IT- und Medienrecht

Einstweiliger Rechtsschutz: Entfernung von negativen Rezensionen im Internet

Aktenzeichen  3 W 1013/18

Datum:
12.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32140
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 824
ZPO § 935, § 940

 

Leitsatz

1. Es fehlt für eine einstweilige Verfügung gegen kritische Äußerungen auf einer Internetplattform der Verfügungsgrund, wenn ein Gegenkommentar möglich ist bzw. das Bewertungssystem dem Anbieter ermöglicht, seine schutzwürdigen Interessen vorerst durch eine Gegenäußerung geltend zu machen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit Nutzer in ihren Rezensionen jeweils einen Stern von fünf möglichen Sternen vergaben, ohne einen Freitext hinzuzufügen, sind die Rezensionen überwiegend nichtssagend und aufgrund ihrer Pauschalität nur bedingt dazu geeignet, eine Entscheidung des Verbrauchers über die Auswahl eines Arztes zu beeinflussen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 2758/18 2018-05-08 Bes LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.05.2018, Az. 11 O 2758/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt 7.500,00 €.

Gründe

I. 1. Der Antragsteller ist niedergelassener Arzt in Erlangen.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet u.a. den Geolokalisationsdienst ….. Im Rahmen dieses Dienstes veröffentlichte sie die zwei streitgegenständlichen Bewertungen, welche die Nutzer mit den Profilnamen „John D…“ und „Maximilian L…“ über den Antragsteller uns seine Praxis verfasst hatten. Beide Nutzer hatten in ihren Rezensionen jeweils einen Stern von fünf möglichen Sternen vergeben, ohne einen Freitext hinzuzufügen. Insgesamt enthält diese Website der Antragsgegnerin neun Rezensionen über den Antragsteller mit einer Gesamtbewertung von 3,9 Sternen (Anlage ASt 1).
Der Antragsteller trägt vor und macht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft (Anlage ASt 2), dass er die streitgegenständlichen Bewertungen und die dazugehörigen Nutzernamen keinem Patienten zuordnen könne. Mit dafür vorgesehenen Formularen vom 16.04.2018 beanstandete der Antragsteller die streitgegenständlichen Bewertungen und forderte die Antragsgegnerin auf, die Schreiben dem jeweiligen Bewertungsverfasser zur Stellungnahme zu übermitteln (Anlagen ASt 3 und 4).
Die Antragsgegnerin führte daraufhin mit E-Mails vom 16.04.2018 bzw. 18.04.2018 aus, dass sie keinen offensichtlichen Verstoß gegen ihre Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung feststellen könne. Sie erläuterte jedoch ein Verfahren, mit welchem der Antragsteller direkt auf veröffentlichte Bewertungen antworten könne (Anlagen ASt 6 und 7).
2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.05.2018 begehrte der Antragsteller beim Landgericht Nürnberg-Fürth den Erlass einer einstweiligen Verfügung, in welcher der Antragsgegnerin verboten wird, auf der Webseite www…..de die streitgegenständlichen Bewertungen bezüglich des Antragstellers und seiner Praxis zu veröffentlichen.
Das Landgericht wies diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 08.05.2018 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch eine Durchführung der Hauptsache ein erheblicher Schaden drohe oder die Rechtsdurchsetzung gefährdet wäre. Daher sei es zumutbar, den Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Gegen diesen, ihm am 15.05.2018 zugestellten Beschluss wendete sich der Antragsteller in seiner sofortigen Beschwerde vom 25.05.2018, eingegangen bei Gericht am 28.05.2018. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens in zeitlicher Hinsicht unzumutbar sei. Es würden bereits mehrere Monate vergehen, bis eine Klage in … überhaupt zugestellt werde. Durch die negativen Bewertungen würden dem Antragsteller erhebliche Nachteile drohen.
Mit Beschluss vom 29.05.2018 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers nebst Anlagen, wegen des Inhalts der Beschlüsse auf die Entscheidungen des Landgerichts Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es fehlt an der Darlegung eines Verfügungsgrundes.
1. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2012 – I-15 U 193/11, Rn. 8). Dabei darf man die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs nicht mit dem Verfügungsgrund, also der Dringlichkeit wegen drohender Nachteile, gleichsetzen (OLG Dresden, NJW 2005, 1871).
Ein Verfügungsgrund ist festzustellen, wenn das Begehren des Verfügungsklägers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Das Interesse des Verfügungsklägers muss den Nachteilen eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Verfügungsbeklagten auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile nachträglich angemessen kompensiert werden können und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (Voß, in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl. 2015, § 940 ZPO Rn. 62).
Es kann an einem Verfügungsgrund fehlen, wenn der Antragsteller seine Rechte einstweilen selbst gewahrt hat, indem er auf die angegriffene Negativbewertung durch den Antragsgegner in einem Internetbewertungssystem erwidert hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2011 -15 W 14/11, Rn. 16). Gleichermaßen fehlt für eine einstweilige Verfügung gegen kritische Äußerungen auf einer Internetplattform der Verfügungsgrund, wenn ein Gegenkommentar möglich ist (Drescher, in MüKoZPO, 5. Aufl. 2016, § 935 ZPO Rn. 76) bzw. das Bewertungssystem dem Anbieter ermöglicht, seine schutzwürdigen Interessen vorerst durch eine Gegenäußerung geltend zu machen (Reichold, in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 824 BGB Rn. 44). Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller grundsätzlich möglich und zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Einer einstweiligen Verfügung, die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde, bedarf es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2012 – I-15 U 193/11, Rn. 10).
Wenn mit der beantragten einstweiligen Verfügung inhaltlich die endgültige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses und damit eine Leistungsverfügung begehrt wird, ist ein Verfügungsgrund nur zu bejahen bei einer Not- bzw. Zwangslage des Gläubigers, ansonsten drohender Existenzgefährdung oder in solchen Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, da ansonsten ein schwerer und nicht wiedergutzumachender anderweitiger Schaden droht (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2012- I-15 U 193/11, Rn. 11).
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat der Antragsteller aufgrund der nachfolgenden Umstände bei der notwendigen Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls einen – von der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs zu unterscheidenden – Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan.
a) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sprechen folgende Umstände gegen die Annahme eines Verfügungsgrunds.
aa) Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Bewertungen keine massive Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers darstellen.
(1) Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung einer Haftung des Hostproviders als (mittelbarer) Störer – und damit im Rahmen der Prüfung des materiellen Anspruchs – auch darauf abstellte, dass die angegriffene Bewertung geeignet war, die Chancen des (dortigen) Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten nachhaltig zu beeinträchtigen. Die für jedermann abrufbare Bewertung einer Behandlungsleistung in drei zentralen Bereichen mit der Note „ungenügend“ begründe die erhebliche Gefahr, dass (potenzielle) Patienten an der ärztlichen Kompetenz des (dortigen) Klägers zweifeln und sich deshalb statt an den (dortigen) Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden. Auch dies spreche dafür, dass an die zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, GRUR 2016, 855 Rn. 41 -www.jameda.de).
(2) Auch im vorliegenden Fall sind die streitgegenständlichen Bewertungen grundsätzlich geeignet, sich auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit und damit auf seine Chancen im Wettbewerb mit anderen Ärzten negativ auszuwirken. Diese negativen Auswirkungen sind jedoch aufgrund der nachfolgenden Umstände nicht so gravierend, dass es dem Antragsteller nicht möglich und zumutbar wäre, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Aus der in Anlage ASt 1 vorgelegten Website der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Nutzer mit den Profilnamen „John D…“ und „Maximilian L “ in ihren Rezensionen jeweils einen Stern von fünf möglichen Sternen vergaben, ohne einen Freitext hinzuzufügen. Die Rezensionen sind damit überwiegend nichtssagend und aufgrund ihrer Pauschalität nur bedingt dazu geeignet, eine Entscheidung des Verbrauchers über die Auswahl eines Arztes zu beeinflussen. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, weil seine Mitglieder als Nutzer des Internets und potentielle Patienten zu den angesprochenen Verkehrskreisen derartiger Rezensionen im Internet gehören. Damit unterscheiden sich die streitgegenständlichen Bewertungen auch wesentlich von der Fallgestaltung, welcher der BGH-Entscheidung ” zugrunde lag, weil die dortige Bewertung auch Textbeiträge und nach Kategorien aufgeschlüsselte Einzelnoten enthielt.
Hinzu kommt, dass auf der Website der Antragsgegnerin insgesamt 9 Rezensionen über den Antragsteller mit einer Gesamtbewertung von 3,9 Sternen aufgeführt sind. Die Gesamtbewertung ist somit – einschließlich der streitgegenständlichen Rezensionen – überwiegend positiv.
bb) Zum anderen hat in die Abwägung einzufließen, dass der Antragsteller mit der beantragten einstweiligen Verfügung inhaltlich die endgültige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses und damit eine Leistungsverfügung anstrebt. Besondere Umstände, die es vor diesem Hintergrund rechtfertigen, ausnahmsweise einen Verfügungsgrund anzunehmen – insbesondere eine Notbzw. Zwangslage, eine drohende Existenzgefährdung oder das Drohen eines sonstigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens – sind vom Antragsteller nicht dargetan.
cc) Ein im Rahmen der Abwägung wesentlicher Aspekt ist schließlich die Tatsache, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Verfahren erläuterte, mit welchem dieser direkt auf veröffentlichte Bewertungen antworten könne, und der Antragsteller von dieser Möglichkeit einer Gegenäußerung keinen Gebrauch machte.
Ein Nutzer der Bewertungsplattform der Antragsgegnerin würde einer – in räumlicher Nähe zu den streitgegenständlichen Bewertungen befindlichen – Erläuterung des Antragstellers, dass den Rezensionen kein Behandlungskontakt zugrunde liege, eine maßgebliche Bedeutung beimessen, zumal den pauschalen „Ein-Stern-Rezensionen“ kein auf den Antragsteller zugeschnittener Inhalt beigefügt ist. Die ohnehin substanzlosen Bewertungen würden durch einen derartigen Gegenkommentar nochmals an Bedeutung für das Nutzerverhalten verlieren. Auch dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen.
Dass der Antragsteller diese effektive Möglichkeit der Wahrung seiner Rechte bzw. der Verkleinerung seiner Beeinträchtigung nicht wahrgenommen hat, zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht so dringend ist, was wegen der darin liegenden Selbstwiderlegung gegen einen Verfügungsgrund spricht.
b) Für die Annahme eines Verfügungsgrunds spricht hingegen die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz in … hat. Denn es kann ein Argument für die Dringlichkeit eine erforderliche Auslandszustellung sein, die zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2003 – I-20 W 38/03, Rn. 24).
In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht außer Acht bleiben, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 937 Abs. 2 ZPO das Gericht dem Verfügungsantrag nur in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung stattgeben darf. Ein dringender Fall im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei nur dann vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Maßnahme über die dem einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit (Verfügungsgrund) hinausgeht und selbst eine innerhalb kürzester Frist terminierte mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden kann, oder wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung gerade den Überraschungseffekt der Beschlussverfügung erfordert (Vollkommer, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 937 Rn. 2). Da die Antragstellerin nicht darlegt, dass im vorliegenden Fall diese besondere, über den Verfügungsgrund hinausgehende Dringlichkeit gegeben ist, wäre unter Umständen auch im Rahmen des Verfügungsverfahren bei Erlass der Beschlussverfügung eine mündliche Verhandlung und eine dafür erforderliche Zustellung in … notwendig gewesen.
c) In Abwägung aller obigen Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers am Erlass der begehrten Beschlussverfügung den Nachteilen eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung nicht so überwiegt, dass der Eingriff in die Sphäre der Antragsgegnerin auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht dem erstinstanzlich festgesetzten Wert.


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