Aktenzeichen 1 BvQ 54/21
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
2
1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Sie sei unverhältnismäßig, da nur begrenzt geeignet und nicht erforderlich. Trotz des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Spielraums genügten Kontaktbeschränkungen, um den mit der Ausgangsbeschränkung verfolgten Zweck zu erreichen. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob die Sieben-Tage-Inzidenz allein hinreichend aussagekräftig sei, um die aktuelle Gefährdung durch das Pandemiegeschehen zu beurteilen. Eine Folgenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Es liege ein erheblicher, irreparabler Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Dieser Eingriff wiege schwerer als der geringe Nutzen der – automatisch geltenden – nächtlichen Ausgangsbeschränkung.
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2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn – wie hier – der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.