IT- und Medienrecht

Erlass einer eA: Einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Aktenzeichen  2 BvR 2100/18

Datum:
21.9.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180921.2bvr210018
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussvorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussnachgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

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