IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Aktenzeichen  2 BvR 2100/18

Datum:
4.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200805.2bvr210018
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussvorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussvorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 wiederholt.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.
III.
3
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

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