Rn. 32 – 34 und 55 – 78) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Äußerung “Er ist Antisemit” ist als Meinungsäußerung zu werten, da die Äußerung maßgeblich von einer subjektiven Bewertung durch den Äußernden geprägt ist. (Rn. 36 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Äußerung “Er ist Antisemit” stellt keine Schmähkritik dar, wenn es um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die – nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützte – Diffamierung der Person des Gegners als solcher geht. (Rn. 52 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten
„Er (Anm.: Herr N…) ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, (…). Aber das ist strukturell nachweisbar.“
insbesondere, wie bei dem Vortrag „Reichsbürger – Verschwörungsideologien mit deutscher Spezifik“ am … im Foyer des Theaters … in … geschehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen:
4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages in den Ziffern 2) und 3) und bezüglich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
1. Es verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass die Beklagte im Rahmen einer Diskussion, die sich an einen Vortrag am 05.07.2017 in Straubing ergeben hat, in Bezug auf den Kläger erklärt hat, „Er (Anm.: Herr N… ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, (…). Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Da die Beklagte weder im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das diesem Hauptsacheverfahren vorangegangen ist, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereit war, sich zu verpflichten, die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr zu tätigen, besteht Wiederholungsgefahr. Daher hat der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung.
Der Kläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten eine Meinungsäußerung ist, und im Rahmen der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten, letzteres zurücktreten musste.
Grundsätzlich kann derjenige einen Unterlassungsausspruch nach § 1004 Abs. 1 analog in Verbindung mit § 823 BGB geltend machen, dem gegenüber eine ehrverletzende falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde oder dessen Persönlichkeitsrecht in Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG bei einer Meinungsäußerung überwiegt.
1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Bezeichnung als Antisemit grundsätzlich eine Bezeichnung ist, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur sowie des Holocaust die Bezeichnung als Antisemit in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. Die Verwendung des Begriffes „Antisemit“ kann in Deutschland nicht ohne Bezug zur deutschen Geschichte verstanden werden. In dieser Bezeichnung kommt nach dem allgemeinen Verständnis zumindest auch zum Ausdruck, dass derjenige die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung von 6 Millionen Juden unter der Nationalsozialistischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreift und für das Übel der Welt verantwortlich macht.
1.2 Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten um eine Meinungsäußerung, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fällt.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung, ob es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, die Äußerung daraufhin zu untersuchen, ob die Aussage mit den Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann – dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor – oder ob sie vielmehr durch eine subjektive Beziehung des Äußernden geprägt und damit durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist. Im letzteren Fall liegt eine Meinungsäußerung vor. Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächlich als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1999, VI ZR 140/1998, BVerfG Entscheidung vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94).
Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten als Meinungsäußerung zu werten, da die Äußerung maßgeblich von der Bewertung der Beklagten geprägt war.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Frage, wann jemand ein Antisemit ist, von einer Bewertung und Einordnung seiner Äußerungen und Handlungen abhängig ist.
Es gibt keine allgemein gültige und allgemein anerkannte Definition für den Begriff des „Antisemitismus“. Dies ist auch in diesem Verfahren deutlich geworden. Während die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihr differenziertes Verständnis von Antisemitismus im Sinne eines nach ihrer Auffassung heute vorliegenden sekundären Antisemitismus erklärte, der Elemente einer allgemeinen Weltsicht im Sinne des Einflusses einer kleinen Gruppe auf die Geschicke der Welt umfasst, erklärte der Kläger, dass er unter Antisemitismus eine aktive Diffamierung, und Verunglimpfung von Menschen mit semitischer Herkunft verstehe.
Nach einer Definition im Duden (www.duden.de) bedeutet Antisemitismus eine Abneigung oder Feindschaft gegenüber Juden oder eine (politische) Bewegung mit ausgeprägten antisemitischer Tendenzen.
Auch im Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus gegenüber der Bundesregierung aus dem Jahr 2017 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11970, Seite 23, 24) wird festgestellte, dass es keine allgemein gültige Definition von Antisemitismus gebe. Im Bericht wird erklärt, dass der Kern des Phänomens terminologisch treffend mit Judenfeindschaft gleichzusetzen sei. Der Expertenkreis verwies auf eine vom European Monitoring Center on Racism and Xenophobia (EUMC) im Jahre 2005 zusammen dem Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) der OSZE entwickelte Arbeitsdefinition, die im Frühjahr 2016 auch von der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA), der 31 Staaten angehören, als „Working Definition“ akzeptiert wurde. Nach dieser Definition ist Antisemitismus eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich nach dieser Definition in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegenüber jüdischen Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Auch der Staat Israel, verstanden als jüdisches Kollektiv, könne Ziel der Angriffe sein. Oft enthalten antisemitische Äußerungen die Anschuldigungen, die Juden betrieben eine gegen die Menschheit gerichtete Verschwörung und seien dafür verantwortlich, dass „die Dinge nicht richtig laufen“. Der Antisemitismus manifestiere sich in Wort, Schrift und Bild sowie in anderen Handlungsformen, er benutze negative Stereotype und unterstelle negative Charakterzüge. Aktuelle Beispiele von Antisemitismus im öffentlichen Leben, in den Medien seien dabei unter anderem falsche entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die Macht des Juden als Kollektiv – insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung oder andere gesellschaftliche Institutionen durch die Juden (vgl. insofern auch www.european-forum-on-antisemitism.org/definition-of-antisemitism/deutsch-german).
Der unabhängige Expertenkreis Antisemitismus verstand unter Antisemitismus eine Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen. Es gehe um die Feindschaft gegen Juden als Juden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11970, Seite 24).
In einem Aufsatz von Prof. Dr. W. B. zum Thema „Was heißt Antisemitismus?“ wird Antisemitismus als mehr als Fremdenfeindlichkeit, auch mehr als ein soziales oder religiöses Vorurteil definiert. Prof. Dr. B. definiert den Antisemitismus als Anti-Moderne-Welt-Anschauung, die in der Existenz der Juden die Ursache aller Probleme sieht (www.bpb.de/Politik/Extremismus/Antisemitismus/37945/Antisemitismus).
Um den Schluss ziehen zu können, ob eine Person eine „Antisemit“ ist oder nicht, ist also zum einen eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlich differenziert ausgestalteten Definitionen und sodann zum anderen eine Einordnung der Äußerungen und Handlungen der Person im Rahmen dieser Definitionen nötig. Dies setzt immer Bewertungen und ein Dafürhalten voraus, das gerade nicht dem objektiven Beweis zugänglich ist, sondern typischerweise durch die subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt ist, also eine Meinungsäußerung ist.
Im vorliegenden Fall spricht des Weiteren der Kontext der Äußerung der Beklagten dafür, dass ihre streitgegenständliche Aussage eine Meinungsäußerung ist.
Insoweit ist es unstreitig, dass die Beklagte im Rahmen einer Diskussion, die sich an ihren Vortrag in Straubing angeschlossen hat, von einem Mitglied des Publikums gefragt wurde, wie sie den Kläger „einstufe“. Schon diese Frage zielte darauf ab, dass der Fragende eine Bewertung der Beklagten erwartete, also eine Meinung von ihr hören wollte. Die Beklagte hat die Frage ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung auch als Frage nach ihrer Bewertung verstanden und eine zusammenfassende Einschätzung abgegeben, die sie nicht weiter begründet hat.
Dass die Beklagte gleichzeitig erklärte, dass die Einstufung des Klägers als Antisemit strukturell nachweisbar sei, führt alleine nicht dazu, dass die Äußerung insgesamt den Charakter einer Tatsachenbehauptung bekommt, da der Schwerpunkt der Äußerung der Beklagten in ihrer Bewertung und Einschätzung des Klägers lag.
1.3 Die von der Beklagten abgegebene Meinungsäußerung erfolgte nicht ohne jegliche tatsächliche Grundlage und ist deshalb grundsätzlich vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst.
Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, wenn derjenige, der eine Meinung äußert, in der Lage ist, die tatsächlichen Bezugspunkte, auf die er seine Meinung stützt, mitzuteilen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH a.a.O.).
Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Antwort auf die Frage aus dem Publikum ihre Meinung nicht näher begründet, was sie im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch nicht tun muss. Die Beklagte hat jedoch ausreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich bei ihrer Äußerung auf die Verwendung von Codes und Chiffren in den Lieder „R…“ und „M…“ beziehe, mit denen der Kläger ihrer Ansicht nach die Welt im Sinne einer Verschwörung erkläre, bei der die Welt von einer kleinen Gruppe gelenkt werde. Die Beklagte führte außerdem an, dass der Kläger sich dahingehend äußere, dass Deutschland kein freies, sondern ein besetztes Land sei. Mit dieser Begründung hat die Beklagte grundsätzlich ausreichend Tatsachen zur Untermauerung ihrer Äußerung angeführt, so dass ihre Äußerung vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst ist.
1.4 Die Meinungsäußerung der Klägerin fällt auch nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weil es sich um eine reine Schmähkritik gehandelt hätte.
Reine Schmähkritiken, bei denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung der Person des Gegners geht und die jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners ihren Schwerpunkt hat, sind Vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr erfasst.
Dies liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat ihre Äußerung vor dem Hintergrund des von ihr gehaltenen Vortrags getätigt. Es ging ihr ersichtlich nicht um eine reine Diffamierung des Klägers, vielmehr wollte sie nach Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund des von ihr vertretenden Begriffes des Antisemitismus einen Beitrag in der Auseinandersetzung mit den modernen Erscheinungsformen des Antisemitismus leisten.
1.5 Letztlich führt die gebotene Abwägung des grundgesetzlich geschützten Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung auf der einen und des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers unter Berücksichtigung des ebenso grundrechtlich geschützten Rechts auf freie Ausübung der Kunst auf der anderen Seite dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht des Klägers im vorliegenden Fall der Vorrang zukommt und daher dem Kläger der Unterlassungsanspruch zusteht.
Auch wenn die von der Beklagten getätigte Meinungsäußerung grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist, überwiegt die Meinungsäußerungsfreiheit nicht in jedem Fall.
Auf Seiten des Klägers ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Äußerung der Beklagten, wie bereits ausgeführt, in sein durch Art. 1 und 2 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht eingreift. Gleichzeitig ist, da die Beklagte bei ihrer Bewertung, ob der Kläger ein Antisemit ist oder nicht, auf von ihm verfasste Liedtexte Bezug nimmt, auch sein Recht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten.
Stehen sich mehrere grundgesetzlich geschützte Rechte gegenüber, ist im Rahmen einer Abwägung der sich gegenüberstehenden widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, welchem Grundrecht im Einzelfall der Vorrang zukommt. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der andern Seite überwiegt.
Im Rahmen dieser Abwägung hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass die Bezeichnung als „Antisemit“ vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte ein erheblicher und weitreichender Eingriff ist, der grundsätzlich auch geeignet ist, rufschädigend zu wirken. Dies gibt dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein hohes Gewicht.
Zum anderen ist zu sehen, dass der Kläger sich als Künstler selbst in die Öffentlichkeit stellt und er sich daher auch verstärkt Diskussion über seine Äußerungen stellen muss.
Das Gericht hat weiter in die Abwägung eingestellt, dass ein offener Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte wichtig ist, was wiederum dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit ein hohes Gewicht verleiht. Andererseits ist zu sehen, dass der Beklagte die Äußerung nicht in einer hitzigen Debatte, in der ein Wort das andere gibt, also sozusagen „im Eifer des Gefechtes“ herausgerutscht ist, was wiederum verstärkt für den Schutz der freien Rede sprechen würde. Vielmehr hat die Beklagte, wie sich aus der von ihr gewählten Formulierung „das darf ich glaub ich gar nicht so sagen“ ergibt, die Bewertung überlegt und bewusst abgegeben.
Entscheidend war aber letztlich, dass die Beklagte nicht ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die ganze Persönlichkeit des Klägers die Bezeichnung als Antisemit rechtfertigt. Unter diesen Umständen hatte die Meinungsäußerungsfreiheit letztlich hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzustehen.
Die Äußerung „Er ist Antisemit“ bezieht sich im abgegebenen Kontext dem Wortlaut nach und auch nach dem allgemeinen Verständnis auf die ganze Person des Klägers. Sie ist nicht auf das musikalische Wirken des Klägers beschränkt und umfasst nicht nur eine Einstufung seiner Texte.
Die Beklagte führt als Beleg dafür, dass der Kläger ihrer Ansicht nach ein Antisemit sei, zum einen zwei von ihm verfasste Liedtexte an. Das Gericht hatte insofern zu berücksichtigen, dass die Liedtexte im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit einer besonderen Würdigung bedürfen. Ein automatischer Schluss von Formulierungen in Liedtexten auf die gesamte politische und weltanschauliche Einstellung des Klägers ist nicht ohne weiteres möglich.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Auffassung an, dass der Kläger in dem Lied „R…“ einen antisemitischen Code und antisemitische Chiffren verwendet habe. Dabei greift die Beklagte einen Absatz des aus vier Strophen bestehenden Liedes „R…“ heraus, und argumentiert, dass der Kläger hier mit den Begriffen „T…“ auf die jüdische Familie R… anspiele, die öfter Gegenstand antijüdischer Hetzkampagnen sei. „Schmock“ sei ein jüdisches Schimpfwort und eine Bezeichnung für einen unangenehmen Mann aus der gehobenen Gesellschaft. Dem Fuchs werde gemeinhin unterstellt, gewieft und hinterlistig zu sein. Die Beklagte argumentiert, dass man aus der Verwendung der Begriffe lesen könne, dass der Kläger die Juden für die von ihm geäußerte Kritik an dem Bankensystem verantwortlich mache, was wiederum ein Beleg für die von ihm vertretenen Verschwörungstheorien sei.
Das Gericht verkennt nicht, dass diese Textzeile, auf die die Beklagte Bezug nimmt, auch vom unabhängigen Expertenkreis Antisemitismus des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von antisemitischen Ressentiments kritisch gesehen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11970 S. 174/175). Allerdings ist der Expertenkreis nicht zu dem Schluss gekommen, der Kläger sei Antisemit.
Der Kläger hat sich zu seinem Text in der mündlichen Verhandlung geäußert und erklärt, dass er mit dem Begriff „T…“ zwar auf die …bank anspielen wollte, die Kritik habe aber den Hintergrund gehabt, dass er sich über den Eintritt des früheren Bundeskanzlers … nach seinem Ausscheiden aus der Bundesregierung geärgert habe. Er habe Kritik im Zusammenhang mit der drohenden Finanzkrise üben wollen, die Kritik sei nicht gegen Juden gerichtet gewesen. Er denke nicht judenfeindlich.
Im Lichte der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist es dem Gericht nicht erlaubt, die vier Textzeilen des Liedes „R…“ einseitig so auszulegen, wie es die Beklagte tut. Der Kläger hat die Interpretation der Beklagten zurückgewiesen, was vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Lied insgesamt vier lange Strophen hat und sich insgesamt mit einer Kritik an allen Politikern und Banken befasst, ausreichend glaubwürdig ist. Aus dem Gesamtkontext des Liedes ergibt sich nicht zwingend, dass der Kläger nur die Juden für die von ihm gesehenen Probleme verantwortlich machen will.
Die Beklagte nimmt als weitere Begründung ihres Vorwurfes auf das 2017 verfasste Lied „M…“ Bezug. Sie erläutert, dass das Bild des Puppenspielers antisemitische Klischees bediene, nach denen die Welt von einem jüdischen Puppenspieler gelenkt und gesteuert werde. Aus Sicht der Beklagten belege dieses Bild wiederum, dass der Kläger eine Weltverschwörungstheorie vertrete.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihm der Kontext mit dem antisemitischen Klischees des Puppenspielers und Weltlenkers bei der Verfassung des Textes nicht bewusst gewesen sei. Er habe den Puppenspieler als Synonym für einen „Drahtzieher“ verwendet und wollte mit dem Lied allgemein den Einfluss von Lobbyisten und Einflüsterern auf die Politiker kritisieren. Diese Erklärung ist für das Gericht ausreichend glaubwürdig, wenn man den gesamten Text berücksichtigt, der insgesamt eine Kritik an Politikern beinhaltet.
Das Gericht verkennt zwar nicht, dass das Bild des Puppenspielers als antijüdische Metapher verwendet wurde, es ist dem Gericht jedoch im Lichte von Art. 5 Abs. 3 GG wiederum verwehrt, den Kläger auf eine bestimmte Deutung seines Liedtextes festzulegen, von der er sich selbst distanziert.
Demnach belegen allein die von der Beklagten herangezogenen beiden Liedtexte den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er sei ein Antisemit, nicht ausreichend.
Die Beklagte führt zur Untermauerung der streitgegenständlichen Äußerung weiter an, dass der Kläger in der Öffentlichkeit mehrfach geäußert habe, Deutschland sei kein freies, sondern ein besetztes Land. Auch dies sei ein Kennzeichen des sekundären Antisemitismus. Zwar legt die Beklagte für ihre Behauptung keine Belege vor. Aus dem vom Kläger mit Anlage K 14 vorgelegten Interview mit dem Magazin S…, das in der Ausgabe vom … veröffentlicht wurde, nimmt der Kläger zu einer Frage zu einem Konzert in … am … Stellung, wo er gesagt habe, Deutschland sei noch besetzt. Der Kläger stritt die Tatsache nicht ab, sondern bestätigte, dass Deutschland kein souveränes Land sei, weil es von den Amerikanern aufgrund eines Geheimabkommens überwacht werde.
Das Gericht kann sich der Meinung der Beklagten, die Behauptung, Deutschland sei kein freies Land, sei ein Kennzeichen des sekundären Antisemitismus, nicht anschließen. Die Haltung, dass Deutschland kein freier Staat sei, hat nicht automatisch einen speziell judenfeindlichen Hintergrund, weil damit nicht gleichzeitig automatisch auf eine jüdische Weltverschwörung bzw. Kontrolle der Bundesrepublik durch einzelne Juden oder eine jüdische Gruppe Bezug genommen wird.
Der Kläger stritt in dem erwähnten Interview des Magazins S… nicht ab, am … als Redner bei einer Veranstaltung der Reichsbürger in Berlin aufgetreten zu sein.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu sehen, dass der Kläger schon bei dem Interview mit dem Magazin S… erklärte, dass er die Auffassung der Reichsbürger nicht teile. Der Kläger hat als weiteren Beleg für die Tatsache, dass er sich von dem Milieu der Reichsbürger, deren Ansichten und Thesen bzw. Ideologien distanziere, ein e-Mail aus dem Jahre 2016 an den Axel Springer Verlag vorgelegt. Das Gericht hatte keinen Anlass an der Darstellung des Klägers zu zweifeln. Außerdem ist aus Sicht des Gerichts der Schluss von einer Angehörigkeit zum Milieu der Reichsbürger auf antisemitisches Gedankengut nicht zwingend, da die Reichsbürger zwar mit einer Ablehnung des Staatsgefüges der Bundesrepublik Deutschland auffallen, dies aber nicht zwingend immer mit antijüdischen Weltverschwörungstheorien verbinden. Dies gesteht auch die Beklagte zu, die das Milieu der Reichsbürger in der mündlichen Verhandlung als heterogen und zerfasert beschrieben hat.
Der Kläger selbst distanzierte sich im Rahmen des Verfahrens vom Vorwurf, er sei ein Antisemit. Es ist unstrittig, dass er im Jahre … in der Oper in … anlässlich des … jährigen Jubiläums der deutsch-israelischen Beziehungen ein Konzert gegeben hat und Initiativen gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenhass, z.B. die Initiative „Brothers Keepers“ oder „Rock gegen Rechts“unterstützt. Die Beklagte hat keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt, dass der Kläger in seiner ganzen Person antisemitische, also judenfeindliche Postionen vertritt. Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Liedern zumindest auch antisemitische Ressentiments bedient, bleibt doch offen und lässt sich nicht nachweisen, dass der Kläger sich auch persönlich mit dem Antisemitismus identifiziert.
Mangels ausreichend belegter Tatsachengrundlage musste die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers zurückstehen. Daher verletzte die steitgegenständliche Äußerung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht, so dass ihm nach § 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung zustand.
2. Da der, der Abmahnung zugrundeliegende, Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben ist, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 GG in der geltend gemachten Höhe von 526,58 € aus dem Gegenstandwert von 15.000,00 €, der nicht zu beanstanden ist.
3. Der Kläger hat darüber hinaus nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung seines Rechtsanwalts zur Aufforderung der Beklagten, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die vom Kläger dafür geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.029,35 € waren angesichts des herangezogenen Gegenstandswertes von ebenfalls 15.000,00 € nicht zu beanstanden.
4. Der Antrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 auf Gewährung einer Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.06.2018 war abzulehnen, da im Schriftsatz vom 07.06.2018 keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern im wesentlichen zusammenfassende Rechtsausführungen enthalten waren.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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