IT- und Medienrecht

Erneuerung Grundstücksanschluss, keine vollständige Zuordnung der Wasserzählereinbaugarnitur zum Grundstücksanschluss (=Hausanschluss), da aufteilbar

Aktenzeichen  AN 1 K 18.01475

Datum:
14.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53340
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 9 Abs. 1
TrinkwV

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. März 2018 wird aufgehoben, soweit ein höherer Erstattungsbetrag als 155,28 EUR festgesetzt worden ist.
2. Insoweit wird auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ansbach vom 26. Juni 2018, Az. … aufgehoben. 
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 45/100, der Beklagte 55/100 der Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
5. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Fassung vom 16. März 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 26. Juni 2018 sind nur insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als eine Kostenerstattung von mehr als 155,28 EUR festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die genannten Bescheide finden (nur) in der bezeichneten Höhe in Art. 9 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-I), in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), und in den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 22. März 2012 (BGS/WAS) eine Rechtsgrundlage.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet werden.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Grundstücksanschluss stehe bis einschließlich der Hauptabsperrvorrichtung im Eigentum des Beklagten, weshalb dieser nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung die Kosten der durchgeführten Maßnahme zu tragen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (OLG Koblenz, U.v. 17.4.2014 – 1 U 1281/12) keinen abgabenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Kostenerstattungsanspruch des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung betraf.
Wie sich der Regelung des § 35 Abs. 1 AVBWasserV entnehmen lässt, bleiben gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts von den Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser unberührt. Art. 9 Abs. 1 KAG kann deshalb einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 8 C 2/88 – juris Rn. 21 ff.), obwohl diese im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen.
Der Markt … hat durch § 2 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Markt … (Anstalt des öffentlichen Rechts der Marktgemeinde …*) vom 28. April 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2016 (nachfolgend: Unternehmenssatzung), dem Beklagten u.a. die Aufgaben der Versorgung von …, …, …, … und … mit Wasser sowie die Beseitigung des Abwassers im Gemeindebereich … übertragen. In der Unternehmenssatzung wurde dem Beklagten allerdings nicht ausdrücklich auch die Befugnis übertragen, Abgabenbescheide zu erlassen.
Zwar enthält Art. 89 GO keine dem Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung, wonach ausdrücklich auch die Befugnis, Abgaben zu erheben, auf einen Zweckverband übergeht. Auch gibt es keine allgemeine Regel, dass die Befugnis immer der Aufgabe folgt. Bei der Gründung von Kommunalunternehmen ist aber eine ausdrückliche Übertragung der Befugnisse, Abgaben zu erheben, neben der Aufgabenübertragung nicht erforderlich. Art. 91 Abs. 4 GO bestimmt, dass das Unternehmen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt ist wie die Gemeinde, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 GO hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird. Damit geht die Vorschrift stillschweigend davon aus, dass bei Kommunalunternehmen mit der Aufgabe auch die Befugnis übergeht (BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 16.90 – juris).
Der Markt …, dem gemäß § 6 Abs. 5 der genannten Unternehmenssatzung die Satzungshoheit hinsichtlich der dem Beklagten übertragenen Aufgaben verblieben ist, hat von der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht und in § 8 Abs. 1 BGS/WAS bestimmt, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 seiner Wasserabgabesatzung vom 19. November 2001 (WAS) mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe vom Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS) zu erstatten ist.
Korrespondierend hierzu bestimmt § 9 Abs. 3 der Wasserabgabesatzung vom 10. November 2001, dass die Grundstücksanschlüsse vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden.
Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist gegen die Regelung des § 8 BGS/WAS nichts einzuwenden. Sie entspricht der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG.
Es ist rechtlich unschädlich, dass der Beklagte mit dem Kläger nur einen Miteigentümer für die Kostenerstattung in Anspruch genommen hat. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner (Art. 9 Abs. 2 KAG).
Der Beklagte konnte deshalb den Kläger als Gesamtschuldner für den Erstattungsanspruch in der im Tenor bezeichneten Höhe in Anspruch nehmen. Der Abgabenbescheid musste keinen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende gesamtschuldnerische Haftung enthalten (BayVGH, B.v. 29.8.2003 – 23 CS 03.2169 -).
Der vom Beklagten mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 in der Fassung vom 16. März 2018 geltend gemachte Aufwand für den Austausch der Wasserzählerarmaturenanlage und des nachfolgenden Anschlusses zur Außenwand ist nur in Höhe von 155,28 EUR erstattungsfähig.
Der Beklagte hat in § 3 WAS in Übereinstimmung mit der Mustersatzung bestimmt, das Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle sind; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit dem Hauptabsperrventil.
Die von der Beklagten über § 8 Abs. 1 BGS/WAS abgerechneten Kosten für die Wasserzählereinbaugarnitur erfassen jedoch nicht nur das Hauptabsperrventil, sondern auch den Wasserzählerbügel für die Aufnahme des Wasserzählers und das Ausgangsventil mit Entleerung, die jedoch Teil der Verbrauchsleitungen im Gebäude (Hausinstallation) sind.
Aufwendungen für die Erneuerung von Teilen der Wasserverbrauchsanlage im Gebäude können nicht durch einen auf Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 BGS/WAS gestützten Kostenerstattungsbescheid, sondern nur im Wege der Leistungsklage in entsprechender Anwendung des § 670 BGB geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.1998 – 23 ZB 98.1395 – BeckRS 1998, 25398; U.v. 16.3.2009 – 20 B 09.314 – juris Rn. 29; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9 Frage 1 Nr. 4).
Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 12.9.2018 – AN 1 K 17.02460 – die Auffassung vertreten hat, eine Wasserzählereinbaugarnitur unterfiele vollständig dem Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 KAG, da sie mit der Hauptabsperrvorrichtung als Einheit geliefert werde, wird an dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.7.1998, a.a.O.) nicht mehr festgehalten.
Da der genaue Kostenanteil der Hauptabsperrvorrichtung an den geltend gemachten Gesamtkosten der Wasserzählereinbaugarnitur (216,40 EUR) nicht bekannt ist und von der Beklagten nicht ermittelt werden konnte, ist er in Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m.
§ 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Art. 13 KAG findet auch auf den Erstattungsanspruch des Art. 9 Abs. 1 KAG, einer öffentlichen Abgabe eigener Art, Anwendung (BayVGH, U.v. 22.6.1999 – 23 B 98.3202 – juris).
Die Schätzung ist ein Hilfsmittel zur Tatsachenfeststellung, das nur zu einem vertretbaren Ergebnis führen muss (BayVGH, U.v. 16.3.2009 – 20 B 08.3295 – juris Rn. 31).
Die Kammer übernimmt die Angaben des Beklagten, wonach für das Hauptabsperrventil Kosten in Höhe von ca. 30.- EUR anzusetzen seien. Im Internet finden sich Preisangaben im Rahmen bis zu 35.- EUR, so dass sich die Schätzung im vertretbaren Bereich bewegt.
Soweit es die Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Hauptabsperrventils und des angrenzenden Anschlusses zur Außenwand als Teile des Grundstücksanschlusses betrifft, gilt, dass dem Einrichtungsträger bei der Entscheidung, ob eine Verbesserung oder Erneuerung erforderlich ist, ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1996 – 23 B 90.776 – BayVBl 1997, 83; B.v. 29.11.2011 – 20 ZB 11.451 – juris Rn. 4; Nitsche/Baumann/Schwamm-berger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Rn. 5 zu § 8 BGS; Eckstein in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Rn. 20 zu Art. 8), wobei dem Einrichtungsträger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Schutzpflicht zugunsten des Grundstückseigentümers obliegt, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 – 23 ZB 00.1083 – unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 – 23 B 93.509 – GK 1997/187; B.v. 31.1.2000 – 23 ZB 99.3481 – unter Hinweis auf B.v. 28.8.1990 – 236 XXIII 76 – VGH n. F. 33, 146/148; U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – BayVBl 1997, 83 = VGH n. F. 49, 138 ff.; B.v. 3.4.1997 – 23 BZ 93.727 -; Eckstein in: Schieder/Happ, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 9).
Dieser Einschätzungsspielraum ist vorliegend nicht überschritten worden. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die aus dem Jahr 1983 stammende, aus Zink bestehende Hausanschlussleitung korrosions- und damit bruchgefährdet war und zudem nicht auszuschließen war, dass in der zum Zeitpunkt des Austausches 33 Jahre alten Wasserzählerarmaturenanlage bleihaltiges Messing verwendet worden war. Über die Möglichkeit des Bleiaustritts aus älteren Wasserzählerarmaturenanlagen finden sich verschiedene Berichte im Internet (z.B. https://www. …de/ …web.nsf/id/li_austausch_wasserzaehler.html; https://www.ewe-armaturen.de/fileadmin/ewe-downloads/pressemitteilungen/pm-d_si-messing-2012.pdf).
Der Beklagte trägt die Verantwortung dafür, dass die in seinem Eigentum stehenden Anlagenteile der Wasserversorgung, also auch die Hausanschlüsse, den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprechen. Der Geltungsbereich der Trinkwasserverordnung umfasst sowohl Wasserversorgungsanlagen als auch Trinkwasser-Installationen (§ 3 Nr. 2 und 3 TrinkwV).
§ 6 Abs. 3 TrinkwV gibt im sog. Minimierungsgebot vor, dass Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden sollen, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
Die beiden genannten Gesichtspunkte (Erhebliches Alter der vorhandenen Anlagenteile und das Minimierungsgebot der TrinkwV) tragen die Entscheidung des Beklagten für den Austausch des Hauptabsperrventils und des Anschlusses zur Außenwand als ermessensgerecht, zumal eine schriftliche Zustimmungserklärung der Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin vorlag.
Ob der Kläger bzw. seine Ehefrau sich hinsichtlich der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Anlagenteile nach dem Hauptabsperrventil, die von dem Beklagten erneuert worden sind, auf Bestandsschutz nach § 17 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV hätten berufen können, bedarf vorliegend keiner Klärung, da der Beklagte – wie oben dargelegt – ohnehin rechtlich nicht befugt ist, die ihm diesbezüglich entstandenen Aufwendungen über § 8 Abs. 1 BGS/WAS geltend zu machen.
Die dem Einrichtungsträger durch den Zweckverband der …-Gruppe in Rechnung gestellten Beträge, die der Beklagte über § 8 Abs. 1 BGS/WAS geltend gemacht hat, können grundsätzlich dann als angemessen gelten, wenn bei der Auftragsvergabe und -abrechnung die VOB beachtet wurde, was nach Angaben des Beklagten der Fall war.
Selbst wenn vergaberechtliche Bestimmungen nicht beachtet worden sein sollten, stünde dies der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen in (der verbliebenen) Höhe von 155,28 EUR nicht entgegen, da dieser Betrag unter Berücksichtigung, dass der Beklagte keine – grundsätzlich erstattungsfähigen – Arbeitskosten abgerechnet hat, keine in jeder Hinsicht unverhältnismäßige Höhe erreicht (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2007 – 6 BV 04.496 – juris Rn. 25).
Dem Beklagten steht demnach ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 BGS/WAS nur in Höhe von 155,28 EUR zu (125,28 EUR + 30.- EUR) zu.
Demnach waren der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. März 2018 sowie der Widerspruchsbescheid in dem im Tenor bezeichneten Umfang aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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